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Statuten für deinen Verein

von Webling
325 Kommentare

Jeder Verein benötigt Statuten um zu existieren. Statuten sind quasi das Gesetz des Vereins, durch sie entsteht der Verein und wird zu einer juristischen Person. Wie in jedem guten Gesetz soll nur das wichtigste geregelt werden, aber keine wichtigen Sachen vergessen werden. Die Ungeduldigen könne sich gleich auf die Musterstatuten stürzen und eigene Statuten schreiben, für die anderen seien hier die wichtigsten Punkte von Vereinsstatuten erklärt.

Vereinszweck

Der Zweck umschreibt das Tätigkeitsgebiet eines Vereins, jedes Mitglied soll sich mit dem Zweck des Vereins identifizieren können. Der Zweck eines Vereins soll offen formuliert werden. Häufig sind Gebietsangaben wie „Im Gebiet der Stadt Zürich“ und ein Hinweis auf die Pflege der Kameradschaft unter den Mitgliedern. Der Zweck eines Vereins könnte folgendermassen lauten:
Der FC Webling bezweckt die Förderung des Fussballs in Webling insbesondere durch Nachwuchsförderungen sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit unter den Mitgliedern.

 
Organe deines Vereins

Die Organe eines Vereins heissen nicht Milz, Lunge und Herz sondern Vorstand und Generalversammlung.

Der Vorstand

Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins, er organisiert das Vereinsleben, ist Ansprechpartner für Aussenstehende und Mitglieder. Ausserdem organisiert er die Generalversammlung und schliesst im Namen des Vereins Verträge ab.

Die Generalversammlung

Die GV ist das Parlament des Vereins, meist sind alle Mitglieder in der GV eingeladen und können mitbestimmen. Die Generalversammlung hat in allen Belangen eines Vereins das letzte Wort, kann die Statuten ändern und wählt den Vorstand. Ist in einem Verein nicht geregelt wer über eine Angelegenheit entscheiden kann, dann ist die GV zuständig – nicht verzagen, GV fragen.

Aufnahme und Austritt von Mitgliedern

Die Statuten sollen regeln wie neue Mitglieder aufgenommen werden und wie Mitglieder austreten können. Es ist sinnvoll den Vorstand über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheiden zu lassen.
Auch für den schlimmsten Fall, also dass Mitglieder ausgeschlossen werden müssen, sollten die Statuten eine Regelung bereit haben. Darüber entscheidet üblicherweise die Generalversammlung.

Auflösung des Vereins

Wir wünschen deinem Verein ein langes Bestehen mit vielen Mitgliedern, allerdings sollten Statuten auch die Auflösung des Vereins regeln. Mindestens sollte geregelt werden wie viele Mitglieder notwendig sind um den Verein aufzulösen und was mit dem Vereinsvermögen nach der Auflösung geschieht.

Wenn du bis jetzt durchgehalten hat, kannst du dir die Musterstatuten herunterladen und deine eigenen Statuten schreiben. Viel Spass!

Nachdem du die Statuten geschrieben hast, beginnt das Vereinsleben erst richtig. Melde dich beim Newsletter an um gut verdauliche Infos zu Vereinsthemen zu erhalten.

325 Kommentare

Hacene 16. September 2013 - 10:08

Guten Tag,

Müss ein Verien eine Sitz haben? Ich meine mi Büro und address?

Freundlichen Grüss

Antworten
Webling 18. September 2013 - 07:20

Guten Tag Hacene

Der Sitz eines Vereins ist am Sitz der Verwaltung (z.B. des Präsidenten). Dies ist normalerweise der Wohnsitz bzw die Adresse des Vereinspräsidenten, ein Büro, eine eigene Adresse oder auch nur ein angeschriebener Briefkasten ist nicht notwendig.

Das heisst, im Normalfall hat der Verein seinen Sitz dort, wo der Vereinspräsident wohnt. Dies ist automatisch so und man muss sich nicht darum kümmern.

Link dazu auf Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Sitz_(juristische_Person)

Antworten
Mike Bachmann 9. Februar 2021 - 06:52

Guten Morgen, habe dazu 2 Anschlussfrage.
– Der Sitz kann demzufolge auch unabhängig des Wohnortes des Vereinspräsidenten gewählt werden?
– Wie ist der Gerichtsstand definiert? Führe ich in den Statuten den Sitz auf oder der Ort des nächsten Gerichtes?
Freundliche Grüsse

Antworten
Webling 26. Februar 2021 - 15:09

Guten Tag Mike

Vielen Dank für deine Frage, ja, der Sitz kann unabhängig vom Wohnort des Vereinspräsidenten gewählt werden. Man kann in den Statuten den Gerichtsstand definieren, damit man Auseinandersetzungen mit den Vereinsmitgliedern an einem nahen Gericht austragen kann (v.a. in internationalen Sachverhalten wichtig). Wenn ihr nicht wollt, müsst ihr keinen Gerichtsstand aufführen.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Sanne 31. Dezember 2020 - 09:57

Guten Tag, muss der Gerichtsstand zwingend an der Clubadresse liegen, oder kann man den auch (unter besonderen Umständen, wie: Vize mit Wohnsitz im Ausland leitet vorübergehend den Verein) an den Ort des Kassiers legen?

Antworten
Webling 1. Februar 2021 - 10:57

Guten Tag Sanne

Vielen Dank für deine Frage. Der Gerichtsstand muss nicht an der Clubadresse liegen, es kann auch am Ort des Kassiers sein. Der Gerichtsstand sollte sich dort befinden, wo sich die meisten Mitglieder befinden oder am Ort der Verwaltung. Ausser man macht juristische Tricklein und sucht sich einen Gerichttstand, der für den Verein besonders vorteilhaft ist, für letzteren Fall sind wir jedoch nicht die richtige Anlaufstelle.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
joel 12. Juni 2023 - 13:26

Wenn man einen Verein Gründet und man erhählt spedegelder und von verkäufen gehen auch zb 10% auf spedekonto. Aber dieses Geld wir dann nicht in der Schweiz ausgegeben oder Europa sonder auserhalb auf was muss man Achten

Antworten
Webling 12. Juni 2023 - 17:14

Hallo Joel

Wichtig ist zum Beispiel, dass du sauber abrechnest wohin das Geld genau geht. Dann schaust du am besten noch bei den Steuerbehörden deines Kantons auf der Webseite, ob du deinen Verein von den Steuern befreien lassen kannst. Dann können Spender ihre Spenden von den Steuern abziehen.

Viele Grüsse
Laurenz
Webling

Antworten
HRR 22. November 2013 - 16:50

Guten Tag

Wie kann ein Verein seine Statuten ändern, wenn in den Statuten selbst nicht steht, wessen Unterschriften es braucht, um die Statuten ändern zu können?

Freundliche Grüsse

HRR

Antworten
Webling 13. Dezember 2013 - 15:46

Guten Tag

Die Statuten eines Vereins werden von der Vereinsversammlung / Generalversammlung geändert. Um die Statuten gültig ändern zu können, muss die Statutenänderung als Traktandum in der Einladung zur GV aufgeführt werden.

Wenn die Generalversammlung der Statutenänderung zustimmt, werden die Statuten geändert.

Freundliche Grüsse

Antworten
gnom 4. September 2015 - 18:31

gibt es da eine rechtliche grundlage dazu?

Antworten
Webling 7. September 2015 - 08:17

Hallo Gnom

Natürlich gibt es eine rechtliche Grundlage dazu. Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZGB entscheidet die Vereinsversammlung über alle Angelegenheiten, die nicht anderen Organen übertragen wurden. Daraus folgt, dass die Statuenänderung von der Vereinsversammlung beschlossen wurde.
Gemäss Art. 67 Abs. 3 ZGB muss ein Entscheid vor der GV gehörig angekündigt werden. Ansonsten kann der Beschluss darüber nicht gefasst werden sondern auf eine andere Vereinsversammlung vertagt werden und vor dieser Vereinsversammlung gehörig angekündigt werden.

Antworten
gnom 12. September 2015 - 07:37

Vielen Dank!

Sase86 26. April 2018 - 12:26

Wenn ein Vorschlag zur Ergänzung der Statuten an ein ausserordentlichen Generalversammlung durch die Mitglieder angenommen wird. Und die Statuten werden nach der ausserordentlichen Generalversammlung bereinigt. Muss diese dann an der Ordentlichen Generalversammlung nochmals von den Mitgliedern abgesegnet werden?

Webling 3. Mai 2018 - 10:21

Guten Tag

Vielen Dank für deine Frage. Wenn die Bereinigung darin besteht, dass einfach die Ergänzugen eingefügt werden, dann muss dies nicht mehr von der ordentlichen Generalversammlung abgesegnet werden. Wenn weitergehende Korrekturen vorgenommen wurden, müssen diese nochmals abgesegnet werden.

Viele Grüsse
Webling

HRR 22. November 2013 - 17:19

Noch eine Frage…

Gegenüber einer Bank braucht der Kassier eine Einzelunterschrift, um das E-Banking nutzen zu können. Doch wo wird das geregelt? Was braucht die Bank, was akzeptiert sie?

Freundliche Grüsse

HRR

Antworten
Webling 13. Dezember 2013 - 15:44

Guten Tag

Die Unterschriftsberechtigung ist in den Statuten geregelt, wie diese geändert werden, steht schon in der anderen Antwort.

Bei der Bank müssten die Statuten und das Protokoll der GV genügen. Aus dem Protokoll sollte hervorgehen, dass die Person mit Berechtigung zum E-Banking als Kassier gewählt wurde.

Freundliche Grüsse

Antworten
Basti 22. März 2014 - 15:19

Guten Tag,

ich möchte gerne einen Verein Gründen, habe aber noch ein paar Detail-Fragen, welchen in Standardlösungen nicht beantwortet werden… auch im OR oder ZGB habe ich nichts konkretes gefunden.

1. Wie lange darf die Amtsperiode eines Präsidenten betragen? Sind fünf Jahre zulässig?
2. Darf der Präsident gleichzeitig die Revision übernehmen?
3. Wir gründen zu dritt einen Verein, der später noch wachsen soll. Ist es ein Problem wenn der Vorstand gleichzeitig auch Kassier, Sekretär und Revisor ist?
4. Wie kann ich prüfen ob ein Vereins-Name schon vergeben ist oder noch zu verwenden ist?
5. Genügt es wenn sich der Präsident im Handelsregister einträgt? Oder braucht es den ganzen Vorstand?

Also wenn mir da jemand helfen könnte, wäre ich echt froh. Habe angst, dass man den Verein wieder auflösen kann, wenn ich da etwas falsch mache…

Beste Grüsse
Basti

Antworten
Webling 26. März 2014 - 09:20

Guten Tag Basti

In der Schweiz kann ein Verein sehr frei gestaltet werden:

1. 5 Jahre sind als Amtsperiode eines Präsidenten durchaus zulässig.
2. Ein Verein kann auf eine Revision verzichten, sofern er eine gewisse Grösse nicht überschreitet. Der Präsident darf auch die Revision übernehmen. Weitere Informationen findest du auf: revisionsaufsichtsbehörde.ch
3. Das ist vollkommen in Ordnung so.
4. Es ist grundsätzlich möglich, dass es zwei Vereine mit dem gleichen Namen gibt. Am besten suchst du im Internet ob der Name schon von anderen verwendet wird und schaust im Handelsregister ob schon eine Firma mit dem Namen existiert. Wenn du nichts gefunden hast, kannst du den Vereinsnamen verwenden.
5. Der Verein muss grundsätzlich nicht im Handelsregister eingetragen werden, ausser er betreibt ein kaufmännisches Gewerbe oder ist revisionspflichtig (siehe Nummer 2). Ich würde wenn möglich auf den Eintrag im Handelsregister verzichten, da er in der Regel nichts bringt.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Thomas Hagger 16. Juli 2014 - 07:08

Ich habe ein paar Fragen zur Vereinsauflösung:
Was heisst Vereinsauflösung von Gesetzes wegen, wenn der Vorstand nicht mehr bestellt werden kann (Art. 77 ZGB)? Nehmen wir ein Beispiel: der Vorstand möchte den Verein auflösen, dringt aber in der GV nicht durch. Er tritt in corpore zurück. Niemand stellt sich als Vorstandsmitglied zur Verfügung. Ist damit der Verein von Gesetzes wegen aufgelöst? Wenn nicht, wer führt beispielsweise die Kasse weiter?
Danke und Gruss,
Thomas

Antworten
Webling 17. Juli 2014 - 08:44

Dazu haben wir in der uns vorliegenden Literatur leider keine eindeutige Antwort gefunden.

Ich nehme an, dass ein Vereinsmitglied klagen muss um den Verein aufzulösen.
Sind keine Mittel mehr vorhanden oder wenn niemand für die Bezahlung von ausstehenden Rechnungen sorgt, kann der Verein auch durch Konkurs aufgelöst werden.

Die Kasse und die anderen Vereinsgeschäfte werden vermutlich von niemandem weitergeführt (ausser z.B. ein Treuhänder besorgt dies im Auftragsverhältnis). Dies kann ein Anreiz für die Vereinsmitglieder sein, sich auf eine Lösung zu einigen.

Antworten
Susan Zimmerli 23. Juli 2014 - 10:53

Guten Tag @Webling
Kann man auch einen internationalen Verein ONLINE mit Sitz in der Schweiz (wie die vielen bekannte internationalen Organisationen) gründen? Sozusagen einen Dachverband? Gelten für Online-Vereine dieselben Auflagen/Statuten/Rechte wie für offline Vereine?
Vielen Dank für eine baldige Antwort

Antworten
Webling 24. Juli 2014 - 07:17

Hallo Susan

Es gibt meines Wissens keine internationalen Vereine. Sie können allerdings einen Verein in der Schweiz gründen und Mitglieder aus anderen Ländern aufnehmen.
In der Schweiz ist es ganz einfach, einen Verein zu gründen, mehr dazu finden Sie im Artikel Verein gründen.

Es gibt keine ‚online‘ Vereine, nur Vereine, Sie können einen ‚offline‘ Verein machen, in dem sich die Mitglieder hauptsächlich online treffen.

Antworten
Rohrer 29. Mai 2015 - 11:22

Guten Tag, wir sind Angestellte eines Vereins und sind für die Betreuung und Erziehung der Kinder verantwortlich. Wir möchten uns weiterbilden und eine Qualitätsspielgruppe aufbauen. Damit verbunden auch eine Lohnerhöhung, bzw. Anpassung. Der Verein unterstützt uns nicht. Wie können wir diese Spielgruppe aus dem Verein auslösen, wenn in den Statuten nichts definiert ist bzgl. Spielgruppe. Insbesondere was haben wir für Rechte?

Antworten
Webling 29. Mai 2015 - 13:44

Guten Tag

Diese Frage ist zu komplex als dass wir diese hier beantworten könnte. Wir empfehlen euch, dies mit einem Anwalt genauer anzuschauen.
Wenn Ihr die Spielgruppe herauslösen möchtet, erstellt einen Businessplan um herauszufinden, ob es finanziell überhaupt aufgeht.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
inam 29. Juni 2015 - 10:31

Hallo,
Ich hätte eine Frage. Wo muss/ kann ich den Verein anmelden bzw. registrieren. (Gemeinde / Kanton usw) ?
Vielen Dank !

Antworten
Webling 1. Juli 2015 - 08:13

Guten Tag

In der Schweiz muss ein Verein nicht angemeldet werden. Es müssen nur einige Leute einen Verein gründen wollen und die Statuten müssen schriftlich vorliegen. Eine Eintragung im Handelsregister ist nötig, wenn der Verein ein kaufmännisches Gewerbe (quasi ein Unternehmen) führt. Dies wird in bei eurem Verein wohl nicht der Fall sein. Deshalb müsst Ihr euren Verein nicht anmelden oder registrieren.

Wir wünschen euch viel Erfolg mit dem Verein.

Viele Grüsse
Webling Vereinsverwaltung

Antworten
Diane 15. Juli 2015 - 11:55

Nur ein Hinweis: der Link zu den Musterstatuten funktioniert nicht (mehr). Ansonsten vielen Dank für diese informative Seite!

Antworten
Webling 15. Juli 2015 - 13:34

Vielen Dank für das Lob. Der Link zu den Musterstatuten funktioniert jetzt wieder.

Antworten
Pascal 26. Oktober 2015 - 11:47

Guten Tag

Was muss beachtet werden, wenn man an einem Vereinsanlass Tagesmitgliedschaften ausstellen will? Reicht da eine Liste wo die Personen unterschreiben können?

Danke für eine Antwort

Antworten
Webling 27. Oktober 2015 - 09:02

Guten Tag Pascal

Tagesmitglieschaften sind meines Wissens eher ungewöhnlich, der Normalfall sind Jahresmitglieschaften. Gesetzlich steht einer Tagesmitgliedschaft jedoch nichts im Wege. Ich würde diese Art der Mitgliedschaft in den Statuten ausdrücklich aufführen. Insbesondere sollen dort die Rechte und Pflichten von Tagesmitgliedern aufgeführt werden.
Wenn das gemacht ist, genügt eine Liste, wo die Tagesmitglieder sich verpflichten dem Verein für einen Tag beizutreten und die Rechte und Pflichten zu übernehmen, die diese Tagesmitgliedschaft mit sich bringt. Wichtig ist, dass dort auch steht, dass die Tagesmitgliedschaft nach einem Tag wieder endet.

Viele Grüsse
Webling Vereinssoftware

Antworten
Yan 8. November 2015 - 08:29

Guten Tag

In dem Verein in dem ich im Vorstand tätig bin, steht in den Statuten, dass man diesen verlassen muss wenn man heiratet. Gerne würde ich jedoch weiterhin im Verein tätig sein.
Könnte ich im Verein bleiben wenn alle Mitglieder das für OK befinden?

Danke für eine Antwort

Antworten
Webling 9. November 2015 - 08:06

Guten Tag Yan

Am sichersten ist, wenn du der GV einen Antrag auf Änderung der Statuten stellst, die Generalversammlung kann dem Antrag zustimmen und diese Bestimmung aus den Statuten streichen. Dann kannst du im Verein bleiben.
Die zweite Möglichkeit ist, die Zustimmung der Vereinsmitglieder einzuholen und dann einfach im Verein zu bleiben. Die Statuten können dagegen nichts machen. Wenn gegen die Statuten verstossen wird, passiert erst etwas wenn eine betroffene Person dagegen klagt. Wo kein Kläger, da kein Richter. Rein rechtlich gibt es natürlich ein Risiko, desshalb wäre die Variante mit der Statutenänderung besser.

Viele Grüsse
Webling Vereinssoftware

Antworten
Alfred 14. November 2015 - 15:07

Vielen Dank für die sehr informative Seite! Hier habe ich schon viel Wichtiges gefunden.
Doch eine Frage habe ich: Ab wann gelten Statutenänderungen, die an einer GV beschlossen werden? Sofort? Oder erst nach einer bestimmten Frist?

Antworten
Webling 16. November 2015 - 11:46

Guten Tag Alfred

In der Literatur habe ich nichts genaues über das Inkrafttreten der Statuten gefunden. Daher werden die Statuten im Normalfall sofort in Kraft treten. Wenn es wichtig ist, fügt man in den Beschluss ein Datum für das Inkrafttreten der Statutenänderungen: Die Generalversammlung beschliesst, Art. 7 der Statuten wie folgt zu ändern. Die Statutenänderungen tritt 30 Tage nach dem Beschluss der Generalversammlung in Kraft.
Damit ist man auf der sicheren Seite und kann unnötige Diskussionen vermeiden.

