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Haftung für Schulden des Vereins

von Webling
20 Kommentare

Ihr Verein hat hoffentlich keine Finanzprobleme, wird vermutlich auch niemals welche haben. Was geschieht aber, wenn kein Geld mehr da ist, der Verein Schulden hat? Muss dann jedes Vereinsmitglied Geld in den Verein einschiessen?

Das Gesetz bestimmt in diesem Fall:

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. (Art. 75a ZGB, seit 1. Juni 2005)

Mit anderen Worten, der Verein muss mit seinem Vermögen für seine Schulden gerade stehen. Die Vereinsmitglieder können jedoch nicht belangt werden. Die Mitglieder bleiben von den Schulden des Vereins unberührt.
Im Vereinsrecht gibt es seit dem 1. Juni 2005 eine weitere Neuerung. Ein Verein darf nur noch Mitgliederbeiträge verlangen, falls die Statuten dies vorsehen. Enthalten die Statuten keine Bestimmung über Mitgliederbeiträge, darf der Verein rein rechtlich betrachtet keine Beiträge erheben.
Es ist also sinnvoll eine Beitragspflicht in die Statuten aufzunehmen.

20 Kommentare

Stegmann Margrit 4. Februar 2016 - 10:38

Guten Tag
Ich bin in einem Orchester (Verein) Mitglied. Das Orchester ist im Besitz von Instrumenten, die gratis zur Verfügung gestellt werden. Die Instrumente erscheinen jedoch nicht als Inventar in der Buchhaltung. Ist das zulässig? Es besteht die Gefahr, dass mit den Jahren niemand weiss, wo diese Instrumente sind.

em Orchester

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Webling 5. Februar 2016 - 11:59

Guten Tag Margrit

Die Frage hat zwei Teile, der erste Teil ist, ob der Verein die Instrumente in der Buchhaltung führen muss. Der zweite Teil, ob ein Inventar geführt werden muss, damit die Instrumente nicht abhanden kommen.

zum 1. Teil: Grundsätzlich müssen in der Buchhaltung alle Vermögenswerte des Vereins auftauchen. Die Musikinstrumente kann man verkaufen, daher haben sie auch einen Wert. Mit der Zeit gibt es bei Instrumenten kleine Beschädigungen, Verschleiss usw. daher verlieren die Instrumente mit der Zeit an Wert. Dieser Wertverlust wird über Abschreibungen verbucht.
In Vereinen schreibt eine Anschaffung meist zu 100% ab. So muss man keine Restwerte, Abschreibungen usw berechnen und kann eine einfachere Buchhaltung führen. Dadurch wird das Vermögen des Vereins zu tief angegeben. Dies ist nicht ganz korrekt.
Bei grösseren Anschaffungen oder Vermögensposten kann eine korrekte Verbuchung Sinn machen. Also man bucht die gesamten Anschaffungskosten in die Buchhaltung und nimmt über die Lebensdauer der Instrumente die notwendigen Abschreibungen vor. Es gibt Abschreibungstabellen, die für Instrumente eine normale Nutzungsdauer und einen Abschreibungssatz angeben. Genaue Informationen für Musikinstrumente sind schwierig zu finden, die besten Informationen, die ich gefunden habe sind, dass ein Musikinstrument 10 Jahre Nutzungsdauer hat und somit mit 10% abgeschrieben wird.
Ein Instrument für 1000 Franken wird über 10 Jahre abgeschrieben. Das heisst jedes Jahr werden 100 Franken als Ausgaben verbucht und der Wert des Instruments wird mit 100 Franken weniger in der Buchhaltung geführt. Nach 1 Jahr ist das Instrument noch 900 Wert, nach 2 Jahren noch 800 Franken usw.

zum 2. Teil: Ein Inventar ist sicher sinnvoll, ansonsten können die Instrumente einfach verloren gehen wenn ein Vereinsmitglied austritt.

Ich würde in einem Verein so viel wie möglich sofort abschreiben, da die Verwaltung der einzelnen Vermögensposten recht aufwendig ist. Vergisst man die Abschreibungen zu machen, besteht die Gefahr, dass das Vereinsvermögen viel zu hoch ausgewiesen wird.

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Matthias Züllig 21. Juli 2017 - 17:59

Geschätzte Damen und Herren
Ich bin in einem Verein mit hollänischen Stuten, der Verein befindet in Italien (Villaggio) und ich bin Schweizer.
Eine Statuenänderung ist nur bei einer Stimmenzahl mit 100% Zustimmung möglich. Nun sind wir überzeugt, dass die Bilanzen ‚geschönt‘ wurden und der Verein Schulden hat. Was kann ich tun, damit ich rechtlich für die Schulden nicht hafte (mit dem Privatvermögen).

