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Haftung aus Vereins-Verträgen – Rechtslage Deutschland

von Karl Gunkel
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Webling-Serie zum Thema „Vereinshaftung in Deutschland“ – Teil 2

Willkommen zum zweiten Teil unserer Artikel-Serie „Vereinshaftung in Deutschland“. In Teil 1 behandelten wir die generelle Haftung. In Teil 2 befassen wir uns hier mit dem Thema „Haftung aus Vereins-Verträgen“. 

Der teure Bildschirm ist da. Aber der Verein kann nicht bezahlen. Und jetzt?

Ein Verein kauft einen Großbildschirm für 3.000 € auf Rechnung. Innerhalb der Zahlungsfrist schwindet aus irgendwelchen Gründen das Vereinsvermögen und der Verein kann nicht bezahlen. Wer haftet nun?

Haftung für Schadensersatzansprüche

Die Vorschrift im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch regelt Schadensersatzhaftung im Außenverhältnis § 31 BGB: „Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.“

Es haftet also zunächst der Verein. Allerdings haften die Organe weiterhin für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für letztere kann die Haftung im Innenverhältnis in der Satzung eingeschränkt werden.

Haftung aus Verträgen

Als juristische Person kann der eingetragene Verein Verträge abschließen. Hierbei handelt der Verein durch natürliche Personen. Dabei ist gesetzlich bestimmt, dass der Verein vom Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird (gesetzlicher Vertreter). Die Vertretung nach außen kann in der Satzung z.B. auf den Vorsitzenden und den stellv. Vorsitzenden beschränkt werden. Dabei kann festgelegt werden, dass die beiden gemeinsam oder einzeln Verträge abschließen können.

Ein entsprechender Passus in der Satzung könnte dann so lauten: Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden und dem Kassierer. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein einzeln, der stellv. Vorsitzende zusammen mit dem Kassierer. Kontovollmacht erhält der 1. Vorsitzende und der Kassierer.

Schutzschirme zu spannen ist immer gut. Teil 2 in unserer Deutschland-Serie „Wann haftet der Verein“.

Schließt also der Vorstand einen Vertrag, so schuldet nicht der Vorstand, sondern der Verein die vereinbarte Leistung.

Wer bezahlt den neuen Bildschirm?

Vertiefen wir das eingangs gemachte Beispiel: Ein Verein kauft den teuren Großbildschirm auf Rechnung. Innerhalb der Zahlungsfrist schwindet das Vereinsvermögen. Der Verein kann nicht mehr bezahlen.

Dann haften in diesem Falle weder der Vorstand noch die Mitglieder. Der Gläubiger muss sich an den Verein halten, der dann notfalls in die Insolvenz geht. Baut ein Verein ein Vereinsheim, geht es da schnell um andere Summen. 

Situation Schweiz

Diese Text-Serie ist zwar explizit auf Deutschland zugeschnitten. Die Haftung interessiert bestimmt auch dich als Vorstandsmitglied eines Schweizer Vereines. Wie die Haftung angewandt wird, fasst dieses kurze PDF prima zusammen.  Über die Haftung für Schulden des Vereins haben wir von Webling schon früher geschrieben.

Im nächsten Teil unserer Artikel-Serie „Vereinshaftung in Deutschland“ befassen wir uns mit dem Thema „Haftung im Innenverhältnis“. Der Text erscheint demnächst. 

Welche Erfahrungen hast du zur „Haftung aus Vereins-Verträgen“ gemacht? Hinterlasse deinen Kommentar. 

Disclaimer:
Die hier aufgeführten Informationen berücksichtigen nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Artikel wurde sorgfältig erstellt, allerdings ist jeder, der diese Informationen anwenden möchte, verpflichtet, diese Angaben im Einzelfalle selbst zu prüfen. Eine Haftung für die Richtigkeit der Angaben wird generell abgelehnt. Es empfiehlt sich daher entweder einen Rechtsbeistand bei der Klärung der Haftungsfragen beizuziehen oder vorab die geplanten Satzungsänderungen mit dem Vereinsregister oder dem Finanzamt abzustimmen.

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