Antworten
Sven 30. Dezember 2015 - 20:05

Guten Tag

Unser Verein hatte 3 Mitglieder A, B und C (ich). Ich bin wegen Mobbings durch B aus dem Verein ausgetreten, weil A sich nicht aufraffen konnte, B aus dem Verein auszuschliessen.
Jetzt, ein Jahr später, hat B begonnen, auch A zu mobben. Nun möchte A das Mitglied B doch ausschliessen, zumal B auch sonst überhaupt nichts zum Verein beiträgt.
Gemäss den Statuten muss der Verein mindestens 2 Mitglieder haben (trifft zu). Für einen Beschluss braucht es jedoch „eine 3/4-Mehrheit“ (geht nicht). Wie weiter?

Ich (C) würde nach erfolgreichem Ausschluss von B wieder in den Verein eintreten.

Hoffentlich ist das einigermassen verständlich formuliert.

Antworten
Webling 4. Januar 2016 - 14:41

Guten Tag Sven

Das tönt nach einer schwierigen Situation. Bei einem Verein mit 2 Mitgliedern kann eine 3/4 Mehrheit nur mit Zustimmung beider Mitglieder erreicht werden. Der Ausschluss von B ist also keine realistische Option. Bei einem Austritt von A würde nur noch B im Verein sein, es gibt meines Wissens keine eindeutige Regelung dazu. Eventuell könnte jemand mit einem Interesse daran dann auf Auflösung des Vereins klagen.

Ich kenne die genaue Situation nicht, ich nehme einfach mal an, dass der Verein kein grosses Vermögen, Sportplatz, Vereinslokal etc hat. Die einfachste Option ist, wenn du und A einen neuen Verein mit dem gleichen Zweck wie der alte gründet. Dann könnt ihr beide euren Interessen nachgehen ohne dass B euch stört. Eventuell findet ihr noch weitere Vereinskollegen.

Antworten
Anonymous 7. Juni 2019 - 10:18

Wenn du (C) in den Verein eintrittst und eine 4. Person (D) dasselbe tut, könnten A, C und D zusammen den Beschluss fassen, B auszuschließen. Dafür müssten C und D aber eintreten, bevor der Beschluss gefasst ist.

Antworten
Meier Diana 1. Januar 2016 - 16:58

Guten Abend
Reicht es wenn die Statuten durch die Generalversammlung genehmigt werden oder müssen diese bei einer offiziellen Stelle noch geprüft werden? Merci für die Antwort.

Antworten
Webling 4. Januar 2016 - 09:12

Guten Tag Diana

Es gibt keine Pflicht in der Schweiz, die Statuten prüfen zu lassen. Je nach dem, was ihr für euren Verein braucht, lohnt es sich zu prüfen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Wenn Ihr zum Beispiel ein Konto eröffnen möchtet, so ist meistens entweder ein Protokoll der Gründungsversammlung oder ein sonstiges Protokoll aus dem der aktuelle Vorstand ersichtlich ist notwendig. Zudem sind normalerweise die Statuten vorzuweisen, damit die Kompetenzen des Vorstands überprüft werden können.

Weitere Informationen dazu gibt es vom jeweiligen Partner, mit welchem Ihr zusammen arbeiten möchtet. Aus rechtlicher Sicht müssen eure Statuten aber nicht von einer offizielle Stelle geprüft werden.

Freundliche Grüsse
Dein Webling Team

Antworten
Webling 4. Januar 2016 - 14:43

Guten Tag Diana

Es genügt vollkommen, die Statuten von der Generalversammlung zu genehmigen zu lassen. Die einzige Ausnahme wäre, wenn die Statuten noch andere Erfordernisse auflisten.

Freundliche Grüsse
Dein Webling Team

Antworten
Michael 7. Januar 2016 - 13:32

Guten Tag,
wir wollen einen einen Verein gründen, wobei 2 Mitglieder in Deutschland ansässig sind, und 2 Mitglieder in der Schweiz. Zum Vorstand soll eines der Mitgleider aus Deutschland gewählt werden. Wie verhält es sich denn hier mit der Vereinsadresse? Ist in dieser Konstellation vielleicht auch aus steuerlicher Sicht ewas zu beachten?
Freundliche Grüße, Michael

Antworten
Webling 7. Januar 2016 - 16:33

Guten Tag Michael

Gemäss unseres Wissens genügt es, wenn der Verein in der Schweiz gegründet wird und den Sitz in der Schweiz hat. Zum Beispiel ist der Sitz am Wohnsitz eines Vorstandsmitglied. Dies ist die offizelle Postadresse des Vereins. Ein Vorstandsmitglied aus Deutschland schadet dem nicht.
Falls eine Steuerbefreiung in Deutschland oder in der Schweiz gewünscht ist, fragt beim zuständigen Finanzamt/Steueramt nach. Die Regelungen sind recht unterschiedlich. Speziell in Deutschland lohnt es sich, sich direkt bei der zuständigen Stelle zu informieren.

Viele Grüsse
Dein Webling Team

Antworten
Michael 8. Januar 2016 - 06:06

Vielen Dank! Super Service!

Antworten
Murat 19. Februar 2016 - 20:17

Guten tag..habe einen privatkonkurs angemeldet seit 4jahren..eingetragen leider ..
Kann ich trotzdem einen verein öffnen und im vorstand tätig sein sogar auch freizeitraum hobby raum verrag auf mich machen?
Besten dank

Antworten
Webling 22. Februar 2016 - 09:57

Guten Tag Murat

Mit Konkursrecht kennen wir uns leider nicht gut aus. Wenn der Verein gegründet wird, um einen Hobbyraum für Sie selbst zu mieten, könnte es Ärger mit den Gläubigern geben. Um dies zu vermeiden, wäre es schlauer, den Hobbyraum durch den Verein selbst mieten zu lassen und ein anderes Vorstandsmitglied den Vertrag unterzeichnen zu lassen. Wichtig ist auch, dass der Hobbyraum für den Vereinszweck benötigt wird.
Ein Privatkonkurs ist kein Hindernis für die Tätigkeit in einem Vorstand. Damit die Gläubiger nicht an das Geld des Vereins wollen, sollten Sie die Vereinstätigkeit und das Private strikte trennen und gut dokumentieren.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Zeno 6. März 2016 - 16:19

Genügt eine 3/4 Stimmen zur Statutenänderung. PS: Es wird ein Antrag gestellt, dass Passivmitglieder in den Vorstand gewählt werden
Danke

Antworten
Webling 7. März 2016 - 12:24

Guten Tag Zeno

Die Statuten geben an, welche Mehrheit für eine Statuenänderung notwendig ist. Wenn nichts steht, ist es eine einfach Mehrheit, also mehr als 50%. Wichtig ist, dass die Statutenänderungen rechtzeitig (z.B. 10 Tage vor der Versammlung) als Traktandum angekündigt wird, so dass die Mitglieder vor der Vereinsversammlung wissen, worüber entschieden ist.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
pro audito thun - oberland ost 31. März 2016 - 15:54

Guten Tag
Kann man die Statutenänderung auch auf dem Zirkulationsweg genehmigen lassen oder braucht es unbedingt eine Hauptversammlung?

Zum voraus besten Dank für Ihre Auskunft.

Freundliche Grüsse
Monika Meyer

Antworten
Webling 1. April 2016 - 12:54

Guten Tag Monika

Gemäss der Literatur kann eine Statutenänderung wie ein anderer Beschluss auf dem Zirkulationsweg beschlossen wenn eine von zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Wenn der Beschluss einstimmig gefasst wird, ist der Beschluss auf dem Zirkulationsweg immer möglich. Wenn es nur eine Gegenstimme gibt, ist das nicht mehr möglich.
2. Wenn die Statuten einen Beschluss auf dem Zirkulationsweg erlauben, ist auch ein Mehrheitsbeschluss auf dem Zirkulationweg möglich.

Ich empfehle Ihnen, eine Hauptversammlung einzuberufen und dort eine Statutenänderung zu beantragen, welche besagt, dass in Zukunft Entscheide auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wenn eine Mehrheit der Vereinsmitglieder zustimmt.
Eine andere Variante wäre, zu verlangen, dass mindestens 50% der Vereinsmitglieder abstimmen müssen und dann die Mehrhheit dieser Mitglieder entscheidet.

Es gäbe noch viele andere Varianten, wichtig ist, dass die Statuten zwei Dinge sicherstellen:

a) Dass es realistisch ist, dass genügend Mitglieder die Stimme abgeben, so dass die erforderliche Quote erfüllt werden kann.
b) Dass nicht eine kleine Minderheit im Verein die Mehrheit mit einer Abstimmung auf dem Zirkulationsweg überraschen kann.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Simon Karin 29. April 2016 - 10:55

Guten Tag

Unser Verein beabsichtigt, einem neu zu gründenden Dachverband beizutreten. Muss dieser Punkt an einer a.o. GV behandelt werden? Oder kann das der Vorstand entscheiden? An unseren eigenen Statuten ändert nichts. In unseren Statuten steht lediglich „Zusammenarbeit mit anderen Organisationen ähnlicher Zielsetzungen ist möglich.“

Es braucht 2 Delegierte. Darf so ein Vorschlag per Mail an die Mitglieder? Wenn ja, brauchen wir Einstimmigkeit? Was ist, wenn sich Leute enthalten?

Vielen Dank.

Antworten
Webling 2. Mai 2016 - 07:41

Guten Tag Karin

Ob der Vorstand das selber entscheiden kann, ist meiner Meinung nach zweifelhaft. Es hängt davon ab, wie eng die Zusammenarbeit mit dem Dachverband ist. Wenn die Mitgliedschaft im Dachverband nur wenig kostet, der Dachverband keinen Einfluss auf das Vereinsleben hat usw, dann könnte der Vorstand wohl selber entscheiden.
Wenn hingegen jedes Jahr ein Betrag pro Mitglied abgeführt wird, der Verein Vorschriften des Dachverbands einhalten muss usw, dann muss sicher die Vereinsversammlung entscheiden.

Ich empfehle, den Beitritt an einer GV zu behandeln, da der Beitritt zum Dachverband nicht das gleiche ist, wie die Zusammenarbeit mit einer Organisation ähnlicher Zielsetzung. Die Zusammenarbeit ist viel weniger verbindlich als ein Beitritt. Daher glaube ich nicht, dass dies von den Statuten gedeckt ist. Die Abstimmung per E-Mail ist nur möglich, wenn sie in den Statuten vorgesehen ist, oder alle Mitglieder zustimmen.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Julia Franke 4. Mai 2016 - 15:21

Guten Tag, wir haben an der gleichen Mitgliederversammlung die Statuten angepasst und einen neuen Präsidenten gewählt. Wer muss die neuen Statuten unterschreiben, der neue oder der alte Präsident? Und mit dem Datum der Versammlung oder mit dem aktuellen Datum, also ein paar Tage später?
Besten Dank im Voraus!

Antworten
Webling 9. Mai 2016 - 08:33

Hallo Julia

Die Statuten müssen von einem unterschriftsberechtigten Vorstand unterschrieben werden. Und zwar mit dem Datum der Versammlung. Diese Frage taucht immer wieder auf, deshalb haben wir dazu einen Blog geschrieben: https://www.vereinsverwaltung.ch/wer-unterzeichnet-protokoll-und-statuten/

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Vreni Jörg 5. Mai 2016 - 13:57

Guten Tag
in unserem Verein, möchten wir unsere Hauptversammlung in den Mai verschieben.
Hat dieses einen Einfluss auf den Bank Jahresabschluss

Antworten
Webling 9. Mai 2016 - 08:17

Guten Tag Vreni

Der Zeitpunkt für den Jahresabschluss sollte immer gleich sein. Am einfachsten ist es, den Jahresabschluss per 31. Dezember zu machen. Der Zeitpunkt für die Hauptversammlung ändert den Stichtag für den Jahresabschluss nicht, ausser die Statuten bestimmen etwas anderes.
Macht den Jahresabschluss auf den gleichen Stichtag wie letztes Jahr.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Ursula Schmid 21. Juli 2016 - 11:33

Guten Tag
Eine sehr wertvolle Seite, herzlichen Dank!
Der Verein wird nur aus mir als Präsidentin und einem Gründungsmitglied bestehen. Bin ich dann alleine der Vorstand? 😉
Grüsse
Ursula

Antworten
Webling 21. Juli 2016 - 12:43

Hallo Ursula

Genau, wenn ihr zu zweit den Verein gründet, bist entweder kannst du alleine den Vorstand bilden oder ihr ihr macht das zusammen. Beide Lösungen sind zulässig. Wichtig ist nur, dass die Statuten diese Lösung zulassen.

Antworten
Geta guptaupta 28. Juli 2016 - 16:20

Guten Tag

gibt es eine Moeglichkeit das die Person welche die Idee und das Gedankengut des Vereins hatte eine Stimmenmehrheit von 51% fuer sich selbst in den Vereinsstatuten eintragen lassen kann, sodass diese Person auch in ferner Zukunft weiterhin die Kontrolle ueber den Verein hat?

Die Person moechte sowohl das Gedankengut als auch die Marke weiterhin unter ihrer Kontrolle behalten, und nicht durch eine andere Beschlussmoeglichkeit des Vereins herauskomplementiert werden. Gibt es da Schutzmoeglichkeiten.

Vielen Dank fuer die Information.

Antworten
Webling 2. August 2016 - 07:37

Guten Tag

Man könnte in den Statuten festlegen, dass eine Person ein Vetorecht oder ein alleiniges Bestimmungsrecht über die Angelegenheiten eines Vereins hat. Ob diese Bestimmung vor einem Gericht bestand hätte, kann ich nicht beurteilen. Es ist sicher grenzwertig, da die anderen Mitglieder auf wesentliche Rechte verzichten würden. Ich halte dies für eine schlechte Idee.

Wenn die Person das Gedankengut und die Marke für sich behalten will, würde ich eine GmbH oder ähnliche Gesellschaft gründen. Man benötigt dann ein bisschen Kapital, die GmbH ist dafür gut geeignet, dass eine einzelne Person die Kontrolle über die Gesellschaft hat. Ein Verein ist nicht dafür ausgelegt.

Antworten
Nadine Käslin 23. August 2016 - 08:41

Guten Tag
Am welchem Alter darf man ein Aktivmitglied sein und am wann darf man an einer Generalversammlung teilnehmen?

Antworten
Webling 25. August 2016 - 12:32

Guten Tag Nadine

Alle Mitglieder dürfen selbstversändlich ab 18 Aktivmitglieder werden, an der GV Teilnehmen usw. Die Frage ist bei Minderjährigen ab wann diese Aktivmitglieder werden dürfen. Ab 7 Jahren sind Kinder und Jugendliche geschäftsfähig (dürfen im Prinzip Aktivmitglieder sein und an der GV Abstimmen), soweit die Art des Geschäfts für das Alter und die finanziellen Möglichkeiten passt: Kaugummi am Kiosk kaufen ist in Ordnung, ein Haus kaufen eher nicht. Übersteigt z.B. eine Aktivmitgliedschaft die Möglichkeiten eines Minderjährigen, ist die Zustimmung der Eltern notwendig.

An deiner Stelle würde ich in den Statuten ein Alter festlegen, ab dem die Mitglieder Aktivmitglieder mit allen Rechten und Pflichten werden.

Antworten
Michael Nydegger 13. Oktober 2019 - 07:58

Danke für die Erläuterung.
Ich habe kurz nachgeforscht, aber leider keine Artikel in Gesetzen oder Verordnungen zur „Geschäftsfähigkeit“ von Kindern gefunden (nur zur Urteils- und Handlungsfähigkeit). Habt ihr allenfalls noch eine Quelle für diese Angabe?
Vielen Dank dafür.
Grundsätzlich werden auch wir das Alter in den Statuten festlegen, um Klarheit zu schaffen.

Antworten
Webling 28. Oktober 2019 - 10:08

Guten Tag

Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit durch eigenes rechtsgeschäftliche Handeln allein rechtliche Wirkungen zu begründen, das heisst, man kann z.B. einen Vertrag abschliessen. Dies steht im Gegensatz zur Deliktsfähigkeit, wo man belangt werden kann, wenn man z.B. etwas kaputt macht.
Bei Kindern ist der relevante Art. 19 Abs. 2 ZGB, Stichwort beschränkte Handlungsunfähigkeit.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Marco 30. August 2016 - 12:25

Guten Tag

Können die Statuten vor der Vereinsauflösung noch geändert werden. Über beides – Statuten-Änderung und Vereinsauflösung – würde an der selben HV entschieden?
Bsp.:
An der HV xy werden die Statuten geändert, dass bei Vereinsauflösung (würde an der selben HV xy entschieden) das Vermögen in einen neuen Verein überführt werden könnte.
Aktuell müsste gemäss Statuten das Vermögen bei der Gemeinde oder einem Verband hinterlegt werden, damit in Zukunft bei der Neugründung eines Vereins mit dem selben Namen und Zweck auf dieses Vermögen zurückgegriffen werden könnte.

Im aktuellen Fall ist es nun aber so, dass der Verein zwar aufgelöst werden würde, es aber zu einer Neugründung mit neuem Namen und selben Zweck käme. Da der neue Vereinsname nicht mehr identisch mit dem alten ist, könnte ohne Statuen-Änderung das alte Vereinsvermögen nicht in den neu gegründeten Verein überführt werden.

Danke
Marco

Antworten
Webling 30. August 2016 - 13:02

Hallo Marco

Soweit ich weiss, kann man beides an der gleichen HV entscheiden. Wichtig ist, dass beides den Mitgliedern vorher in den Traktanden angekündigt wird. Die Klausel, dass das Vermögen einem anderen Verein mit gleichem Zweck zugute kommt, ist meistens in den Statuten, damit die Gemeinnützigkeit des Vereins anerkannt wird. Falls der Verein beim Kanton als gemeinnützig anderkannt ist, müsste man beim Kanton abklären, ob die Überführung des Vermögens in den neuen Verein mit der Gemeinnützigkeit vereinbar ist. Ansonsten könnten unerwartete Steuerforderungen auf den Verein zukommen.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Gordula 1. September 2016 - 10:11

Guten Tag
sind in einem Sportverein der Vorstand und die Trainer automatisch Vereinsmitglieder, wenn in den Statuten nichts steht?
Danke Gordula

Antworten
Webling 5. September 2016 - 07:30

Guten Tag Gordula

Vielen Dank für deine Frage. In einem Sportverein sind Vorstand und Trainer normalerweise Vereinsmitglieder. Zusätzlich haben diese Mitglieder noch die Funktion Trainer, Vorstand usw. Üblicherweise wird der Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder gewählt, es ist selten, dass externe diese Funktionen direkt übernehmen. Nach der Wahl bleibt der Vorstand natürlich Vereinsmitglied.
In den Statuten muss dazu nichts stehen, es müsste eher etwas stehen, wenn Vorstand und Trainer nicht Vereinsmitglied sein müssten.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
C. Palmers 7. September 2016 - 15:57

Wir möchten einen Non-profit Verein gruenden.
Der Verein unterstuetzt Nachhaltigkeitsprojekte.
Vom Aufwand her muessten mindestens 3 Personen vollberufstaetig den Verein leiten.

Frage 1
Ist es trotzdem dass der Verein Non-profit orientiert ist moeglich diesen 3 Personen einen vernuenftigen Lohn auszubezahlen, AHV und alle anderen Abzuege abrechnen?

Frage 2
Bevor der Verein wirklich gegruendet wird, das heisst fallen die Sitzungen, Besprechungen und Entscheide ueber die Vereinsstatuten und Reglement unter das Gesetz der Einfachen Gesellschaft und wir somit schon vor der Vereinsgruendung einen Einfache Gesellschaft eingegangen sind?