Besten Dank
Matthias Züllig

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Webling 25. Juli 2017 - 07:10

Guten Tag Matthias

Vielen Dank für deine Frage. Das ist eine ziemlich komplizierte Situation, es wäre nur schon eine Aufgabe herauszufinden, welches Recht tatsächlich gilt. Dies übersteigt unsere Kenntnisse, daher können wir in dieser Situation nicht weiterhelfen.
Wenn genügend Stimmen vorhanden sind, wäre es eventuell eine Option, die Verantwortlichen auszutauschen. Andere Möglichkeiten sind, wenn es um wenig Geld geht, möglichst schnell aus dem Verein auszutreten und sich um wichtigere Dinge zu kümmern oder wenn es um viel Geld geht, professionellen Rat zu holen.

Viele Grüsse
Webling

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Michael Homberger 22. Februar 2018 - 09:25

Guten Tag

Wir sind ein kleiner Verein (Gründung März 2017) und haben im April 2017 ein Vereinslokal gemietet.

Beim Mietvertrag handelt es sich um einen Mietvertrag für Geschäftsräume mit Kündigungsfrist von 6 Monaten. Der Mietvertrag lautet auf den Verein. Der Vermieter verlangte, dass die drei Vorstandsmitglieder unterschreiben sich als Solidarschuldner zu verpflichten. Ist dieser Zusatz im Mietvertrag zulässig oder aufgrund Art 75a ZGB eben nicht?

Wenn nun unser Verein sich auflöst und das Vereinsvermögen nicht ausreicht um je nach Kündigungstermin bis zu 11 Monatsmieten zu zahlen, müssen dann die Vorstandsmitglieder privat für die Monatsmieten aufkommen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe

Freundliche Grüsse

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Webling 22. Februar 2018 - 13:56

Guten Tag Michael

Vielen Dank für deine Frage. Dies ist zulässig, dies ist eine vertragliche Vereinbarung, die ihr akzeptiert habt. Anders wäre es, wenn sich nur der Verein verpflichtet hätte (ohne Vorstandsmitglieder als Solidarschuldner), dann wäre Art. 75a ZGB anwendbar.
Soweit ich das beurteilen kann, müssen die drei Vorstandsmitglieder privat für den fehlenden Betrag aufkommen. Dies war ja der Sinn der Vereinbarung. Möglicherweise kommt bei einem Sammelaufruf bei den restlichen Vereinsmitgliedern noch etwas Geld zusammen, so dass die Kosten für die einzelnen Personen nicht so gross sind.
Es tut mir leid, dass ich keine erfreulichere Antwort habe.

Viele Grüsse
Webling

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Marco Eglin 26. April 2018 - 08:22

Im Titel ist die Rede von Art. 74a, es ist aber ZGB Art. 75a. Bei den Antworten habe Sie auch diesen Artikel verwendet.

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Webling 3. Mai 2018 - 10:19

Guten Tag Marco

Vielen Dank für den Hinweis, du hast völlig recht, wir haben dies falsch hingeschrieben. Es ist jetzt korrigert.

Viele Grüsse
Webling

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Jonas 3. Mai 2018 - 14:57

Hallo zusammen

Ich bin in einem Verein Kassier bei dem es später um relativ hohe Beträge gehen wird. Wenn jetzt eine Rechnung ausgestellt wird auf ein Mitglied mit Zusatz des Vereinsnames und Privatadresse des Mitglieds, läuft man Gefahr, dass dieses Mitglied für die Rechnung mit dem Privatvermögen haftet?

Hoffe es ist so verständlich ausgedrückt. Sonst einfach Fragen.

Merci und Gruss

Jonas

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Webling 9. Mai 2018 - 11:37

Guten Tag Jonas

Vielen Dank für deine Frage. Das Vertragsrecht ist mir nicht mehr ganz geläufig, für eine defintiv richtige Antwort müsstest du einen Experten konsultieren. Wichtig ist auf jeden Fall, dass der Vertragspartner weiss, dass es sich um eine Rechnung für den Verein handelt und nicht um etwas Privates. Dabei natürlich wichtig, dass der Verein als Adressat der Rechnung erscheint.

Viele Grüsse
Webling

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Urs von Felten 13. November 2018 - 15:36

Wenn wir als Verein in einem Lokal einen Anlass z.B. in Form eines Brunch für die Passivmitglieder durchführen und sich dabei ein Passivmitglied verletzt. D.h. auf der Treppe ausrutscht und sich dabei den Arm bricht. Kann es sein, dass dann deren Versicherung Regress auf den Verein nehmen kann und wenn ja wie ist dann die Haftung bei uns. Wir haben keine Haftpflicht Versicherung für den Verein.

Grüsse
Urs von Felten

Antworten
Webling 20. November 2018 - 10:25

Guten Tag Urs

Vielen Dank für deine Frage. In diesem Fall würde ich eher nicht von einer Haftpflicht ausgehen, gerade wenn das Lokal nicht dem Verein selbst gehört. Solche Fälle sind meines Wissens sehr selten. Wenn ihr genauere Auskünfte braucht, würde ich mich bei einem spezialisierten Anwalt erkundigen.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Fabian 5. Dezember 2018 - 22:36

Guten Abend

Wir haben einen Verein seit 7 Jahren besteht und bestand immer aus 4 Mitgliedern. Ein Vermögen von ca. 20’000.- ist vorhanden.
Fals wir diesen Verein auflösen darf das Vermögen an die 4 Mitgliedern aufgeteilt und ausbezahlt werden?