Vielen Dank fuer Ihre geschaetzte Antwort

Antworten
Webling 8. September 2016 - 08:53

Guten Tag

Vielen Dank für deine Fragen!

zu Frage 1: Ein Non-Profit Verein kann vernünftige Löhne, Sozialabgaben usw. bezahlen. Non-Profit bedeutet, dass der Verein das eingenommene Geld für den Vereinszweck einsetzt und nicht an die Mitglieder als Gewinn ausschüttet.

zu Frage 2: Das ist genau richtig. Vor der Gründung des Vereins sind die Gründungsmitglieder Teil einer einfachen Gesellschaft. Normalerweise ist der Gründungsprozess eines Vereins recht unkompliziert, daher ist dies eine gute Lösung.
Falls es bei diesem Verein umständlicher wird, könnt ihr einen Vertrag mit den Grundungsmitgliedern aufsetzen, wo Dinge wie Auslagen, Regeln für Entscheide und Sitzungen festgelegt werden.

Wir wünschen euch viel Erfolg bei dem Projekt.

Antworten
Caroline Berchtold 14. November 2016 - 09:37

Guten Tag

Unser Verband möchte die vorhanden Statuten anpassen und dann an der GV genehmigen. Ist es sinnvoll die Änderungen mit einem Rechtsanwalt anzuschauen oder kann man diese selber anpassen?

Danke für Ihre Rückantwort.

Freundliche Grüsse

Antworten
Webling 14. November 2016 - 15:50

Guten Tag Caroline

Die Statuten kann man selber anpassen, ohne sie einem Anwalt vorzulegen. Falls es sich um eine umstrittene oder heikle Änderung oder einen grossen Verband handelt, kann es sich lohnen, diese Änderung von einem Anwalt anschauen zu lassen, im Normalfall ist dies jedoch nicht nötig.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
M. Walser 22. November 2016 - 20:28

Guten Tag
Wir gründen einen Verein zur Förderung nachhaltiger Projekte. Ich und eine Kollegin werden dann Vollzeit dafür arbeiten, daneben haben wir noch Freiwillige.
Nun möchten wir beide uns nicht gleich Selbstständig machen (wollen uns nicht gleich aus den Sozialsystemen abmelden, öffentliche Pensionskasse praktischer/günster punkto Höhe der Abgaben). Ist es möglich, sich selbst vom Verein anstellen zu lassen , den wir gründen? Oder brauchen wir dazu nochmals eine übergeordnete Instanz?
Danke für die Auskunft

Antworten
Webling 23. November 2016 - 09:17

Guten Tag

Erstmal vielen Dank für euer Engagement! Ein Verein kann Leute anstellen, Löhne auszahlen, Geld einnehmen usw. Praktisch wie eine normale Firma. Der Unterschied zu einer Firma ist, dass der Verein nicht den Zweck hat, Geld für die Aktionäre zu verdienen, sondern nachhaltige Projekte zu fördern. Ihr könnt euch also direkt vom Verein anstellen lassen, das ist die gute Nachricht.
Die schlechte Nachricht ist, dass ein Verein wie eine normale Firma einige weitere Dinge tun muss:

  • Geld organisieren, damit die Löhne und Rechnungen bezahlt werden können
  • Die Angestellten bei den AHV/Pensionskasse usw. anmelden und die Beiträge bezahlen. Ich weiss nicht ob die öffentlichen Pensionskassen Angestellte aus Vereinen nehmen.
  • Versicherungen wie Betriebsunfall usw. organisieren und bezahlen
  • Steuererklärung ausfüllen oder eine Steuerbefreiung erreichen
  • Geld organisieren
  • und vieles mehr

Wenn ihr Vollzeit für den Verein arbeitet, bleibt vermutlich alle diese Arbeit an euch hängen. Es gibt keinen netten Arbeitgeber der dies für euch erledigt, ihr seid quasi Selbständig. Mit allen schönen und weniger schönen Seiten.
Falls ihr jemanden habt, der alle diese Arbeiten für euch erledigt, so dass ihr euch auf die Projekte kümmern könnt, herzliche Gratulation!

Viele Grüsse
Webling

Antworten
M. Walser 23. November 2016 - 18:29

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Das ist sehr hilfreich.
Da wird wohl noch einiges auf uns zukommen.
Beste Grüsse
M.Walser

Antworten
Limacher Jo 2. Dezember 2016 - 11:03

Guten Tag
Kann ein Verein an einer Generalversammlung aufgelöst werden, wenn in den Statuten nur gemäss Art. 77 ZGB steht? Wäre in einem solchen Fall zuerst eine Statutenänderung nötig mit Art. 76 ZGB? Vielen Dank für die Antwort.
Jo

Antworten
Webling 2. Dezember 2016 - 14:18

Guten Tag Jo

Ich weiss leider nicht, was in den Statuten genau steht. Wenn dort steht, dass eine Verein nur nach Art. 77 aufgelöst werden kann, würde ich zur Sicherheit zuerst eine Statutenänderung machen, ob dies wirklich notwenig ist, müsste man mit einem Juristen abklären.
Wenn in den Statuten nichts steht, kann sich der Verein durch Vereinsbeschluss auflösen.

Wichtig ist in beiden Fällen, dass die Vereinsauflösung bei der Einladung zur Generalversammlung als Traktandum aufgeführt ist.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Elyo 4. Dezember 2016 - 13:32

In den Statuten unseres Vereins steht geschrieben, dass der Name (auch von GV) nicht geändert werden darf. Darf man das und ist das nach dem Schweizer Gesetz durchsetzbar?

Antworten
Webling 5. Dezember 2016 - 08:21

Guten Tag Elyo

Vielen Dank für deine Frage. Man darf solche Dinge in die Statuten schreiben, vermutlich würde man damit vor Gericht durchkommen. Die GV kann auch die Statuten ändern und diese Bestimmung streichen. Nachher kann der Name ganz normal geändert werden.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
M. Kurmann 14. Dezember 2016 - 07:08

Guten Tag,
wir wollen zu 4. einen Verein gründen. (Kurse anbieten im künstlerischen Bereich). Wir möchten aber keine Mitglieder. Also quasi nur ein Verein bestehend aus 4 Personen. Geht das?

Weitere Fragen:
1. Wir möchten unteranderem auswärtige Personen anstellen, welche für den Verein arbeiten, darf man das? Muss ein normaler Arbeitsvertrag ausgefüllt werden? Muss diesbezüglich was spezielles in den Statuten festgelegt werden?

2. Muss man eine GV machen, wenn der Verein nur aus Vorstandsmitgliedern besteht?

Danke vorerst für die Antworten!
Lieben Gruss

Antworten
Webling 14. Dezember 2016 - 16:14

Guten Tag

Vielen Dank für deine Fragen. Es ist ohne weiteres möglich, einen Verein mit nur 4 Personen zu gründen. Wie in jedem Verein muss man eine GV machen, diese kann man ganz kurz und umkompliziert während einer normalen Vorstandssitzung machen. Wenn man rasch arbeitet, ist eine solche GV mit 4 Personen in 10-30min erledigt.

Ein Verein ist ein normaler Arbeitgeber, er schliesst einen Arbeitsvertrag ab, bezahlt Sozialabgaben usw. Es muss nicht in den Statuten stehen, dass der Verein Leute anstellt, das Arbeitsverhältnis muss aber im Rahmen des Vereinszwecks sein. Wenn ihr Kurse anbietet, dürft ihr Kursleiter oder ein Sekretariat anstellen.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
ElGato 21. Januar 2017 - 22:15

Hallo, wenn ich ausgaben aus Zeiten VOR Vereinsgründung habe, müssen diese Nachversteuert werden wenn sie von mehreren Personen aus Privatvermögen Finanziert wurden?

Oder ist das dann egal?

Antworten
Webling 3. Februar 2017 - 10:22

Guten Tag

Ausgaben müssen normalerweise nicht versteuert werden. Versteuert werden Einnahmen von Privatpersonen oder beim Verein der Gewinn. Wenn es sich um kleine Beträge handelt, interessieren die normalerweise niemanden. Bei grossen Beträgen würde ich einen Experten fragen, wir kennen uns im Steuerrecht leider nicht so gut aus.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Alexandra 23. Januar 2017 - 09:49

Guten Tag

Unser Vereinsvorstand besteht derweil aus 4 Personen: Präsident, Vizepräsident, Kassier und Schriftführer. Nun hat der Kassier angedeutet, dass er sich per 2018 aus dem Verein zurückziehen möchte. Wir werden daher eine neue Person suchen.

Meine Frage: Muss der Kassier im Vorstand sein? Oder könnte auch ein einfaches Mitglied diese Aufgabe übernehmen? In den Vereinsstatuten ist das nicht geregelt.

Vielen Dank für Ihre Hilfe und Liebe Grüsse…

Antworten
Webling 3. Februar 2017 - 10:17

Guten Tag Alexandra

Vielen Dank für deine Frage. Der Kassier muss nicht im Vorstand sein, es kann ein normales Mitglied sein. Es gibt sogar Vereine, wo der Kassier nicht einmal Vereinsmitglied ist.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
RW bitte nicht ganzen Namen aufführen: Wipf Ruedi 2. Februar 2017 - 07:46

Folgende fragen sind offen:
1. Muss immer ein Vizepräsiden bestimmt und gewählt werden oder ist dies automatisch immer der Amtsälteste oder irgend ein Vorstandsmitglied?
2. Wo müssen Vereinsmitgliederbeiträge festgehalten werden? In den Statuten oder in einem zusätzlichen Reglement oder nirgends? Muss dort klar hervorgehen, dass wenn man im Nov./Dez. in den Verein eintritt, dass man keinen Beitrag mehr bezahlen muss resp. wenn man zwischen Juli – Oktober einritt, man den halben Jahresbeitrag bezahlen muss und ab Januar den ganzen Jahresbetrag?
3. Müssen die Abrechnungen, Bilanzunterlagen etc. eine bestimmte Anzahl Tage vor der GV den Mitglieder zugestellt werden? Muss dies in den Statuten so festgelegt sein oder gilt dies aus einem anderen Grund (ZGB)?
4. Darf der Präsident ein gewähltes Vorstandsmitglied aus dem Vorstand entlassen oder muss der ganze Vorstand dies entscheiden oder sogar die GV?
5. Wäre es nicht sinnvoll, wenn jeder Bereich vom Vorstand ein Pflichtenheft besitzt, um klar zu regeln, wer was wann bis wann zu erledigen hat? Was kann unternommen werden, wenn sich der Präsident strikte dagegen wehrt, so etwas einzuführen?
6. Wenn Schadenfälle am Vereinsfahrzeug entstehen, ist der Vorstand verpflichtet, abzuklären, wer den Schaden verursacht hat, wenn sich der Fahrer nicht freiwillig meldet? Was kann unternommen werden, wenn weder der Wagenwart noch der Stv. Wagenwart Kenntnis vom Schaden haben, aber es im Vorstand nicht traktandieren, weil im Fahrrapport der Schaden vom Fahrer nicht deklariert wurde?
7. Was kann unternommen werden, wenn die Revisoren eine Rechnung abnimmt, die nicht korrekt ist, nur weil sie keine Ahnung von Buchhaltung haben? Was nützen dann solche Revisoren? Können bestimmte Anforderungen an die Revisoren gestellt werden bei der Wahl? Dasselbe gilt für die GV. Praktisch niemand schaut die Abrechnung genau an, weil die Abrechnung erst an der GV verteilt wird und daher keine Zeit dafür besteht oder dieses Jahr die Abrechnung erst einen Tag vor der GV versandt wurde. Ich kann nur dagegen stimmen und mich als „Motzer“ fühlen.
8. Muss der Eintritt eines Mitgliedes festgehalten werden, um auch klar zu bestimmen und von den Revisoren zu überprüfen, ob dieses Mitglied den ganzen, den halben Mitgliederbeitrag oder gar nichts bezahlen muss? Wie ist dies durchzusetzen, wenn es bis jetzt gemacht wurde?

Antworten
Webling 3. Februar 2017 - 09:40

Guten Tag

Das sind viele Fragen…

zu 1. Ob ein Vizepräsident gewählt wird, kann in den Statuten festgelegt werden. Der Vorstand kann auch selbst einen Vizepräsidenten bestimmen. Oder der Verein kann ganz auf einen Vizepräsidenten verzichten.
zu 2. Viele Vereine haben den Mitgliederbeitrag in den Statuten festgelegt, dies sichert das Mitspracherecht der Vereinsmitglieder und ist insgesamt eine gute Lösung. Die Höhe des Mitgliederbeitrags sollte einem eintretenden Mitglied vor dem Eintritt bekannt sein, ein Reglement ist sicher sinnvoll, wenn der Betrag nicht in den Statuten steht. Der Verein ist frei darin, wie detailiert dieses Reglement ist. Wichtig ist nur, dass es bei allen Mitgliedern gleich gehandhabt wird.
zu 3. Die Traktanden der Generalversammlung müssen vorher angemessen angekündigt werden. Die meisten Vereine, zeigen die Abrechnungen, Bilanzunterlagen etc erst an der Generalversammlung. Will man eine Pflicht, dass diese Unterlagen den Mitgliedern zugestellt werden müssen, muss dies in den Statuten festgelegt werden. Der Vorstand darf diese Unterlagen natürlich freiwillig den Mitgliedern vor der GV zusenden.
zu 4. Ein Vorstand ist von der Generalversammlung gewählt und kann normalerweise nicht von Präsident oder Vorstand entlassen werden. Dafür ist die Generalversammlung zuständig.
zu 5. Ein Pflichtenheft ist im Normalfall unnötige Bürokraktie, die notwendige Arbeit wird üblicherweise gemacht und je nach Situation aufgeteilt.
zu 6. Der Vorstand hat grundsätzlich die Pflicht, das Vereinsvermögen zu verwalten. Ob der Vorstand in diesem Fall etwas machen muss oder nicht hängt von der Grösse des Schadens und weiteren Dingen an. Vernachlässigt der Vorstand seine Pflichten und entsteht daraus ein Schaden, kann eine Verantwortlichkeitsklage erwogen werden.
zu 7. Häufig werden Vereinskassen nicht nach allen Regeln der Buchhaltung korrekt geführt. Dies stört selten jemanden, da nur selten ein Schaden entsteht und Buchhalter und Revisoren Freiwillige sind, die die Arbeit in ihrer Freizeit machen. Je grösser die Beträge sind, desto professioneller sollte die Buchhaltung geführt werden.
zu 8. Wie dies genau gehandhabt wird, wird entweder von den Statuten oder vom Vorstand so gehandhabt wie er es für sinnvoll erachtet.

Die meisten Vereine funktionieren nicht nach Recht und Gesetz, sondern sind eine Gruppe von Leute mit ähnlichen Interessen, die Spass haben, etwas gemeinsam zu machen.

Viele Grüsse Webling

Antworten
Gérald Donzé Apfelseestrasse 19 4143 Dornach 19. Februar 2017 - 17:59

Wir sind Mitglieder in einem Verein. Nach dem Tod des jüngeren Präsidenten wurde die Vereinsführung neu bestimmt. Leider wurden nicht alle Mitglieder an der neue Mitgliederversammlung eingeladen, es wurde eine Kern von Freunden in der Verantwortung gewählt. Mit den könnten wir allenfalls noch leben. Jetzt aber wird eine ausser-ordentliche Versammlung einberufen… aber in Bled (SLO) Luftlinie ca. 497,28 km, die schnellste Strassenverbindung beträgt: 748,35 km soll die AGV stattfinden. Ist das statthaft?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Gérald Donzé 4143 Dornach.
N. B. Die eingeladenen Mitglieder werden mit einem Bus und eine 5-tägige Reise „belohnt“, offeriert zum Preise von rund CHF 695.00 pro Person.

Antworten
Webling 21. Februar 2017 - 09:11

Guten Tag Gérald

Die Mitgliederversammlung muss an einem Ort und zu einer Zeit stattfinden, so dass für die Mitglieder die Teilnahme vernünftigerweise möglich ist. In diesem Fall ist dies vermutlich nicht erfüllt. Was die Beschlüsse dieser Mitgliederversammlung anfechtbar macht, das heisst man kann vor Gericht dagegen klagen.
Ob es sich lohnt das Geld und die Energie zu investieren musst du selbst entscheiden. Möglicherweise ist es schlauer mit Gleichgesinnten einen neuen Verein zu gründen anstatt gegen die neuen Herren im alten Verein zu kämpfen.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Miriam Künzli 4. April 2017 - 10:22

Guten Morgen,
Wir sind 4 selbständige Personen und möchten einen Verein gründen zur Förderung Schweizer Fotografie. Dürfen wir uns selbst einen Lohn auszahlen? Auch unserem Vorstand? Auch wenn wir nicht gewinnorientiert sind; was passiert mit einem Überschuss? Freue mich auf eine Antwort. Herzliche Grüsse M Künzli

Antworten
Webling 4. April 2017 - 12:36

Hallo Miriam

Vielen Dank für deine Frage, ihr dürft euch einen Lohn auszahlen, dabei ist der Verein ein normaler Arbeitsgeber, der alle Sozialabgaben usw wie eine andere Firma abrechnet. Dies gilt auch, wenn der Vorstand angestellt ist. Allerdings sollte der Lohn immer in einem vernünftigen Verhältnis zur Arbeitsleistung stehen und maximal einem marktüblichen Lohn entsprechen.

Jeder Verein hat einen Zweck, dieser Verein hat die Förderung der schweizer Fotografie zum Zweck, der Überschuss muss dann zur Förderung der schweizer Fotografie eingesetzt werden. Es dürfen im sinnvollen Rahmen auch Reserven gebildet werden.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Yvonne 10. April 2017 - 19:45

Grüezi Gérald
Wir möchten gerne einen Verein gründen für die Öffentlichkeit.
Gerne möchten wir das mit möglichst wenig Personen machen, damit die Sitzungen unkompliziert verlaufen und dachten an 3 -4 Personen. Können wir ohne Mitglieder diesen Verein gründen, jedoch mit einem freiwilligem Kernteam eng zusammen arbeiten, dem verschiedene Ressort unterstellt sind? Können wir passive Mitglieder (eine Art Gönnerverein) suchen als Sponsoren (mit in der Höhe freiwilligen Beiträgen)? Ist es zulässig, die Begriffen passive Mitglieder oder Gönnerverein zu verwenden? Nennt man auch bei einem kleinen Verein von nur 4 Personen, in den Statuten dies den Vorstand?
Danke für Ihre Bemühungen und die guten Antworten die ich bereits gelesen habe.
Herzlichen Gruss
Yvonne

Antworten
Webling 13. April 2017 - 12:53

Guten Tag Yvonne

Grundsätzlich ist dies möglich, man kann in den Statuten festlegen, dass passive Mitglieder kein Stimmrecht haben, die Begriffe dürfen auch verwendet werden. Es ist auch vorteilhaft, weil man in einem Verein mit nur vier Personen schnell entscheiden kann und sich meist einig ist.
Allerdings hat die traditionelle Struktur eines Vereins mit stimmberechtigten Mitgliedern den Vorteil, dass schlechte Entscheidungen des Vorstands auch mal korrigiert werden. Und es ist einfacher den Vorstand zu erneuern, wenn bestehenden Mitglieder nicht mehr so interessiert sind wie am Tag 1. Wenn der Vorstand im Sinne des Vereinszwecks handelt, werden die Mitglieder meist auch keine Schwierigkeiten machen sondern aktiver sein, wenn sie ein Mitbestimmungsrecht haben.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Basil 13. Januar 2021 - 10:55

Guten Tag,
Ich habe eine ähnliche Frage wie Yvonne, daher schliesse ich mal hier an:
Wir möchten zu fünft einen Verein gründen, der dann keine weiteren Aktivmitglieder aufnehmen soll. Wenn wir in den Statuten festlegen dass es zur finanziellen Unterstützung Passivmitglieder bzw. Gönner geben kann, müssen diese dann (auch wenn nicht stimmberechtigt) an die GV eingeladen werden? Oder darf man in den Statuten festlegen dass Passivmitglieder nicht an der GV teilnehmen? Es geht uns hauptsächlich um die Grösse der Veranstaltung, d.h. wenn die Passivmitglieder eingeladen werden müssen, könnte die GV nicht mehr im Wohnzimmer durchgeführt werden. 😉
Danke und Grüsse, Basil

Antworten
Webling 1. Februar 2021 - 14:02

Guten Tag Basil

Ihr könnt festlegen, dass Passivmitglieder kein Recht haben an die GV zu kommen. Um Missverständnisse zu verwenden würde ich die Spender Gönnner oder Sympathisanten oder ähnlich nennen. Diese wären dann gar keine Vereinsmitglieder, würden einfach einen Einzahlungsschein etc bekommen. Auf der anderen Seite kann die Teilnahme von Passivmitgliedern durchaus engagierte Leute hervorbringen, die euch unterstützen und den Verein weiterbringen. Auch kann man in vielen Restaurants den Saal für Generalversammlungen nutzen, dort hat es mehr Platz als in einem Wohnzimmer.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Anna 10. April 2017 - 20:52

Vielen Dank für dieses tolle Portal! Ganz viele Fragen sind schon beantwortet worden – echt super!
Uns interessiert, ob wir mit unserem Verein in der Schweiz ein Grundstück mit Haus in Deutschland für die Vereinsarbeit (Ferienobjekt) geschenkt annehmen können. Ist das überhaupt möglich? Was ist dabei zu beachten? Müssen darauf Steuern gezahlt werden? Muss es außer in Deutschland auch in der Schweiz extra angemeldet werden? Was passiert mit dem Objekt, wenn der Verein sich irgendwann mal auflöst?
Vielen Dank für Ihre Hilfe und liebe Grüße

Antworten
Webling 13. April 2017 - 12:57

Hallo Anna

Erstmal herzliche Gratulation, nicht jeder Verein erhält ein Haus geschenkt! Es ist für einen schweizer Verein meines Wissens durchaus möglich ein Haus in Deutschland zu besitzen, allerdings kann ich die steuerliche Situation (Grundstücksteuer, Mehrwersteuer, sonstige Steuern) nicht abschätzen. Das beste ist, Sie beauftragen einen Steuerberater in Deutschland damit, alle diese Fragen abzuklären, damit es keine Überraschungen gibt.
Vermutlich muss das Haus in der Steuererklärung des Vereins aufgelistet werden, wie dies genau abläuft, weiss ich auch nicht genau, weil wir keine Experten im Steuerrecht sind. Ich würde einfach mal dem kantonalen Steueramt anrufen, die sind normalerweise freundlich und können vielleicht Auskunft geben.

Was mit dem Objekt passiert, wenn sich der Verein auflöst, legt man am besten in den Statuten fest.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Christian 15. Mai 2017 - 12:36

Hallo
ab wann ist eine Statutenänderung gültig wenn die GV diese gemäss bisherigen Statuten (Stimmrecht) beschliesst? Nach einer Frist oder sofort NACH Beschluss? Mein Problem ist, dass ich gem. bisherigen Statuten zuwenige Mitglieder finde für den Vorstand (4-6). Ich muss die Anzahl anders in die Statuten nehmen. Kann dann nach eben nach dieser Änderung das Wahlprozedere gemäss neuer Definition angegangen werden an der gleichen GV?

Antworten
Webling 22. Mai 2017 - 06:46

Hallo Christian

Vielen Dank für deine Frage. Wenn eine Statutenänderung in Kraft tritt, ist meistens nicht so klar und oft auch gar nicht wichtig. Ich würde in dem Statuen-Änderungsantrag festlegen, dass die Änderung per sofort gilt und das Wahlprozedere nach den neuen „Regeln“ fortführen.
Ich nehme an, dass die Änderung nur die notwendige Anzahl der Vorstandsmitglieder ändert. Wenn es noch zusätzliche Änderungen gibt, würde ich die nach Möglichkeit aufteilen, so dass Widerstand gegen andere Änderungen die Anpassung der Zahl der Vorstandsmitglieder nicht gefährdet.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Tina Hauri 24. Mai 2017 - 08:19

Hallo
Wir haben vor einigen Jahren einen Verein gegründet mit Statuten und allem was dazu gehört. Im Handelsregister nicht eingetragen. Nun hat sich der Verein nicht so entwickelt wie wir es uns vorgestellt haben. Es braucht ihn eigentlich gar nicht. Wir haben ihn einfach weiter laufen lassen.
Nun hätte ich einen neuen Verwendungszweck für den Verein. Dazu müsste man allerdings den Namen ändern und den Zweck. Die Vorstandsmitglieder wären alle damit einverstanden. Der Verein würde anschliessend auch gebraucht und nicht einfach brach da liegen. Geht das? Können wir an der GV den Namen und den Zweck des Vereins ändern, wenn alle einstimmig dafür sind? Eventuell muss man noch weitere Anpassungen in den Statuten vornehmen. Mitgliederbeiträge etc…
Oder müssen wir den bestehenden Verein auflösen und einen neuen Gründen?

Danke für Ihre Antwort und Ihre Bemühungen.
Herzliche Grüsse
Tina

Antworten
Webling 30. Mai 2017 - 12:14

Hallo Tina

Man kann den Zweck eines Vereins schon ändern, wenn alle Mitglieder in einem Verein dafür sind. Allerdings bleiben allenfalls bestehende Verträge, Schulden usw bestehen, auch wenn der Verein einen Zweck, Namen usw hat.
Ich würde den alten Verein auflösen und einen neuen Verein gründen. Da man ganz einfach einen Verein gründen kann, ist der Aufwand in etwa der gleiche.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Irene 5. Juli 2017 - 20:00

Guten Abend
wir Mitglieder unseres Schützenvereins haben an der GV im Februar mit grosser Mehrheit beschlossen, das Gespräch mit den Nachbardörfern zu suchen mit dem Ziel einer späteren Fusionierung.
Nun habe ich per Zufall erfahren, dass unser Vorstand gestern den anderen Vereinen mitgeteilt hat, dass von unserer Vereinsseite aus nun doch kein Interesse bestehe!
Kann der Vorstand über einen Beschluss der Mitglieder im nachhinein (ohne die Mitglieder zu informieren) anders entscheiden?

Antworten
Webling 10. Juli 2017 - 11:38

Guten Tag Irene

Vielen Dank für deine Frage. Grundsätzlich muss der Vorstand den Entscheidungen der Generalversammlung folgen. Es kann sein, dass der Vorstand aufgrund von wichtigen Gründen entschieden hat, dass kein Interessa an einem Zusammenschluss bestehe. Es kann auch sein, dass der Vorstand eigenmächtig entschieden hat, dass er keine Lust auf einen Zusammenschluss hat. In diesem Fall wäre die nächste GV ein guter Zeitpunkt den Vorstand abzuwählen und durch einen neuen Vorstand zu ersetzen.
Wenn es dringend ist, kannst du auch mit dem Vorstand das Gespräch suchen um die Gründe zu erfahren. Wenn der Vorstand keine befriedigende Antwort gibt, könnt ihr auch eine ausserordentliche Generalversammlung verlangen um den Entscheid zu bekräfigten und bzw den Vorstand frühzeitig zu ersetzen (es ist etwas tricky, wenn der Vorstand wärend der Amtsdauer gegen seinen Willen ersetzt werden soll).

Antworten
Ursi Furrer 1. Oktober 2017 - 11:05

Guten Tag
Wir sind ein kleiner Verein mit einer Jagdhütte. Es Ist noch ein altes Hüttenreglement Vorhanden , das besagt das pro Familie nur 2 Hüttenrechte im Besitz sein dürfen ,nun haben sie im Feb. beschlossen das ein weiteres Mitglied einer Familie dazu kommt da sind es nun drei Hüttenrechte . Man hat an diese Sitzung einstimmig beschlossen das Familien Mitglied aufzunehmen, und das Reglement anzupassen , jetzt ist das Problem das alle zerstritten sind und nun beharren die anderen die das Familien Mitglied gewählt haben im Feb. auf das alte Hüttenreglement . Die Aktuarin hat eigenmächtig das Reglement so angepasst wie es für sie gut ist . Darf das die Aktuarin selber? Und darf man wenn ein Mitglied einstimmig angenommen ist auf einmal wieder auf das alte Reglement zugreifen obwohl man an dieser Sitzung gesagt wurde das das Reglement angepasst wird.
Freundliche Grüsse
Ursi Furrer

Antworten
Webling 2. Oktober 2017 - 12:07

Hallo Ursi

Vielen Dank für deine Frage, ob die Aktuarin das Reglement anpassen darf, müsste aus den Statuten ersichtlich sein. Normalerweise ist die Mitgliederversammlung dafür zuständig, die Statuten können aber auch etwas anderes festlegen.
Ich vermute, dass die Aktuarin das Reglement nicht selbst abändern darf, also gilt weiterhin das neue Reglement bis es von der Generalversammlung geändert wird.

Die Aktuarin könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass das Reglement im Februar nicht gültig geändert wurde und folglich weiterhin das alte Reglement gilt. In dem Fall müsste man die Gründe genauer anschauen.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Markus Weber 22. Oktober 2017 - 13:31

Hallo Webling

Als Verein sind wir Mitglied in unserem Schweizerischen Sportverband, der für den Meisterschaftsbetrieb verantwortliche ist.
An der nächsten GV will der Verband in seine Statuten einen Passus aufnehmen, dem es den Mitgliedsvereinen und seinen Mitgliedern untersagt, bei Streitigkeiten ein Zivilgericht anzurufen. Verlangt wird ebenfalls, dass die Mitgliedsvereine ihre Statuten mit einem gleichlautenden Artikel ergänzen.
1. Ist eine generelle Ausschlussklausel rechtlich überhaupt zulässig?
2. Kann der Verband uns zu einer Statutenänderung zwingen? Wir sind ja Mitglied im Verband und nicht er bei uns!

Beste Grüsse und danke für eine Antwort
Markus

Antworten
Webling 7. November 2017 - 13:43

Hallo Markus

Die Klausel, die du ansprichst, ist eine Schiedsklausel. Diese Klausel wird häufig eingefügt, weil Streitigkeiten vor normalen Gerichten sehr langwierig und teuer sind.
Der Verband kann euren Verein nicht zu einer Statutenänderung zwingen. Aber er kann Vereine ausschliessen bzw Stautenänderunen auf den Weg bringen um die Vereine auszuschliessen, die diese Klausel nicht einfügen.

Viele Grüsse Webling

Antworten
Tippse 17. November 2017 - 18:43

Hallo Webling

Vielen Dank für diese tolle und informative Seite!
Wir wollen in den Statuten verschiedene Passagen ändern/streichen. Die Änderungen erhalten die Mitglieder schriftlich zwei Monate im Voraus und mit der Möglichkeit, online einzusehen.
– Muss an der GV auf jede Änderung/Passage eingegangen werden oder reicht die Aufforderung, die Statutenänderungen vorgängig zu studieren?
– Muss über jede Änderung abgestimmt werden oder kann man die Statutenänderungen mit 1 Abstimmung (seid ihr mit den Änderungen einverstanden ja-nein?) annehmen lassen?
Die Mitglieder haben im Vorfeld und während der GV die Möglichkeit Fragen zu stellen. Zudem erhalten sie bis zur GV Updates über Fragen und Antworten.

Und noch eine Frage zur ‚In-globo-Abstimmung‘:
– Dürfen Mitglieder des Vorstands zusammen gewählt werden oder muss über jede Charge einzeln abgestimmt werden? Z.B: Präsi, Kassier und Beisitzer. Muss evtl. zumindest der Präsident einzeln gewählt werden, bei den anderen spielt es keine Rolle?

Zu diesen drei Fragen habe ich keine erläuternden Passagen gefunden…
Danke für Ihre Hilfe und freundliche Grüsse
Die Tippse

Antworten
Webling 23. November 2017 - 15:59

Guten Abend Tippse

Vielen Dank für deine Fragen:

– An der GV muss nicht zwingend auf jede Änderung eingegangen werden. Man sollte die wichtigsten Änderungen aufzeigen und den Mitgliedern die Gelegenheit geben, selbst Bemerkungen und Fragen zu anderen Änderungen vorzubringen.
– Man kann über die ganzen Änderungen zusammen abstimmen. Man kann auch darüber abstimmen, ob man über alle Änderungen separat abstimmen will oder eine Gesamtabstimmung genügt. Falls es wenige strittige Punkte gibt, lohnt es sich, über diese separat abzustimmen.

– Meistens werden die einzelnen Vorstandsmitglieder separat gewählt. Die Stauten können jedoch bestimmen, dass gesamthaft abgestimmt werden kann. Auch hier kann man darüber abstimmen, ob man einzeln abstimmen möchte. Vermutlich kann man auch den Vorstand ohne Bestimmung in den Statuten gesamthaft wählen. Ich persönlich würde eher einzeln abstimmen.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Marc Oehninger 21. November 2017 - 10:05

Guten Tag zusammen

Müssen beim Presiwechsel die Statuten neu Unterschrieben werden?

Und braucht das eine zustimmung der HV

Gruss und danke

Antworten
Webling 24. November 2017 - 08:00

Guten Tag Marc

Vielen Dank für deine Frage. Solange die Statuten nicht geändert werden, ist dies nach meinem Wissen nicht nötig.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Thomy Büsser 9. Dezember 2017 - 12:31

Hallo Webling
Tolle Seite, danke!
Ich plane eine Gründung einer freien Schule, an welcher die Kinder jederzeit selber bestimmen, womit sie sich wann, wo und mit wem beschäftigen möchten.
Ich kenne solche freien Schulen, eine hat eine AG gegründet, die andere ist ein Verein.
Da wir nicht eine non Profit Organisation sind (ausser den Löhnen der Lehrpersonen, Miete,…) ist mir ein Verein viel sympathischer als ein AG.
Trotzdem bin ich mir nicht sicher, ob ein Verein die richtige Lösung ist. Das Gedankengut, das ich und meine Kollegin tragen, die Philosophie des Freien Lernens und besonders die Umsetzung in der Praxis sind enorm wichtig. Die Eltern, welche ihr Kind zu uns schicken würden, wären dann Vereinsmitglieder. So könnten wir (Gründerteam) durch einen Mehrheitsbeschluss locker überstimmt werden. Natürlich haben sich die Eltern mit ihrem Entscheid, ihr Kind zu uns zu schicken auch für unsere Philosophie entschieden. Aber dennoch kann ein abweichendes Verständnis für andere Bedürfnisse, wenn auch nur kleine, sorgen.
Kann die pädagogische Leitung, das Konzept und deren Umsetzung irgendwie „gesichert“ werden? Oder kann der Vorstand gewisse Anträge ablehnen?
Besten Dank und freundliche Grüsse

Antworten
Webling 11. Dezember 2017 - 13:18

Guten Tag Thomy

Vielen Dank für deine Frage. Ihr könnt selber entscheiden, wen ihr als Vereinsmitglied zulasst, so könnt ihr bis zu einem gewissen Mass kontrollieren, wohin der Verein geht. So können zum Beispiel die Lehrpersonen Mitglied werden, aber dann können die euch immernoch überstimmen.
Die sicherste Variante die Kontrolle zu behalten ist wohl, eine AG zu gründen und die überwiegende Mehrheit der Aktien selbst zu halten. So habt ihr ein entsprechendes Stimmengewicht und könnt Anträge nach Gutdünken ablehnen.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Guido Waldispühl 11. Dezember 2017 - 13:36

Grüezi. Wir sind am Gründen eines geselligen, nicht kommerziellen Vereins. Darf in den Statuten bei Sitz und Adresse nur stehen: aktuelle Gemeinde des Präsidenten, bzw. bei Adresse des Vereins: Adresse des aktuellen Präsidenten.
Mit freundlichem Gruss
Guido Waldispühl

Antworten
Webling 14. Dezember 2017 - 12:16

Guten Tag Guido

Vielen Dank für deine Fragen. Die Adresse des Vereins muss in den Statuten nicht vermerkt sein, es wäre auch nicht nötig, dass in den Statuten in Sitz genannt wird. Dann wäre der Sitz automatisch am Sitz der Verwaltung.
An eurer Stelle würde ich in die Statuten schreiben, dass der Sitz des Vereins in der Wohngemeinde des Präsidenten liegt.

Viele Grüsse
Webling

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Dani 4. Januar 2018 - 22:03

Guten Tag

Ich habe eine Frage, die ich biss jetzt noch nirgends eine Richtige Antwort gefunden habe. Wir sind 2 Leute die ein Verein gründen möchten. Können wir in den Statuten weitere Mitglieder vom Stimmrecht ausgeschlossen werden? Ich hab dies oft bei Passivmitgliedschaft gelesen. ist dies zulässig? ist es auch zulässig das es aus den 2 Mitglieder nur noch Passive Mitglieder gibt ohne Stimmrecht?

Antworten
Webling 8. Januar 2018 - 14:38

Guten Tag Dani

Vielen Dank für deine Frage. Grundsätzlich könnt ihr per Statuten andere Mitglieder vom Stimmrecht ausschliessen. Allerdings müsst ihr euch überlegen, was passiert wenn ihr beiden unterschiedlicher Meinung seid und wie die Nachfolge geregelt werden soll.
Allerdings dürft ihr nicht unbedingt ein grosses Engagement und Treue der anderen Mitglieder erwarten, wenn ihr diktatorisch über den Verein herrschen könnt und die anderen nichts zu sagen haben. Im allgemeinen ist es besser, sich den anderen Meinungen zu stellen und eventuell auch einmal eine Abstimmungsniederlage zu risikieren. Dies ist Zeichen einer guten Vereinskultur und ein gutes Gegengewicht zur Macht des Vorstands.

Viele Grüsse
Webling

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Alain 5. Januar 2018 - 14:35

Grüezi. Braucht ein Verein zwingend einen ‚übergeordneten‘ Präsidenten oder kann der Vorstand auch anders organisiert werden?

Danke und Gruss
Alain

Antworten
Webling 8. Januar 2018 - 14:40

Guten Tag Alain

Vielen Dank für deine Frage. Ein Verein benötigt nicht zwingend einen Präsidenten, der Vorstand kann sich auch selbst organisieren. Wichtig ist, dass de Vorstand, die Mitglieder und andere Interessierte wissen wer Ansprechpartner wofür ist. Ein unorganisierter Vorstand ohne klare Aufgabenteilung führt schnell zu einem Chaos.

Viele Grüsse
Webling

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PetraPetra Mueller 12. Januar 2018 - 20:28

Guten Tag

Ich bin in unserem Verein als Geschäftsleitung Kinderbetreuung angestellt. Nun steht ein Vorstandswechsel an. Darf ich als angestellte des Vereins auch Präsidentin oder Vizepräsidentin sein?

Vielen Dank für ihre Antwort.