Lieber Gruss
Fabian

Antworten
Webling 10. Dezember 2018 - 11:40

Guten Tag Fabian

Vielen Dank für deine Frage. Wenn ein Verein aufgelöst wird, kann die Vereinsversammlung über die weitere Verwendung des Vermögens entscheiden. Ausser im Fall eines steuerbefreiten Vereins, dort muss das Vereinsvermögen dem Zweck gewidmet bleiben und ein entsprechender Passus sollte in den Statuten enthalten sein.

Viele Grüsse
Webling

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Sandro 13. November 2020 - 10:51

Hallo zusammen

Vor bald einem Jahr haben wir unseren Sportverein aufgelöst. Die immensen Gebühren und Lizenzen des Dachverbandes konnten wir nicht mehr tragen. Die letzte Rechnung des Verbandes konnten wir mit Müh und Not abzahlen.
Nun, nach fast 10 Monaten, erhalten wir vom Verband nochmals eine Rechnung (Strafgebühren da wir in der letzten Saison keinen Schiedsrichter stellen konnten) über knapp 1200 Franken.

Ich habe dem Verband mitgeteilt, dass unser Verein aufgelöst wurde und auch das Vereinskonto aufgelöst wurde (es war kein Guthaben mehr vorhanden). Auch in den Statuten haben wir erwähnt, dass ausschliesslich das Vereinsvermögen haftet.

Muss diese Rechnung noch bezahlt werden; respektive ist für diese Rechnung noch jemand haftbar?

Viele Grüsse
Sandro

Antworten
Webling 23. November 2020 - 08:31

Guten Tag Sandro

Vielen Dank für deine Nachricht. Der Verband hat offensichtlich nicht mitbekommen, dass der Verein nicht mehr existiert. Ich würde mal abwarten was passiert, der Verband kann von dem nicht mehr existierenden Verein nichts mehr holen. Ich hoffe, der Verband sieht das gleich und schreibt den Betrag ab. Wenn nicht, würde ich mir einen Rechtsbeistand holen, denn dies geht über uns unsere Kompetenzen hinaus.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Stefanie Pfändler 20. April 2021 - 13:31

Guten Tag
Wir sind dabei, einen Verein zu gründen, der ein Lastenvelo ausbaut, welches als „fahrendes Eventlokal“ funktionieren wird. Vereinsmitglieder sowie auch interessierte Personen werden das Velo ausleihen können und damit Veranstaltungen wie z.B. eine Bar, ein Kindermalen oder ein Kerzenziehen durchführen können.
A) Kann der Verein in seinen Statuten festlegen, dass er bei Unfällen mit dem Velo die Haftung für Schäden an Dritten ablehnt (und somit jeder eine eigene Haftpflichtversicherung haben muss)?
B) Würde die private Haftpflicht dieser Personen auch für Schäden am geliehenen Vereinsvelo haften?
C) Macht es rechtlich einen Unterschied, ob alle Personen, die das Velo ausleihen wollen, vor der Ausleihe Vereinsmitglieder werden, oder nicht?

Antworten
Webling 27. April 2021 - 08:08

Guten Tag Stefanie

Vielen Dank für deine Nachricht. Grundsätzlich ist es ein gute Idee festzulegen, dass die Leute für die Versicherungen selber zuständig sind und dass der Verein jedwelche Haftung (soweit möglich) ablehnt. Was die genaue Haftung in den einzelnen Fällen angeht, kann ich leider keine genaue Antwort geben, da ich im Haftpflichtrecht nicht sattelfest bin.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Holger 16. November 2021 - 05:23

Guten Tag,

wir haben seit ein paar Jahren einen Verein für Sprachunterricht. Durch die Corona-Krise gab es starke Einbrüche im Bereich der SchülerInnen. Der Verein hatte einen Corona-Kredit bekommen und ist somit verschuldet. Im Verlauf hat sich herausgestellt das eine Kostendeckung längerfristig nicht möglich ist. Es gibt 3 Vereinsmitglieder welche weitere Gelder dazu geschossen haben. (SchülerInnen sind keine Mitglieder) Jetzt steht ein Beschluss der Mitglieder an den Verein aus Kostengründen aufzulösen.
1. Was passiert bzgl. der Haftung gegenüber des Corona-Kredits?
2. Darf nach der Vereins mit einer Einzelfirma die Tätigkeit des Vereins aufgenommen werden?

LG Holger

Antworten
Webling 17. November 2021 - 12:52

Guten Tag Holger

Vielen Dank für deine Frage. Wir kennen die Bedingungen des Corona-Kredits nicht und dieser Fall geht über unsere Kenntnisse hinaus, ich würde mich an einen Treuhänder oder anderen Spezialisten wenden. Damit stellt ihr sicher, dass alles richtig abläuft und ihr euch am Schluss nicht einer Haftung aussetzt, die nicht nötig wäre.

Viele Grüsse
Webling

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