Antworten
Webling 18. Januar 2018 - 11:25

Guten Tag

Vielen Dank für deine Frage. Grundsätzlich ist das kein Problem, wichtig ist jedoch, dass bei möglichen Interessenkonflikten ein anderes Vorstandsmitglied zuständig ist. Es wäre zum Beispiel eher auffällig, wenn du dir deine eigene Lohnerhöhung genehmigst.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
D.F 22. Januar 2018 - 14:28

Guten Tag

Herzlichen Dank für das Betreiben dieser Seite! Habe schon viel davon profitiert. Trotzdem habe ich jetzt eine Frage, auf welche ich leider keine Antwort finde:

Wir sind ein Geschäft welches nebenbei noch einen Verein betreibt. In den Statuten wurde festgehalten, dass nur der Vorstand Stimmrecht (Mitarbeiter des Geschäfts) besitzt, da alles in den Räumlichkeiten & Verantwortung des Geschäft(führers) geschieht. Wir müssen jetzt dann bald die erste Generalversammlung durchführen. Da die Mitglieder sowieso kein Stimmrecht besitzen, müssen diese auch eingeladen werden oder kann diese GV auch nur aus dem Vorstand bestehen?

Herzlichen Dank für die Antowort

Dominik Fischer

Antworten
Webling 22. Januar 2018 - 15:55

Guten Tag Dominik

Vielen Dank für deine Frage. Im Idealfall würde in den Statuten stehen, dass nur der Vorstand für die Generalversammlung eingeladen wird. In der Literatur habe ich nichts dazu gefunden, so vermute ich, dass auch Mitglieder ohne Stimmrecht eingeladen werden müssten. Hundert Prozent sicher bin ich jedoch nicht. Zu den Mitgliederrechten haben unsere Kollegen von Vitamin B eine gute Zusammenstellung gemacht: https://www.vitaminb.ch/static/files/arbeitshilfen/Rechte_Pflichten_Mitglieder.pdf .

Viele Grüsse
Webling

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Hanspeter Javet 22. Januar 2018 - 22:11

Hallo
Ich habe eine Frage: darf der Präsident gleichzeitig auch Kassier sein oder beisst sich das.

Antworten
Webling 23. Januar 2018 - 13:29

Guten Tag Hanspeter

Vielen Dank für deine Frage. Das ist kein Problem, die meisten Vereine sind froh, wenn sie überhaupt jemanden finden, der ein Amt übernimmt.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Matthias Rüst 14. Februar 2018 - 13:15

Lieber Webling,

Wow, tolle Seite, vielen Dank für die professionelle Unterstützung. Ich habe folgende Frage: Dürfen die Vorstandsmitglieder auf unbestimmte Zeit gewählt werden? Im Zivilgesetzbuch habe ich dazu nichts gefunden. Unsere Idee wäre, dass Vorstandsmitglieder selber zurücktreten (und dann ersetzt werden), und ansonsten gäbe es einfach die allgemeine Mitglieder-Ausschluss-Klausel, falls jemand (also auch Vorstandsmitglieder die ja auch Vereinsmitglieder sind) der Integrität oder dem Ansehen des Vereins schaden, mit Rekursrecht an die Vereinsversammlung. Ist das eine legale und deines Erachtens praktikable Lösung?

Kleine Kontexterklärung: Unser Vereinszweck ist mehr im Stile einer internationalen NGO, zudem haben wir eine 5-jährige Vorgeschichte in einem anderen Land, somit geht es nicht um eine „demokratische“ Start-up Initiative, sondern um eine Weiterführung einer bereits bestehenden Idee (und Teams), deswegen die Idee, die Vorstandsmitglieder (=Gründungsmitglieder) auf unbestimmte Zeit zu wählen. Trotzdem wollen wir den Standards von „good governance“ gerecht werden. Vielen herzlichen Dank für deine Meinung…

Antworten
Webling 16. Februar 2018 - 10:09

Guten Tag Matthias

Soweit ich weiss, ist es möglich, Vorstandsmitglieder auf Lebenszeit zu wählen und über ein Abberufungsverfahren / eine Ausschlussklausel aus dem Amt zu entfernen, sollte dies notwendig sein. Ich rate davon ab, denn eine jährliche Wiederwahl gibt einen gesunden Druck, eine akzeptable Leistung zu erbringen und die Macht als Vorstand nicht zu missbrauchen. Sobald sich Menschen in einem Amt bequem eingerichtet haben, ist es manchmal besser, wenn sie ersetzt werden.

Natürlich kann es sein, dass eure Mitglieder euch aus dem Vorstand werfen, dies könnt ihr zum Beispiel entschärfen, indem Ihr nicht jeden als Mitglied aufnimmt und eine Art Gönner/Spender ohne Stimmrecht einführt. Dann könnt ihr den Verein im bisherigen Team führen und werdet jedes Jahr wieder gewählt, falls alles gut weiterläuft. Ansonsten ist das eine gesunde Art, einen Streit zu entscheiden, es kann sein dass einige Personen mit dem Ergebnis unglücklich sind. Für die Sache ist es meisten besser einen Streit zu entscheiden und mit weniger Leuten weiterzumachen.

Viel Erfolg wünsche ich euch
Webling

Antworten
G.W. 3. März 2018 - 18:53

Guten Tag,
Wir sind ein Verein mit ca. 60 Mitglieder.
1. Betreffend der vor kurzem ausführten GV, habe ich eine Frage, die einige Mitglieder und mich beschäftigt.
Der Präsident hat die Wahlen geleitet.
Er begann mit der Wahl des Präsidenten.
Sein Wortlaut: „Ich stelle mich für weitere 2 Jahre zur Verfügung, wer damit einverstanden ist soll das mit Hand hoch bezeugen“. Er fragte nicht, ob sich eventuell ein Mitglied für dieses Amt zur Verfügung stellen wolle. Nun meine Frage. Ist das die Art und Weise einer Wahl, und ist das rechtlich in Ordnung?
2. in den Statuten steht: *in schriftlicher Form*
Dazu meine Frage: Gilt E-Mail, SMS. WhatsApp als schriftliche Form?
Für eine Antwort bedanke ich mich zum Voraus.

Antworten
Webling 9. März 2018 - 08:23

Guten Tag

Vielen Dank für deine Frage. Zuerst mal als Einleitung, in vielen Vereinen werden die rechtlichen Vorschriften regelmässig geritzt oder verletzt und niemanden interessiert es, weil niemand bereit ist, deswegen vor Gericht zu gehen.

zu 1. Soweit ich das beurteilen kann, ist das zwar etwas unschön, aber meiner Meinung nach in Ordnung. Ein Gegenkandidat könnte sich vor der Versammlung melden oder gleich im Anschluss einen Rückkommensantrag stellen.
zu 2. Mit schriftlich ist immernoch Papier oder Fax gemeint, da ist das Recht noch etwas hinter der Realität hinterher. Daher empfielt es sich, in den Statuten festzulegen, dass auch E-Mails verwendet werden können.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Famillionär 10. März 2018 - 16:14

Guten Abend
Wir haben in unserem Verein ein kleines Problem. Gemäss Statuten muss die GV im ersten Kalenderhalbjahr sein. Wir konnten uns nun aber nicht auf ein Datum bis Juni einigen und müssen die GV im Juli abhalten. Es stehen leider, auch wegen dieser Passage, einige wichtige Entscheidungen an.

Nun die Fragen:
1. Was passiert, wenn wir keine GV bis Juni machen?
2. Können wir, um es zu umgehen, die GV im Juli als ausserordentliche deklarieren und die Statuten ändern?

Vielen Dank im Voraus für die Antwort.

Antworten
Webling 13. März 2018 - 13:02

Guten Tag

Vielen Dank für deine Fragen.

1. Zuerst mal nichts, vermutlich könnte jemand vor Gericht gehen und eine GV im Juni durchsetzen.
2. Ich würde einfach mal nichts machen, wo kein Kläger ist, ist kein Richter. In den nächsten Jahren würde ich die GV etwas früher planen.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Katharina Schulthess 20. März 2018 - 14:09

Guten Tag!
Ich habe eine Frage bezüglich der Vereinsstruktur. Wir denken, dass eine Trennund von strategischem Vorstand und operativer Geschäftsleitung Sinn macht bei der Entwicklung unseres Vereins. Ist es möglich, dass Leute aus dem strategischen Board auch in der GL sind und umgekehrt? Gibt es da Restriktionen oder ist das alles in den Statuten festzuhalten? Und haben sie noch Tipps/Hinweise, auf die man achten soll bei einer solchen Umstrukturierung?
Herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung!
Liebe Grüsse
Katharina

Antworten
Webling 22. März 2018 - 16:08

Guten Tag Katharina

Vielen Dank für deine Frage. Grundsätzlich ist es kein Problem, dass Leute in mehreren Gremien sind und für den regelmässigen Austausch macht es wohl auch Sinn, dass z.B. jemand aus der Geschäftsleitung Einsitz im strategischen Vorstand hat.
Ich würde in den Statuten klar festhalten, welches Gremium der Vorstand im Sinne des Gesetzes ist und damit die Kompetenzen gemäss Gesetz hat. Auch macht es Sinn, die Aufgaben und Kompetenzen abzugrenzen, ansonsten könnte es zu Doppelspurigkeiten und Konflikten kommen.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Daniel Kellerhals 5. April 2018 - 08:01

Guten Tag!
Ich (Schweizer) bin Präsident eines Vereins nach Schweizer Recht (ZGB xx) im kulturellen Bereich. Die Statuten präzisieren: Anwendbares Recht: Schweiz. Die Mitglieder sind wiederum Vereine bzw. nicht gewinnstrebige Körperschaften aus Europa. Das Präsidium wechselt von einem Land zum anderen. Ich schlage vor, dass der Sitz des Vereins beim Präsidenten sei, der auch die Verwaltung besorgt..
Frage: Bestimmt der (geographische) Sitz des Vereins automatisch das anwendbare Recht oder kann in dem Fall „Sitz“ auch lediglich Kontaktadresse bedeuten?
Viele Grüsse
Daniel A. Kellerhals

Antworten
Webling 6. April 2018 - 06:26

Guten Tag Daniel

Vielen Dank für deine Frage. Leider kennen wir uns mit internationalen Verhältnissen nicht gut aus und können die Frage nicht so genau beantworten, da es normalerweise so läuft: Zuerst wird der Gerichtsstand bestimmt und anschliessend bestimmt das Recht des Gerichtsstandes, welches Recht anwendbar ist.
Grundsätzlich kann der Sitz eines Vereins in der Schweiz gewählt werden und muss meines Wissens nicht zwingend mit dem Ort der Verwaltung/Kontaktadresse übereinstimmen.

Je nach dem ob es um viel Geld / andere wichtige Sachen geht, würde ich es durch einen Anwalt abklären lassen oder einfach mal machen und hoffen, dass es zu keinen Problemen kommt. Der normale Weg für Vereine ist üblicherweise die zweite Möglichkeit.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Ralph 6. April 2018 - 18:56

Hallo
Ich bin Mitglied eines Vereins nach schweizereischem Recht.
Unser Präsident handelt seit geraumer Zeit im alleingang ohne wissen des Vorstands. Dabei sind vereinsschädigende Handlungen begangen worden, welche komplett gegen die Statuten des Vereins verstossen.
Der Vorstand hat eine ausserordentliche MV einberufen.
Wir wollen diesen Präsident nun anhören und danach absetzen. Wie geht man da korrekt vor.

Danke und liebe Grüsse RM

Antworten
Webling 11. April 2018 - 07:11

Guten Tag

Vielen Dank für deine Frage. Soweit ich das beurteilen kann, wäre folgendes Vorgehen richtig:

– zuerst das Gespräch mit dem Präsidenten suchen, vermutlich ist das jetzt schon etwas spät
– statutengemässe Einladung zu einer ausserordentlichen MV mit transparenter Ankündigung des Themas. Eventuell schon mit der Möglichkeit für den Präsidenten seine Position darzulegen
– an der Versammlung sollte wiederum auf die Einhaltung der Formalitäten geachtet werden
– Der Präsident sollte seine Position gleichberechtigt und ausführlich darlegen können
– evtl Stimmzettel vorbereiten, dass eine geheime Abstimmung möglich wäre

Wichtig ist, dass nicht nur alles korrekt abläuft, auch dass das ganze Prozedere respektvoll abläuft. So dass bei den beteiligten Mitgliedern ein Gefühl bleibt, dass das ganze fair war. Im Idealfall sollte dies beim Präsidenten auch so rüberkommen.

Viele Grüsse
Webling

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Kurt Bucher 7. April 2018 - 18:06

Guten Tag
Unser Samariterverein soll wegen zu wenig Mitgliedern und Lücken im Vorstand und TK, die nicht mehr geschlossen werden können, mit dem Verein im Nachbardorf fusioniert werden. Das Prozedere heisst „Integrationsfusion“. Bedingung für die Fusion ist gemäss Fusionsvertrag die Auflösung unseres Vereins durch Vereinsbeschluss. Gemäss unseren Statuten kann die Vereinsauflösung nur an einer speziell hierfür einberufenen ausserordentlichen Vereinsversammlung beschlossen werden. Der Beschluss zur Auflösung erfordert die Zustimmung von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen.
Auf der Einladung zur ausserordentlichen Vereinsversammlung, die rechtzeitig eingetroffen ist, sind folgende Traktanden:
1. Begrüssung und Wahl der Stimmenzähler
2. Antrag zur Integrationsfusion mit dem Samariterverein XY

Im Begleitschreiben informiert der Vorstand, dass unser Verein in den Samariterverein XY integriert wird. Durch die Fusion gehe ein neuer, mitgliederstärkerer Verein hervor. Der so entstehende Verein erhalte einen neuen Namen.

Ich bin der Auffassung, dass diese ausserordentliche Vereinsversammlung gar nicht über die für die Fusion erforderliche Vereinsauflösung beschliessen kann, da die Vereinsauflösung als solches nicht explizit traktandiert ist. Dass unser Verein für diesen Akt aufgelöst werden muss, habe ich erst erfahren, als ich bei einem unserer Vorstandsmitglieder die Gelegenheit war nahm und die in der Einladung erwähnten Berichte sowie den Fusionsvertrag studiert habe.

Wie beurteilen Sie diese Situation?

Besten Dank für die Antwort.
Freundliche Grüsse
Kurt Bucher

Antworten
Webling 11. April 2018 - 07:22

Guten Tag Kurt

Vielen Dank für deine Frage. Wenn ich dies richtig verstehe, geht es darum ob unter dem Titel „Antrag zur Integrationsfusion mit dem Samariterverein XY“ über eine Vereinsauflösung und gleich nachfolgende Integration in den Verein im Nachbardorf entschieden werden kann.
Das erste Kriterium der ausserordentlichen Vereinsversammlung scheint schon mal erfüllt zu sein. Ich würde sagen, dass es unschön ist, dass nicht angekündigt wird, dass der bestehenden Verein aufgelöst wird und wie genau der Verein in den neuen Verein überführt wird. Andererseits ist es meines Wissens keine Option, den Verein ohne nachfolgende Integration aufzulösen, von dem her ist der Hauptinhalt der Abstimmungen, ob die Integration stattfinden soll und die Auflösung des Vereins eher ein Verfahrensdetail.
Möglicherweise würde ein Gericht etwas anderes sagen, meine Meinung ist dies so in Ordnung, das Endresulat ist die Fusion und das ist schlussendlich das, worüber die Mitglieder abstimmen sollten.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Kurt Bucher 11. April 2018 - 17:01

Guten Abend Webling
Ich bedanke mich für die prompte Antwort.
Freundliche Grüsse
Kurt Bucher

Antworten
Jürg Messerli 21. April 2018 - 10:48

Wir sind eine geminnützigr Verein mit Statuten. Wir haben an der letzten Mitgliederversammlung 2 Änderungen beschlossen. Müssen nun die Statuten neu geschrieben werde, oder wie kommen die Änderungen in die Statuten?

Vielen Dank ür Ihre Bemühungen.

Antworten
Webling 24. April 2018 - 15:18

Guten Tag Jürg

Vielen Dank für deine Frage. Wenn die Statuten geändert wurden, fertigt ein Vorstandsmitglied z.B. der Präsident ein neues Exemplar der Statuten an und unterzeichnet diese (siehe https://www.vereinsverwaltung.ch/wer-unterzeichnet-protokoll-und-statuten/). Anschliessend ist alles in Ordnung. Je nach dem macht es Sinn, die neuen Statuten an die Mitglieder zu versenden oder auf die Webseite zu laden, dass diese die neue Version verfügbar haben.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Wili Béatrice 24. April 2018 - 02:54

Guten Tag wir sind nicht nur ein Verein sondern eine AG mit Aktien. Meine Frage an euch, es gibt um stimmungs im Vorstand, ein Vorstands Mietglied will sich nicht zu wieder Wahl stellen, gibt es eine möglichkeit ihn doch zu Wählen. Lg.Béa

Antworten
Webling 24. April 2018 - 15:06

Guten Tag Béa

Vielen Dank für deine Frage. Wir sind zwar keine Spezialisten für Aktienrecht, aber bei einer AG werden Mitglieder des Verwaltungsrats von den Aktionären gewählt, in vierlen grösseren Aktiengesellschaften ist es üblich, dass nicht alle mit dem Verwaltungsrat einverstanden sind und der Verwaltungsrat trotzdem gewählt wird. Die Stimmenmehrheit entscheidet.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Iris Zürcher 31. Mai 2018 - 18:39

hallo webling
hast Du meine anfrage betreffs vereinsgründung dessen beiträge steuerabzugsberechtigt sein sollte erhalten? es ging um die finanzierung einer Gästebetreuerin in einem B&B
vielen dank und schöne grüsse
iris

Antworten
Webling 1. Juni 2018 - 13:32

Manchmal dauert es ein paar Tage bis ich dazu komme, die Fragen zu beantworten. Du findest die Antwort sein ein paar Minuten unter deiner Frage.

Antworten
Sabi 31. Mai 2018 - 19:16

Hallo. Ich bin im Vorstand in unserem Verein und wir haben sowieso sehr viele Probleme im Verein. Unsere Präsidentin hat nichts mit dem Sport den wir betreiben zu tun, ist auch nie zu Turnieren anwesend . Jetzt will sie den Vorstand verkleinern. Angeblich weil Ehepaare im Vorstand nicht gut kommt wie sie sagt. Mein Mann ist stellvertretend Präsident und hatte seinen Rücktritt zu sofort gegeben, weil immer er der Ansprechpartner für alle ist, und seinen Kopf hinhalten muss,wenn sie mal wieder eine rechnung nicht überwiesen hat(SIE IST AUCH KASSENWART ).jetzt war eine V.s. und er sollte es sich überlegen ob er nicht doch bleibt 1 Woche Zeit. Er darf aber nur bleiben wenn ich aus dem Vorstand gehe. Wir sind seit 9 Jahren dabei. Gaben gemeinsam den Verein vor 7 Jahren gegründet. Eigentlich sind mein Mann und ich der Verein. Haben immer alles gemacht. Sie kennt kaum einer . Sie macht was ihr Grad gefällt. Wie können wir uns wehren.Keiner traut sich etwas gegen sie zu sagen.

Antworten
Webling 1. Juni 2018 - 13:47

Guten Tag Sabi

Vielen Dank für deine Frage. So wie es tönt, macht die Präsidentin ihre Arbeit nicht richtig, hat aber viel Einfluss im Verein. Bei euch beiden scheint es umgekehrt zu sein, ihr macht viel Arbeit und habt wenig Einfluss.
Schlussendlich hat sie nur so viel Einfluss, wie ihr die Mitglieder der Vereinsversammlung geben. Also müsst ihr die Vereinsversammlung hinter euch bringen, so dass die Ideen der Präsidentin abgelehnt werden und eure Ideen angenommen werden. Wenn ihr eine Chance seht, dass die Vereinsversammlung die Ideen der Präsidentin ablehnt, könnt ihr eine Vereinsversammlung einberufen und abstimmen lassen / die Präsidentin abwählen lassen.
Ansonsten könnt ihr mit dem Rücktritt drohen oder den Rücktritt wahr machen und hoffen, dass die Mitglieder euch so sehr zurückwollen, dass sie dafür die Präsidentin abwählen.
Schlussendlich läuft es darauf hinaus, dass ihr euch gegen die Präsidentin zur Wehr setzt, eine bessere Idee habe ich nicht.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Thomas 3. Juni 2018 - 19:37

Guten Abend
Wir sind ein Familienverein und möchten gerne unseren Namen ändern. Wie müssen wir vorgehen damit wir danach auch das bestehende Bankkonto auf den neuen Namen ändern können?

Besten Dank für den super Service.

Gruss
Thomas

Antworten
Webling 7. Juni 2018 - 09:43

Guten Tag Thomas

Vielen Dank für deine Frage. Eine Änderung des Namens kann meines Wissens per Statutenänderung beschlossen werden, nachher könnt ihr mit den geänderten Statuten und dem GV Protokoll zur Bank gehen und den Namen ändern lassen. Um ganz sicher zu gehen, könnt ihr auch zuerst bei der Bank nachfragen, welche Dokumente die Bank für eine Namensänderung benötigt.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Maik Selig 4. Juni 2018 - 06:27

Hallo
Unser Vorstand besteht aktuell aus 7 Mitgliedern. Unser Präsident möchte diesen nun auf 6 Mitgliedern reduzieren. Obwohl das 7 Mitglied sich nicht zu Schulden hat kommen lassen und den Vorstand eigentlich nicht verlassen möchte. Der Präsident möchte dies jedoch wohl aus persönlichen Gründen durchboxen.
Der Vorstand ist für einen Zeitraum von 2 Jahren von den Mitgliedern gewählt worden.
Ist dies so einfach möglich ?

Darf ein Vorstand eigentlich Beschlüsse ohne Abstimmung der Vereinsmitglieder fassen ?

Gruss Mike

Antworten
Webling 7. Juni 2018 - 09:49

Guten Tag Mike

Vielen Dank für deine Frage, das ist natürlich eine schwierige Situation. Der Präsident kann nicht einfach Vorstandsmitglieder entlassen, das ist Aufgabe der Vereinsversammlung. Das Mitglied ist auf 2 Jahre gewählt, ob es dem Präsident gefällt oder nicht.
Wenn der Präsident den Vorstand verkleinern möchte, muss er eine Vereinsversammlung einberufen und über den Vorschlag abstimmen lassen. Anschliessend müsste wohl noch darüber abgestimmt werden, welches Vorstandsmitglied aus dem Vorstand geworfen wird. Wobei es meines wissens, nicht so einfach ist, ein Vorstandsmitglied abzuwählen, obwohl es sich nichts zuschulden kommen lassen hat.

Der Vorstand ist für die Geschäftsführung im Verein zuständig und darf ziemlich viele Sachen, aber nicht die Beschlüsse an Stelle der Vereinsversammlung treffen.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Partymaenner 2. Juli 2018 - 11:46

Wir sind 4 selbständig erwerbende Discjockeys und wollen Parties organisieren. Zu diesem Zweck gründen wir einen Verein. Der Verein darf nur aus 4 Personen bestehen, damit wir die Kontrolle behalten. Das Vereinskapital können wir mit Sponsoringbeiträgen aufbringen. Damit bezahlen wir die Location, Werbung, Technik, Vesicherung, Insfratruktur, Suisa, Getränke, Personal und den DiscJockey.

An jeder Party wird eines der 4 Mitglieder als Discjockey auflegen und ein Honorar erhalten (das er als selbständig Erwerbender versteuert).

Kann ein Verein mit 4 Mitgliedern ein eigenes Vereinsmitglied für die Parties anstellen und ihn bezahlen? Muss das in den Statuten erwähnt werden?

Antworten
Webling 4. Juli 2018 - 06:33

Guten Tag Partymaenner

Vielen Dank für deine Frage. Ein Verein kann ein eigenes Vereinsmitglied als Discjockey beauftragen und ihn bezahlen. Dabei ist er als selbständig Erwerbender tätig, wie ihr geschrieben habt und nicht als Angestellter. Dies ist durchaus möglich. Allerdings scheint mir der Verein mehr auf Erwerb als auf einen Ideellen Zweck ausgerichtet, so dass es auch eine Variante wäre, eine GmbH zu gründen. Damit ist einfacher die Kontrolle zu behalten usw.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Herbert Luggen 22. Juli 2018 - 21:34

Guten Tag

Wir müssen bei unserem Fussballverein die Statuten aktualisieren und anpassen. Müssen die angepassten Statuten zusammen mit der Einladung zur ordentlichen Generalversammlung beigelegt werden oder reicht die Traktandierung und Präsentation an der GV?
Könnten die angepassten Statuten auch nur vor der GV auf der Vereinshomepage aufgeschaltet werden? Gibt es da Formforschriften?
Danke und Gruss

Antworten
Webling 27. Juli 2018 - 13:43

Guten Tag Herbert

Vielen Dank für die Nachricht. Für die Mitteilung der neuen Statuten gibt es meines Wissens keine Formvorschriften. Für die Einladung hingegen schon. Damit sich die Mitglieder ordentlich vorbereiten können, sollten sie schon vor der GV die neuen Statuten einsehen können. Ich glaube es genügt, wenn in der Einladung ein Link angegeben wird, über den die angepassten Statuten erreichbar sind.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Peter 26. Juli 2018 - 17:32

Guten Tag
Reicht es wenn Eltern von minderjährigen Mitgliedern schriftlich zustimmen das ihre Kinder an eine Mitgliederversammlung gehen dürfen und dort auch Abstimmen dürfen oder müssen die Eltern für jede einzelne Abstimmung zustimmen oder sogar selber anwesend sein?

Gruss Peter

Antworten
Webling 27. Juli 2018 - 14:05

Guten Tag Peter

Vielen Dank für deine Frage. Die Regel ist in etwa, dass die Mitglieder abstimmen dürfen, wenn sie verstehen worum es geht und vernünftig darüber entscheiden können (eine etwas ausführlichere Erläuterung auf: https://de.wikipedia.org/wiki/Handlungsf%C3%A4higkeit_(Schweiz) ). Normalerweise ist dies bei Vereinen kein Problem, wenn ein Mitglied ein aufwändiges Amt übernimmt, grosse finanzielle Verpflichtungen eingeht oder bei dergleichen, ist eine Zustimmung der Eltern sicher ratsam.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Ruth 29. Juli 2018 - 15:14

Guten Tag Webling
Eine tolle Webseite und eine wertvolle Unterstützung. Danke!!

Meine Frage: Wir sind ein Gartenverein und unser Kassier ist Vorstandsmitglied. Leider ist seine Arbeitsleistung nicht mehr akzeptabel (kommt nicht an Sitzungen, erledigt seine Aufträge unzuverlässig usw.). Dies sicher auch aus gesundheitlichen Gründen. Die Amtszeit des Kassier läuft im März 2019 ab und er will dann auch sein Amt abgeben.
Wir haben bereits einen Nachfolger gefunden, der an der nächsten GV auch problemlos gewählt werden wird.
Können wir den Nachfolger schon jetzt interimistisch einsetzen, d.h. er unterstützt den aktuellen Kassier und übernimmt nach und nach dessen Tätigkeiten?
Aus Rücksicht möchten wir den aktuellen Kassier nicht schon jetzt mittels einer ausserordentlichen GV absetzen.

Besten Dank für Deine Hilfe und viele Grüsse
Ruth

Antworten
Webling 17. August 2018 - 07:49

Guten Tag Ruth

Vielen Dank für deine Frage. Ich denke, es sollte ein Problem sein, wenn der zukünftige Kassier den aktuellen Kassier unterstützt, allenfalls ist es problematisch, wenn er die Aufgaben vollständig übernimmt und selbständig Zahlungen macht usw ohne von der GV gewählt zu sein.
Wenn man ganz sicher sein möchte, müsste man wohl eine ausserordentliche GV anberaumen und z.B. den neuen Kassier als zusätzlichen Kassier wählen, damit er vom Vorgänger die Geschäfte fliessend übernehmen kann. Ich glaube jedoch, dass es in den meisten Vereinen keine Probleme gibt, wenn der Vorstand das so beschliesst und durchführt.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Ruth 11. September 2018 - 14:19

Hallo Webling

Vielen Dank, das hat uns weiter geholfen. Inzwischen haben wir im Vorstand den neuen Kassier gewählt – einfach für den Zeitraum bis zur nächsten GV. Dann wird er ordentlich zur Wahl gestellt. Eine ausserordentliche GV haben wir auf die Schnelle nicht organsieren können. Aber das dürfte in unserem Verein kein Problem sein.
Der Gesundheitszustand des bisherigen Kassiers hat uns zu diesem Schritt veranlasst; er kann das Amt leider nicht mehr weiter führen, auch nicht mit Unterstützung.
Wir haben auch eine Kassenrevision durchgeführt; es war alles tiptop.

Noch eine Nachfrage: müssen wir die Vereinsmitglieder bereits jetzt informieren oder genügt es, wenn wir dies anlässlich der GV im Februar 2019 tun?

Nochmals besten Dank und viele Grüsse
Ruth

Antworten
Webling 14. September 2018 - 06:29

Guten Tag Ruth

Im Zweifelsfall würde ich lieber informieren, dies kommt viel besser an, als wenn man an der GV mitbekommt, dass es schon seit einem halben Jahr einen neuen Kassiert gibt.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Vili Saric 5. August 2018 - 10:37

Guten Tag

Dies ist wirklich eine tolle, informative Seite, vielen Dank dafür, Sie sind uns eine grosse Hilfe.

Ich habe zwei Fragen.

1. Wir werden in naher Zukunft eine Schachakademie gründen, die die Rechtsform eines Vereins tragen wird. die Akademie selbst ist als non-profit Organisation aufgebaut. Können wir zusätzlich und separat noch eine Firma gründen, die Uebertragung der Lektionen im Internet anbietet und somit profitorientiert ist, aber unabhängig vom Verein arbeitet?
2. Müssen wir für die ausländischen Trainer auch die Sozialabgaben bezahlen, oder können wir es ihnen überlassen, sich in jeweiligen Ländern anzumelden und Ihre Einkommen zu versteuern?

Im Voraus bedanke ich mich für Ihre Antworten
Mit besten Grüssen
Vili

Antworten
Webling 17. August 2018 - 07:58

Guten Tag Vili

Vielen Dank für deine Fragen:

zu 1. Grundsätzlich ist das möglich, wobei es evtl problematisch ist, wenn die gewinnorientierte Firma die Lektionen des Non-Profit Vereins überträgt und damit Geld macht. Eventuell kann die Firma die Lektionen anbieten und quasi der Akademie günstig verkaufen.

zu 2. In der Schweiz müssen meines Wissens für ausländische Trainer Abgaben bezahlt werden, welche genau fragen Sie am besten bei der Sozialversicherungsbehörde und der Steuerbehörde(Quellensteuer) nach. Wie es in anderen Ländern ist, weiss ich nicht.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Werner 20. August 2018 - 08:20

Guten Tag
Ich bin Existenzgründer eines neu zu gründenen Vereins. Sind die Statuten rechtsgültig, wenn darin steht Hr. XY ist als Existenzgründer im Vorstand und kann auf Lebzeit nicht abgewählt werden.

Antworten
Webling 29. August 2018 - 07:01

Guten Tag Werner

Vielen Dank für deine Frage. Der Verein ist für ideelle Zwecke und nicht für eine Existenzgründung gemacht. Einzelfirma oder GmbH sind für eine Existenzgründung viel geeigneter, vermutlich ist eine GmbH die beste Wahl.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Vili Saric 20. August 2018 - 15:48

Guten Abend,

vielen Dank für die Antworten, ich bitte um Verzeihung, dass ich meine 2. Frage noch ergänzen möchte.

Die Trainer kommen aus den EU Länder, werden zirkulieren und jeweils 2-3 Wochen jährlich in der Schweiz arbeiten-sie sind weltweit anerkannt und arbeiten auch global, es ist sozusagen ihr täglich Brot.
Muss ein Trainer aus Deutschland, von seinem Honorar 2 mal die gleichen Abgaben erbringen, und müssen wir als Verein die Gasttrainer sozusagen doppelversichern?

Antworten
Webling 29. August 2018 - 07:03

Guten Tag Vili

Es gibt sicher Regelungen zwischen Deutschland und der Schweiz, die eine Doppelbesteuerung vermeiden bzw. abmildern. Leider sind wir keine Experten im Sozialversicherungs- und Steuerrecht und können die Frage mangels Kenntnissen nicht beantworten.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Fabienne 25. August 2018 - 23:27

Ist ein alleiniger Entscheid des
Präsident ein Vorstandsmitglied auf ende Jahr aus dem verein auszuschliessen (mögliche befangenheit) ?
Hab immer meiner Pflicht immer pünklich erledigt und hab imner bei Vereinstätigkeitet pinktlich erledigt die Nachwuchsarbeit alkeine gemacht…
Statt anständig mein Rücktritsgesuch einzureichen voll ich jetzt als schädigung des Vereinsklima ausgeschlossen werden was er dueche irgendwelche unglaubwürdigen Rechtfertigen will.
Nicht mal meine Vorstandskameraden wurden Informiert.. Wie sieht das Gesetzlich aus?
Müsste das nicht in deer Mitgliederversammlung entschieden werden?
Kann ich die Begründung als unrechtmässige Begründen??

Haben alle deb selber Grubd warum eäer nicht im Sinne des Vereins handelt

Danke im Voraus für Ihre Hilfe

Antworten
Webling 29. August 2018 - 07:10

Guten Tag Fabienne

Vielen Dank für deine Frage. Um den Ausschluss eines Vereinsmitglieds beurteilen zu können, ist ein Blick in die Statuten nötig. Wenn die Statuten dem Präsidenten das Recht geben, ein Vereinsmitglied auszuschliessen, dann ist dies erstmal in Ordnung. Wenn in den Statuten dazu nichts steht, ist die Mitgliederversammlung zuständig, der Präsident hatte gar nicht die Kompetenz, dich auszuschliessen.
Gegen die Begründung vorzugehen, ist meistens schwierig, denn da ist viel Ermessenssache. Wenn du denkst, dass du durch deine Arbeit genügend Rückhalt im Verein hast, wäre es eine Idee, das ganze an der Mitgliederversammlung zu traktandieren und eine Abstimmung zu erreichen.

Ich wünsche dir viel Erfolg
Webling

Antworten
Ruth 15. September 2018 - 14:28

Danke, dass machen wir so. Wenn sich wieder eine Frage ergibt, weiss ich jetzt, wo ich eine kompetente Antwort erhalte!

Weiterhin viel Erfolg mit Eurer Webseite.

Viele Grüsse
Ruth

Antworten
Sonja Braunschweiler 21. September 2018 - 07:25

Habe ein Frage:
Wir sind ein Verein in einer Gemeinde.
Dürfen wir in einer anderen Gemeinde uns auch als Verein eintragen lassen.
Grund: Probelokal gezügelt
Das heisst also in 2 Gemeinden angemeldet ?

Vielen dank im voraus

Antworten
Webling 28. September 2018 - 09:07

Liebe Sonja

Vielen Dank für deine Frage. Ein Verein muss meines Wissens nicht in einer Gemeinde eingetragen werden, vermutlich meinst du den Sitz des Vereins. Dieser kann einfach gewechselt, dies kommt häufig vor. Zum Beispiel, wenn der Sitz des Vereins automatisch am Wohnsitz des Präsidenten ist und der Präsident wechselt.

Herzliche Grüsse
Webling

Antworten
Christain Dierberger 21. September 2018 - 20:48

Guten Tag

Ich bin deutscher Staatsbürger und möchte gerne eine Verein nach schweizer Recht gründen. Können Sie mir sagen wie das geht.
Eine weitere Frage ist, ist es möglich ein Bankkonto in der Schweiz zu eröffnen? Danke für ihre Auskunft.
Schöne Grüße
C. Dierberger

Antworten
Webling 28. September 2018 - 09:10

Guten Tag

Vielen Dank für deine Fragen. Wie du einen Verein in der Schweiz gründen kannst, haben wir hier beschrieben: https://www.vereinsverwaltung.ch/wie-grundet-man-einen-verein/ . Auch deutsche Staatsbürger können einen Verein in der Schweiz gründen, man braucht jedoch eine schweizer Postadresse.
Bezüglich des Bankkontos kann ich nichts sagen, da musst du direkt bei der Bank nachfragen, welche Anforderungen gestellt werden.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Regula 22. September 2018 - 13:30

Guten Tag,
Ich möchte eine Zweigstelle von einem Verein im Ausland hier in der Schweiz gründen,, wenn wir hier eine rechtliche Form haben wird es eine schriftliche Vereinbarung mit dem ausländischen Verein geben. Braucht es dazu eine normale Vereinsgründung? Das ganze würde wie eine Plattform funktionieren. Daher möchten wir auch eine keine Mitglieder im engen Sinne des Wortes aufnehmen, sondern wir brauchen nur den Vorstand. Welche Möglichkeiten stehen mir zu Verfügung?

Antworten
Webling 28. September 2018 - 09:12

Liebe Regula

Vielen Dank für deine Frage. Eine Zweigstelle eines ausländischen Vereins ist ein normaler Verein und wird normal gegründet. Die Bindung an den ausländischen Verein kann man über Bedingungen in den Statuten oder schriftliche Verträge gestalten.

Herzliche Grüsse
Webling

Antworten
Cheesy 24. September 2018 - 17:52

Guten Tag

Wir sind an einer Vereinsgründung und haben zwei Fragen:
1. Darf in einem Verein eine natürliche Person gleichzeitig Präsident und Vorstandsmitglied sein?
2. Ist an der Generalversammlung eine Stimmabgabe durch einen Stellvertreter möglich?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Antworten
Webling 28. September 2018 - 09:21

Guten Tag

Vielen Dank für deine Fragen:

1. Ja, das sollte kein Problem sein. Normalerweise ist der Präsident gleichzeitg Vorstandsmitglied.
2. Zur Stellvertretung habe ich auf die Schnelle in der Literatur nichts gefunden, ausser dass es möglich sei, wenn es in den Statuten so vorgesehen ist. Daher kann ich da keine definitve Antwort geben, ich würde jedoch eher davon Abstand nehmen.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
marianne 1. Oktober 2018 - 16:40

Guten Tag.

Unser Präsident hat aus gesundheitlichen gründen sein Amt vorzeitig niedergelegt.
Die Kassierin/Aktuarin und Präsident interim will nun in einer aussergewöhnlichen GV. einen Präsidenten finden, dass ist ok.
Aber sie will zusätzlich die Statuten ändern das wieder von 3 auf 5 Mitgliedern aufgestockt wird damit sie den Aktuar nicht mehr machen muss. und das so neben bei. Geht das?

Antworten
Webling 4. Oktober 2018 - 09:55

Guten Tag Marianne

Vielen Dank für deine Frage. Das geht durchaus, wenn für die ausserordentliche GV genügend früh und statutenkonform eingeladen wird. Auch müssen beide Traktanden in der Einladung enthalten sein. Dadurch sind die Mitglieder informiert und können sich eine Meinung bilden ob sie dies wollen oder nicht. Genau wie dies bei der ordentlichen Generalversammlung laufen würde.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
seppi 7. November 2018 - 18:41

Guten Tag
Wir beabsichtigen an der nächsten Vereinsversammlung einen Artikel aus den Statuten zu entfernen. In diesem Stand, dass die Gönner jeweils einen Gratiseintritt zum Jahreskonzert erhalten. Wir führen aber jetzt die Konzerte nur noch mit Kollekte durch.

Die Änderung wird in der nächsten Vereinsversammlung traktandiert und mit grösster Warscheinlichkeit angenommen.

Nun: Müssen die Statuten neu gedruckt werden oder reicht in diesem Fall ein Einlageblatt mit dem geänderten resp. entfernten Artikel sowie der Angabe über inkrafttreten der Änderung?

Herzlichen Dank!
Grüsse, Seppi

Antworten
Webling 8. November 2018 - 14:34

Guten Tag Seppi

Vielen Dank für deine Frage. Den Mitgliedern würde ich nur die Änderungen (alt/neu, inkrafttreten) zusenden. Am besten mit Hinweis zu den kompletten Statuten z.B. auf der Webseite. Für das Archiv/den Verein selbst sollte man die Statuten neu drucken.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Ladina 7. Dezember 2018 - 14:27

Guten Tag
Ich bin im Vorstand eines Vereins, bei dem die Statuen in der nächsten GV geändert werden sollen und habe dazu ein paar Fragen.
Im Verein können neue Mitglieder zu jeder Zeit beitreten (via Onlineformular), vor einer Statutenänderung müssen ja alle Mitglieder eines Vereins eine vorbestimmte Zeit zuvor über die Änderungen informiert werden. Wenn nun ein neues Mitglied kurz vor der GV dem Verein beitritt, kann man die Person ja gar nicht früh genug über die Statutenänderung informieren, ist das ein Problem, wenn diese Person dann einfach so früh wie eben möglich informiert wird? (dieser Passus soll, weil es im Moment nicht klar ist, ebenfalls geändert werden)
Wir möchten diverse Stellen in den Statuten ändern. Gibt es die Möglichkeit (z.B. wenn sich abzeichnet, dass nicht alle mit allem einverstanden sind) über die einzelne Passagen einzeln abzustimmen, ohne dies vorgängig anzukündigen?
Falls jemand eine andere Formulierung für eine Änderung vorschlägt, kann diese Änderung dann gleich beschlossen werden, oder muss man mit dieser Änderung dann wieder bis zur nächsten GV warten?
Darf man Rechtschreibfehler und grammatikalisch falsche Sätze (z.B. falscher Fall oder eine falsche Präposition) korrigieren ohne dies von der GV absegnen zu lassen, oder zumindest ohne die Vorlaufzeit dazu einhalten zu müssen?
Vielen Dank

Antworten
Webling 10. Dezember 2018 - 12:09

Guten Tag Ladina

Vielen Dank für deine Fragen.

1. Der sofortige Beitritt der Mitglieder ist eine gute Sache, ich würde die Statuten so formulieren, dass Mitglieder, die nach Versand der Einladung beigetreten sind, erst an der nächsten GV teilnahmeberechtigt sind. So umgeht man das Problem, dass die neu eingetreten Mitglieder zu spät informiert werden. Eine zweite Variante wäre, in den Statuten anzuführen, dass das Erfordernis für die frühzeitige Einladung nur für Mitglieder gilt, die vor der Einladung beigetreten sind.

2. Den genauen Abstimmungsmodus muss man meiner Meinung nach nicht vorher ankündigen. Die Mitglieder können an der Versammlung auch Ordnungsanträge für einen bestimmten Abstimmungsmodus stellen, diese werden auch nicht angekündigt. Die Sache selbst muss angekündigt sein, damit die Mitglieder entscheiden können ob sie teilnehmen möchten oder nicht ob es nicht so wichtig ist.

3. In der Praxis werden andere Formulierungen direkt an der Verhandlung beschlossen und eingefügt. Sofern es sich um etwas komplett anderes als das Angekündigte handelt, müsste man vermutlich warten. Praktisch wird dies allerdings kaum gemacht und wo kein Kläger ist, ist kein Richter.

4. Ich würde sagen, Rechtschreibefehler und einfache Grammatikfehler dürfen korrigiert werden, sofern der Inhalt nicht geändert wird.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Jonas Anderegg 16. Dezember 2018 - 15:45

Guten Tag
Ich bin Mitglied in einem Verein und vergesse mich manchmal in der App fürs Training abzumelden. Mein Verein drückt mir dann eine Strafe von 20 Franken in die Hand die ich zahlen muss. Ist das rechtens, wenn so vermute ich, diese Strafe nicht in unseren Statuten verankert ist? Und ist es erlaubt auf jeden weiteren Arbeitstag Verspätung der Zahlungsfrist einen Zins von 2 Franken zusätzlich zu verlangen. Oder gilt das bereits als Wucher?
Vielen Dank für eure Antwort

Antworten
Webling 3. Januar 2019 - 08:45

Guten Tag Jonas

Vielen Dank für deine Frage. Soweit ich weiss, sind solche Bussen üblich und meiner Meinung nach auch zulässig. Wenn du einem Verein beitrittst, sagst du, dass du mit den Statuten einverstanden bist. Wenn in den Statuten steht, dass solche Bussen erhoben werden, dann ist das quasi Pech.
Du kannst allerdings an der nächsten GV vorschlagen, dass diese Bussen abgeschafft oder reduziert werden.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Mary 7. Januar 2019 - 13:07

Guten Tag Webling
Wir haben alle Unterlagen für unsere GV fristgerecht versandt. Nach Ablauf der Frist, aber immer noch 8 Tage vor der GV, stellten wir fest, dass wir die falsche Version des Budgets versandt haben.
Ist es zulässig, die korrekte Version noch nachzureichen und an der GV zu Beginn abstimmen zu lassen, ob das revidierte Budget trotz zu spätem Versand zugelassen wird?
Danke für baldige Anwort
Mary

Antworten
Webling 21. Januar 2019 - 15:12

Guten Tag Meary

Vielen Dank für deine Frage. Ich würde die korrekte Version nachreichen und an der GV trotzdem über das Budget abstimmen. Es kommt immer wieder vor, dass an der GV noch Änderungsanträge gemacht werden, also sollte ein etwas anderes Budget kein Problem sein.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Francesco 9. Januar 2019 - 11:42

Guten Tag zusammen

Ich bin Mitglied eines Vereins, welcher auf dem Areal einer Genossenschaft eine Bar in Zwischennutzung baut. Die Genossenschaft verlangt nun die Statuten und das Gründerprotokoll als Bestätigung.

Nun möchte ich gerne wissen, ob unser Verein rechtlich dazu verpflichtet ist?

Antworten
Webling 21. Januar 2019 - 15:15

Guten Tag Francesco

Vielen Dank für deine Frage. Die Statuten und das Gründungsprotokoll sind notwendig, damit ein Verein tatsächlich existiert. Der Verein ist nicht rechtlich verpflichtet, die Unterlagen der Genossenschaft zur Verfügung zu stellen. Die Genossenschaft ist auch nicht verpflichtet, euch einen Teil des Areals zu vermieten. Wenn ihr euch handelseinig werden wollt, müsst ihr die Unterladen wohl liefern. Normalerweise steht in den Unterlagen auch nichts geheimes.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Susanne Knecht 12. Januar 2019 - 10:18

Guten Tag Webling
Ich bin Kassierin in einem Verein nach Schweizerrecht. Wir sind am Ändern unserer Satuten und möchten in Zukunft auf eine Kontrollstelle verzichten. Können wir einfach in den Statuten (welche an der GV für die Abnahme präsentiert werden) unter ‚Kontrollstelle‘ erwähnen, dass wir ‚auf eine Kontrollstelle verzichten gemäss neuem Aktienrecht und Revisionsgesetz in Kraft seit 1.1.2008‘?
Vielen herzlichen Dank für ein Feedback
Schönne Grüsse Susanne

Antworten
Webling 21. Januar 2019 - 15:18

Guten Tag Susanne

Vielen Dank für deine Frage. Wenn die Bedingungen (Umsatz usw) erfüllt sind, kann der Verein in den Statuten erwähnen, dass der Vereine auf die Kontrollstelle verzichtet. Es ist jedoch ratsam, eine Art Kontrolle für die Kasse zu haben. Ansonsten sind unerfreuliche Überraschungen vorprogrammiert und sei es nur wegen Nachlässigkeit oder wichtigeren persönlichen Angelegenheiten eines Kassiers.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Daniel 9. Februar 2019 - 09:53

Guten Tag

Situation 1: Auf die nächste HV steht die alle zwei Jahre stattfindende Wahl des Vorstandes auf dem Programm. Unser Kassier hat auf die kommende HV den Rücktritt angekündigt. Wir haben bereits einen Ersatz gefunden. Die Frage dreht sich um den Wahlvorgang: Wie muss der Reihe nach gewählt werden, damit alles korrekt abläuft?

Ich wäre Ihnen sehr dankbar für eine Antwort.

Beste Grüsse
Hans

Antworten
Webling 20. Februar 2019 - 08:25

Guten Tag Hans

Vielen Dank für deine Frage. Die Reihenfolge spielt normalerweise keine Rolle, wählt einfach eine Person nach der anderen bis der gesamte Vorstand gewählt ist.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Ueli Schmid 16. Februar 2019 - 20:04

Guten Abend

Zuerst – diese Webberatung ist so was von hilfreich – herzlichen Dank!
Ich habe zwei Fragen und hoffe, dass Sie diese beantworten können:
– ich habe an die Delegiertenversammlung eines schweizerischen Klubs einen Antrag gestellt. Dieser wird nun vom Vorstand dilettantisch und mit Scheinlogiken zerpflückt. Was, wenn ich an der Delegiertenversammlung meinen Antrag zurückziehe? Wird dann darüber nicht abgestimmt oder kann ihn der Vorstand dennoch behandeln und darüber abstimmen lassen?
– Seit einem Jahr hat der Verein keinen P räsidenten, auch an der bevorstehenden Delegiertenversammlung gibt es bisher keinen Kandidaten. Wenn sich an der Delegiertenversammlung nun jemand zur Wahl stellt und im 1. Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, gibt es dann einen zweiten Wahlgang, beidem das relative Mehr für eine Wahl ins Amt reicht?

Im Voraus herzlichen Dank für die Antworten.
Ueli

Antworten
Webling 20. Februar 2019 - 08:50

Guten Tag Ueli

Vielen Dank für die Fragen:

– Ob der Vorstand darüber abstimmen lassen kann, hängt davon ob es irgendwelche Reglemente für die Delegiertenversammlung gibt, die diesen Fall behandeln. Wenn der Vorstand unbedingt darüber abstimmen lassen will, wird er wohl einen Weg finden.
– Falls es keine Regelung in den Statuten gibt, gilt das Mehr der Anwesenden (Art. 67 Abs. 2 ZGB). Eine Regelung wie von dir beschrieben müsste in den Statuten stehen. Wenn es keinen Präsidenten gibt, liegt vielleicht ein Mangel in der Organisation vor (Art. 69c ZGB).

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Ueli 21. Februar 2019 - 13:57

Besten Dank für die Ausführungen!

Antworten
Hans 24. Februar 2019 - 20:11

Hallo Webling

Vielen Dank für die promte Antwort auf den Post vom 09. Februar. Habe noch eine weitere Unklarheit: Wenn wir einen neuen Kassier an der nächsten HV in den Vorstand wählen, wie sieht dann die Reihenfolge der Wahl für den Vorstand genau aus? Wäre das so richtig?
1. Rücktritt des abtretenden Kassiers verkünden, verdanken, etc.
2. Wahl des neuen Kassiers in den Vorstand
3. Wiederwahl des gesamten Vorstandes ohne Präsident in globo (mit neuem Kassier)
4. Wiederwahl des Präsidenten

Wäre Ihnen dankbar für eine kurze Rückmeldung.
Hans

Antworten
Webling 19. März 2019 - 07:35

Guten Tag Hans

Ja, das wäre ein gutes Vorgehen. Vor der Wiederwahl des gesamten Vorstands wäre gut zu fragen, ob jemand einen einzelne Wahl wünscht. Wenn sich jemand meldet, sollten die Vorstandsmitglieder einzeln gewählt werden.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Kommentrfs 12. März 2019 - 09:38

Hallo zusammen

In den Statuen unseres Vereins in der Schweiz ist geregelt, bis wann Anträge vor der GV eingereicht werden müssen. Wie ist die rechtliche Lage, wenn vor der GV ein Wahlvorschlag eingereicht wird und in den Statuten nichts dazu explizit geschrieben steht?

Danke für die Unterstützung.

S.

Antworten
Webling 19. März 2019 - 07:48

Guten Tag S

Die Anträge müssen rechtzeitig eingereicht werden, damit die Mitglieder informiert werden können. So können sich die Mitglieder entscheiden ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen und sich entsprechend vorbereiten. Ist sowieso eine Wahl auf der Traktandenliste, gitbt es für einen Wahlvorschlag, also eine Kandidatur für ein Amt hat meines Wissens keine besonderen Einschränkungen. Ist keine Wahl angesetzt und der Wahlvorschlag würde eine neuen Punkt auf der Traktandenliste hinzufügen, würde ich dies wie einen Antrag behandeln.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Bruno Bosshard 15. März 2019 - 11:18

In unserem Verein muss das Vizepräsidiums neu besetzt werden. Kann der Kassier dieses Amt gleichzeitig ausüben oder ist das ein Problem.

Antworten
Webling 19. März 2019 - 08:12

Guten Tag Bruno

Vielen Dank für deine Frage. Ob das zulässig ist, hängt davon ab, was in den Statuten steht. Wenn wirklich niemand zu finden ist, wird sich wohl niemand beklagen, dass jemand die Arbeit macht. Dauert der Zustand länger, muss man evtl das Amt des Vizepräsidenten abschaffen.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Kurt Haefeli 26. März 2019 - 21:31

Hallo
müssen die Stimmen an einer GV (Statutenänderungen mit 2/3-Mehrheit) augezählt werden, wenn die Mitglieder grossmehrheitlich die Hand erheben und nur 4 Gegenstimmen ausgezählt werden?

Antworten
Webling 8. April 2019 - 08:43

Guten Tag Kurt

Vielen Dank für die Frage. Grundsätzlich müsste man Stimmen, Gegenstimmen und Enthaltungen zählen, alle zusammen müsste genau die Anzahl der Anwesenden geben. So kann man kontrollieren ob richtig gezählt wurde.
In Vereinen wird das mit den Abstimmungen nicht so genau genommen, weil die meisten Traktanden nicht umstritten sind. Bei einer wichtigen Abstimmung würde ich genau darauf achten, dass richtig gezählt wurde. Ansonsten würde ich bei nur 4 Gegenstimmen noch nach Enthaltungen fragen, diese zählen und dann die Ja-Stimmen ausrechnen.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Rahel 27. März 2019 - 21:32

Hallo,

In unserem Verein ändern wir den Namen sowie die Statuten werden neu definiert. Was muss ich dafür der Bank vorlegen, damit der Name geändert wird? Wir möchten das Konto behalten, da alles darüber läuft, angestellten Verhältnisse, spenden usw. Zudem versuchen wir in diesem Jahr steuerfrei zu werden, was brauchen wir genau dafür. Vielen lieben Dank fuer ihre Hilfe. (Webseite ist grad am aufschalten deshalb gibt es die noch nicht)
Rahel

Antworten
Webling 8. April 2019 - 08:45

Hallo Rahel

Vielen Dank für deine Frage. Vermutlich wird die Bank die Statuten, das Protokoll der betreffenden GV verlangen. Am besten fragst du bei der Bank nach, welche Unterlagen verlangt werden, denn dies kann von Bank zu Bank unterschiedlich sein.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Corina 3. April 2019 - 11:50

Guten Tag
Unsere Kassierin möchte gerne ihr Ämtli weitergeben. Als wir auf der Bank waren betreffend des Vereinskontos wurde uns gesagt, dass es die Art Konto die wir bis anhin hatten nicht mehr gibt und wir dieses „umschreiben“ resp. neu eröffnen müssen. Dazu brauchen wir Statuten, welche wir bis anhin nicht haben.
Die Statuten sind jetzt erfasst. Die Frage dazu: Reicht es die Statuten an einer Mitgliederversammlung zu genehmigen oder müssen wir eine Gründungsversammlung machen und den Verein offiziell mit Statuten gründen?

Liebe Grüsse
Corina

Antworten
Webling 8. April 2019 - 09:03

Hallo Corina

Vielen Dank für deine Frage. Es spielt keine Rolle, wie die Versammlung genannt wird. Wichtig ist, dass die Leute die Absicht haben, dass es in Zukunft einen Verein gibt und dass sie Mitglied sein wollen. Vermutlich wäre es nicht schlecht, das Thema mit der Gründung zumindest darzulegen, denn die Leute waren bisher nach Gesetz nicht in einem Verein und jetzt sind sie Vereinsmitglieder. Das ganze kann man gut so verpacken, dass man dies vorher nicht hatte und jetzt formell alles sauber regeln möchte.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Bruno Bosshard 5. April 2019 - 10:15

Wir möchten an der GV das Protokoll nicht vorlesen und auch nicht allen abgeben. Das Protokoll soll nach der GV kontrolliert werden und an der nächsten GV nur noch genehmigt werden. Dies muss vermutlich in die Statuten integriert werden. Wer soll das Protokoll prüfen? Vorstandsmitglieder, Mitglieder ???

Antworten
Webling 8. April 2019 - 09:13

Guten Tag Bruno

Vielen Dank für deine Frage. Heute ist es üblich, dass das Protokoll per E-Mail versandt wird. Manchmal wird es auch z.B. von den Revisoren oder Leuten geprüft, die sich dafür melden. Und selbstverständlich muss das Protokoll für interessierte Mitglieder zugänglich sein.
Man kann dies natürlich in die Statuten aufnehmen, soweit ich weiss wird dies nur selten gemacht. Ich würde das Protokoll per E-Mail an die Mitglieder versenden. Wer kein E-Mail hat, kann das Protokoll immernoch auf Papier verlangen.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Mona 2. Mai 2019 - 10:44

Guten Tag
besteht die Möglichkeit einen Verein zu gründen, bei denen Gründungsmitglieder im Ausland (D, Griechenland) leben? (2 Personen leben in der CH)
Es ist ein wohltätiger Verein. Muss das ins Handelsregister eingetragen werden? Darf ohne Eintrag ins Handelsregister trotzdem ein Bankkonto für den Verein eröffnet werden?

Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.
Mona

Antworten
Webling 15. Mai 2019 - 14:56

Guten Tag Mona

Vielen Dank für deine Fragen. Ja, du kannst einen Verein in der Schweiz gründen. Der Sitz muss in der Schweiz sein. Nachdem ihr den Verein gegründet habt (https://www.vereinsverwaltung.ch/wie-grundet-man-einen-verein/), könnt ihr mit dem Gründungsprotokoll und den Statuten zur Bank gehen und ein Bankkonto eröffnen. Ein Handelsregistereintrag ist erst bei einem grösseren Umsatz notwendig (https://www.vereinsverwaltung.ch/verein-ins-handelsregister-eintragen/).

Antworten
Angelina 3. Mai 2019 - 15:17

Guten Tag,
wenn ein Verein sich immer wieder als Erstes damit brüstet, ein Verein ohne Gewinnabsichten zu sein, erwarte ich eine gewisse Transparenz. Insbesondere, wenn dieser Verein sogar Personal vermittelt zu Familien, welche Hilfe nötig haben. Da werden dann ganz happige Tarife angewendet. Das Büropersonal (offenbar alle angestellt und bezahlt) ist in einer relativ hohen Zahl, v.a. auch, wenn man dann die behandelten „Fälle“ eines Jahres und die vermittelten Angestellten umrechnet. Fast mehr Büropersonal als Umsatz…..
Kommt dazu, dass dieser Verein ohne Gewinn und mit öffentlicher Anerkennung als Gründungsmiglieder sogar den Kanton und einie staatlich anerkannte Organisationen hat. Der Vorstand (nur mit allergrösster Mühe gefunden) setzt sich praktisch ausschliesslich aus Vertretern dieser Organisationen zusammen.
Meine Frage: muss dieser Verein einen Jahresbericht (v.a. genaue Zahlen) veröffentlichen und wer darf ihn dann auch einsehen?
Mir scheint im Moment, dass das Wort Transparenz in diesem gemeinnützigen Verein eher ein Fremdwort sei. Aber vielleicht täusche ich mich und er muss tatsächlich überhaupt nichts veröffentlichen, sondern kann alles unter dem Deckel halten.
Danke für eine entsprechende Antwort bezüglich Transparenz.
Mit freundlichen Grüssen

Antworten
Webling 15. Mai 2019 - 15:02

Guten Tag Angelina

Vielen Dank für deine Frage. Aus deiner Frage geht nicht hervor, ob du in dem Verein Mitglied bist. Ein Mitglied des Vereins kann je nach dem gewisse Informationen fordern. Ansonsten ist die Gemeinnützigkeit etwas, was sich zwischen dem Verein und den Steuerbehörden abspielt, der normale Bürger hat keinen Anspruch dies zu prüfen. Eine Transparenzpflicht gegenüber der Öffentlichkeit gibt es nicht.
Nicht jeder „gemeinnützige Verein“ kommt ärmlich daher. Der Fussballverband FIFA ist ebenfalls ein gemeinnütziger Verein, setzt grössere Summen um, hat viele Angestelle und lässt es sich recht gut gehen. Ich nehme an, dagegen ist der beschriebene Verein eher harmlos.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Marco Ghielmetti 7. Mai 2019 - 11:10

Gibt es formelle Vorschriften darüber, ob bei einer Statutenänderung eines Vereins die alte Version resp. die vorgenommenen Änderungen in den neuen Statuten auch ersichtlich sein müssen ?

Antworten
Webling 15. Mai 2019 - 15:03

Guten Tag Marco

Vielen Dank für die Frage. Nein, es gibt keine formellen Vorschriften, wie die neuen Statuten präsentiert werden müssen. Ich bin sicher, wenn du anständig nachfragst, bekommst du eine Kopie der alten Statuten, damit du die beiden vergleichen kannst.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Jana Schubert 8. Mai 2019 - 08:21

Guten Tag,
darf ein Verein aktive Mitglieder vom Stimmrecht ausschliessen?

Antworten
Webling 15. Mai 2019 - 15:05

Guten Tag Jana

Vielen Dank für deine Frage, ein Verein darf Mitglieder in den Statuten vom Stimmrecht ausschliessen. Dies ist häufig bei grossen Vereinen wie Parteien usw. der Fall, wo eine Delegiertenversammlung entscheidet und die einzelnen Sektionen die Delegierten bestimmen. In diesem Fall haben die einzelnen Mitglieder kein Stimmrecht.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Daniela 12. Mai 2019 - 10:52

Guten Tag

Gerne würden wir im Verein gewisse Punkte in den Statuten ändern lassen. Wenn diese dann angenommen werden, müssen wir die Statuten neu drucken und an alle Mitglieder versenden, oder würde es auch ausreichen, wenn die Statuten online den Mitgliedern zu Verfügung stehen würde. Das neu drucken und versenden wäre ein ziemlich großer finanzieller Aufwand, der der Verein durch sein Verlust im 2018 nicht tragen könnte.
Mit bestem Dank und Gruss
Daniela

Antworten
Webling 15. Mai 2019 - 15:08

Guten Tag Daniela

Vielen Dank für deine Frage. Ich würde in der Einladung für GV auf die Onlineversion der Statuten verweisen und je nach dem das Angebot machen, die Statuten in gedruckter Form zuzusenden, damit jemand ohne Computer die Statuten auch anschauen kann. Vor allem für ältere Leute ohne Computerkenntnisse ist dies vermutlich hilfreich. Jüngere Leute schauen sich die Statuten lieber online an oder drucken sie selber aus.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Sabine 24. Mai 2019 - 13:36

Guten Tag,

1. Ein Verein muss einen gemeinnützigen Zweck erfüllen. Wenn der Zweck das Beaknntmachen einer bestimmten Methode im Stressmanagement und die Werbung für entsprechende Seminare ist (mit denen einzelne Mitglieder dann Geld verdienen), ist damit die Gemeinnützigkeit trotzdem gewährleistet?

2. Wenn wir unseren Verein „Verband“ nennen, braucht es dann in den Statuten spezille Regelungen, die es ohne diese Bezeichnung nicht braucht?

3. Bei nur 2 oder drei Vorstandsmitgliedern: können die nötigen Ämter gemäss den Interessen und Fähigkeiten kummuliert werden?

Antworten
Webling 4. Juni 2019 - 08:14

Guten Tag Sabine

Vielen Dank für deine Fragen:

1. Ein Verein muss einen ideellen Zweck verfolgen. Ein gemeinnützuiger Zweck ist nur notwendig, wenn der Verein von den Steuern befreit werden will. Ich würde sagen, der Zweck ist zwar kein klassicher Verein aus dem Bilderbuch, aber es gibt viele ähnliche Vereine. Einen Verein könnt ihr wohl machen, mit der Steuerbefreiung wird es wohl eher schwierig, vermutlich aber nicht unmöglich.

2. Man kann einen Verein problemlos als Verband bezeichnen, da sind keine zusätzlichen Vorkehrungen notwendig.

3. Ja, ein Vorstand mit 2 oder 3 Mitgliedern ist grundsätzlich kein Problem. Meistens sind die Vorstände etwas grösser, damit die Arbeit besser verteilt werden kann.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Sandy 28. Mai 2019 - 11:37

Guten Tag Webling

Wir haben im Verein ein Kassier, der momentan die Kasse at interim bis zur nächsten GV im 2020 erledigt (Ursprünglich wollte er sich zur Wahl stellen an der GV 19 und hat sich aus Finanziellen Gründen umentscheiden und will die Kasse abgeben). Nun sind wir nicht mehr zufrieden mit der Leistung, die der Kassier erbringt. Im Vorstand hätten wir jemand, der die Kasse per sofort bis zur GV übernehmen könnte und sich dann zur Wahl als Kassier stellen würde. Wäre der wechsel zum jetzigen Zeitpunkt in Ordnung, obwohl an der diesjährigen GV oben genannten Sachverhalt den Mitgliedern mitgeteilt worden ist.

Mit bestem Dank und Gruss
Sandy

Antworten
Webling 4. Juni 2019 - 08:21

Guten Tag Sandy

Vielen Dank für deine Frage. Wenn der aktuelle interims Kassier damit einverstanden ist, dann gibt es in der Praxis keine Probleme. Die GV hat zwar etwas anderes beschlossen, jedoch wird die Kasse offensichtlich nicht sauber genug geführt. Und meistens sind alle froh, wenn jemand die Kasse übernimmt.
Es kommt ein bisschen darauf an, wie es mit der Harmonie im Verein bestellt ist. Wenn alles unproblematisch ist, würde ich einfach eine Information an die Mitglieder senden, dass der Interimskassier bereits jetzt die Kasse abgibt an den neuen Kassier. Wenn es eher unruhig ist im Verein, kann man auch eine ausserordentliche GV machen um den neuen Kassier zu wählen.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Nicole Bärtschi 30. Mai 2019 - 09:43

Guten Tag
Ich habe folgende Frage:
In unseren Vereinsstatuten steht der Vorstand konstituiert sich selbst. Kann das auch bedeuten, dass der Vorstand neue Vorstandsmitglieder selbst wählt oder muss dies zwingen von der Vereinsversammlung gemacht werden? Bei uns wurde vergangene Woche ein Vorstandsmitglied vom Vorstand gewählt und ich bin mir nicht sicher ob dies so erlaubt ist.
Laut ZGB ist dies Sache der Vereinsversammlung.
Mit bestem Dank und lieben Grüssen
Nicole

Antworten
Webling 4. Juni 2019 - 08:35

Guten Tag Nicole

Vielen Dank für deine Frage. Der Ausdruck „konstituieren“ heisst, dass der Vorstand selbst bestimmt, wer Präsident, Kassier, Beisitzer usw. wird. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Vorstand sich selber wählen kann, dies müsste explizit in den Statuten stehen.
Es ist zwar denkbar, dass sich der Vorstand eines Verein selber wählt. Der Vereinsversammlung steht jedoch ein Abberufungsrecht zu, das nicht entzogen werden kann.

Antworten
Fabiola Zurbriggen 13. Juni 2019 - 14:41

Guten Tag
Wir überarbeiten die Statuten unseres Vereins. Muss die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder in den Statuten beschränkt werden?

Besten Dank für Ihre Bemühungen

Antworten
Webling 14. Juni 2019 - 06:49

Guten Tag Fabiola

Nein, das ist nicht nötig.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Andrew 8. Juli 2019 - 10:53

Unser Verein wird aufgelöst da der Vorstand geschlossen zurück tritt, es ist aber noch ein grösseres Guthaben vorhanden. Der Verein hat 3 Mitglieder, die alle im Vorstand sind, der zurücktritt.
Frage: Treten wir zurück und verwalten dann mit verbleibenden Befugnissen das Vermögen, oder müssen wir den Rücktritt aufschieben, bis das Vermögen aufgelöst ist?
Könnte es als Treuhandkonto weiter geführt werden, bis alles aufgebraucht ist (Verwendung ist in Statuten definiert)

Antworten
Webling 9. Juli 2019 - 08:15

Guten Tag Andrew

Gemäss Art. 57 ZGB können Vereine in den Statuten bestimmten, wie das Vermögen nach der Auflösung verwendet wird. Die beste Lösung ist also, in den Statuten sehr detailiert zu regeln:

– Was mit dem Vermögen gemacht wird
– Wer das Geld verwaltet
– Wem dieser Jemand Rechenschaft schuldig ist
– Was die Entschädigung dieser Person ist
– Wer das Geld versteuert

Die einfachere Lösung wäre wahrscheinlich, den Betrieb als Verein quasi einzustellen und nur nach des verbleibende Geld auszugeben. Ihr könnt auch gleich einen Passus in die Statuten einfügen, dass der Verein aufgelöst wird, wenn das Vermögen aufgebraucht ist.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Rico 9. Juli 2019 - 09:54

Guten Tag
Ich möchte einen Verein verlassen. In der Wegleitung des Vereines steht geschrieben, werden den Verein bis am 30.04.19, 30-tägige Frist verlässt hat keine Mehrkosten zu bezahlen, danach sind mit solchen zu rechnen. Jetzt wird an der GV am 11.06.19 bestimmt das sich die Beiträge erhöhen um 80.-. Was mir pers. zu viel ist. Ich gebe den Austritt. Nun ist die Frist für den „kostenlosen“ Austritt aber bereits verstrichen. Verlängert sich die Frist nun automatisch? Ich muss doch Zeit bekommen um reagieren zu können? Kann der Verein mich dazu zwingen die Mehrkosten zu bezahlen obwohl die Abstimmung erst nach der Frist war?
Besten Dank

Antworten
Webling 13. August 2019 - 08:25

Guten Tag Rico

Vielen Dank für eine Frage. Die Regelung des Vereins ist etwas unglücklich. Wenn der Beitrag nach Ende des „Austrittsfrist“ erhöht wird, dann ist dies natürlich nicht schön. Ich habe nicht speziell dazu gefunden, daher kann ich dir keine definitve Antwort geben. Es kommt meiner Meinung nach auch auf die Höhe der Erhöhung an. Ich würde sagen, dass eine Erhöhung von z.B. 200.- auf 280.- im Rahmen liegt. Bei einer Erhöhung von 10.- auf 90.- sollte der Verein eher eine Austrittsmöglichkeit anbieten.
Ich kann dir nicht sagen, ob du eine spezielle Austrittsmöglichkeit hast, ich würde auf jeden Fall mit den Verwantwortlichen reden um eine Lösung zu finden. Eine andere Möglichkeit ist, einfach den Betrag nicht zu bezahlen und so einen Ausschluss zu erwirken. Der Vereine kann dich dann betreiben, das heisst, diese Variante bringt auch einige Risiken mit sich.

Viele Grüsse
Webling

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Arne Schrag 29. Juli 2019 - 19:27

Guten Abend,
wir sind ein schweizer Verein und mehr als ein fünftel der Mitglieder wollen eine ausserordentliche GV. Muss der ganze Vorstand die AGV in die Wege leiten oder reicht die Mehrheit (3 von 5 Personen)?
Können auch die Mitglieder unter Ausschluss des Vorstandes die AGV auf die Beine stellen?

MfG

A.Schrag

Antworten
Webling 27. August 2019 - 07:53

Guten Tag Arne

Vielen Dank für deine Frage. Wenn mehr als ein fünftel der Mitglieder eine ausserordentliche GV verlangt, dann muss der Vorstand eine GV in die Wege leiten. Der Vorstand kann nicht entscheiden ob es ihm gefällt oder nicht. Wenn sich der Vorstand weigert, kann er von einem Gericht dazu gezwungen werden.
Genau kann ich es nicht sagen, ich würde sagen, es genügt, wenn eine Mehrheit des Vorstands die GV organisiert.

Viele Grüsse
Webling

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Arne Schrag 12. August 2019 - 16:25

Guten Abend Webling,
wir sind ein Verein nach ZGB Art. 60ff. In unseren Statuten steht, das bei einer GV nur die Aktivmitglieder Stimmberechtigt sind. Trotzdem werden auch die Passiven eingeladen, mit Stimmrecht, mit der begründing, das es immer schon so war. Was kann man da machen? Sind die Statuten dann überhaupt noch relevant? Besten Dank für eine schnelle Antwort. Arne Schrag

Antworten
Webling 27. August 2019 - 07:56

Guten Tag Arne

Wenn in den Statuten steht, dass nur Aktivmitglieder stimmberechtigt sind und Passivmitglieder mitstimmen, dann kann man die Entscheide der GV anfechten, weil nicht stimmberechtigte Personen mitgestimmt haben. Es ist jedoch üblich, dass man in Vereinen das rechtliche nicht immer so genau nimmt.
Ich würde diese Regelung bei der nächsten Gelegenheit (mit den Stimmen der Aktivmitglieder) aus den Statuten entfernen, nachher ist alles wieder in Ordnung.

Viele Grüsse
Webling

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S Dietrich 6. Oktober 2019 - 11:12

Guten Tag
Ich hatte mich für eine zweijährige Amtsperiode mehr oder weniger freiwillig zum „Präsidenten ad interim“ wählen lassen.
Aufgrund eines Wegzugs in einen anderen Kanton möchte ich mein Amt nun bereits nach einem Jahr zur ordentlichen GV 2020 abgeben.
Bin ich verpflichtet einen Nachfolger zu finden oder wie verhält es sich als „ad interim“ Präsident, der die Amtszeit vorzeitig abgeben möchte?
Eine Nachfolge ist momentan nicht in Sicht, dürfte sich aber bis zur GV 2021 finden lassen.
Ich würde mich über Ihre Einschätzung freuen.
freundliche Grüsse
S. Dietrich

Antworten
Webling 8. Oktober 2019 - 09:17

Guten Tag

Vielen Dank für deine Frage. Der Rücktritt eines Vorstands ist jederzeit möglich (siehe z.B. hier: https://www.vitaminb.ch/vereinsglossar/ruecktritt-aus-dem-vorstand/). Dies steht nicht genau so im Gesetz, denn der Vorstand steht gegenüber dem Verein in einem Auftrags- oder Arbeitsverhältnis. Ein Arbeitsverhältnis ist es normalerweise nicht, daher ist es ein Auftragsverhältnis. Dieses kann gemäss Gesetz jederzeit gekündigt werden, der Vorstand muss jedoch für eine geordnete Übergabe besorgt sein.

Viele Grüsse
Webling

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Cyrill Reumer 13. Oktober 2019 - 15:11

Hallo
Muss bei einer Statutenrevision über jeden Punkt Einzel abgestimmt werden, oder kann man über alles im Globo abstimmen?

Freundliche Grüsse
C.Reumer

Antworten
Webling 28. Oktober 2019 - 10:13

Guten Tag Cyrill

Vielen Dank für die Frage. Es gibt zwei gegenläufige Faktoren bei dieser Entscheidung. Man möchte den Mitgliedern die Möglichkeit geben, sich zu jedem Punkt separat zu äussern (oder auch nicht) und auf der anderen Seite möchte man schnell zum gemütlichen Teil übergehen und nicht den ganzen Abend lang die Hand heben.
Ich empfehle folgendes Vorgehen. Die Statutenrevision wird normal traktandiert und vor der Abstimmung fragt man, jemand über einen Punkt einzeln abstimmen möchte, wenn sich jemand meldet, dann stimmt man einzeln ab. Wenn nicht (kommt in Vereinen häufig vor), dann hat man das ganze schnell erledigt.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Stéphane 24. Oktober 2019 - 09:37

Guten Tag
gibt es eine Homepage wo ich nachschauen kann, ob ein Vereins- oder Verbandsnamen rechtlich geschützt ist?
Vielen Dank
Stéphane

Antworten
Webling 19. Dezember 2019 - 15:33

Guten Tag Stephane

Vielen Dank für die Nachricht und ich bitte um Entschuldigung für die späte Antwort. Schau mal auf ige.ch . Dort findest du geschützte Namen in der Schweiz. In der Praxis wird sich kaum jemand dafür interessieren wie du deinen Verein nennst, wenn er nicht gross ist. Wenn es ein grösserer Verband ist, ist es natürlich wichtig.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Eveline 31. Oktober 2019 - 16:15

Hallo
Wir sind ein kleinerer Musikverein. In den Statuten wird festgehalten, dass die Rechnungsrevisoren aus 2 Mitgliedern bestehen muss. Nun wird ein Rechnungsrevisor Vorstandsmitglied (Vize-Präsident). Darf/Kann er das Revisorenamt trotzdem weiterhin wahrnehmen?

Antworten
Webling 6. Dezember 2019 - 10:15

Guten Tag Eveline

Vielen Dank für deine Nachricht. Grundsätzlich ist dies nicht verboten, ich würde jedoch einen neuen Revisor suchen, da dieser unabhängiger ist. Es ist generell eine gute Idee, die Revisoren alle paar Jahre auszutauschen, damit immer wieder ein neues Paar Augen auf die Rechnung schaut.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
H. suter 9. Dezember 2019 - 12:21

Guten Tag
Wenn im Vereinsarchiv keine Protokolle früherer Vorstandssitzungen gefunden werden können, kann man frühere Vorstandsmitglieder bzw. Präsidenten dazu zwingen, diese herauszugeben? Und: gibt es eine Aufbewahrungspflicht für Protokolle von Vorstandssitzungen eines Vereins?

Danke
H. Suter

Antworten
Webling 19. Dezember 2019 - 15:39

Guten Tag

Vielen Dank für die Frage. Ich nehme an, es gibt Mittel, die Herausgabe dieser Dokumente zu erzwingen, wie es praktisch genau funktionieren würde, weiss ich leider nicht genau. Bezüglich Aufbewahrung würde ich empfehlen die Dokumente mindestens 10 Jahre aufzubewahren und wichtige Dokumente evtl auch länger. Falls es den Verein in 50 Jahren noch gibt, werden sich die Mitglieder freuen so etwas im Archiv zu finden.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Ermaflo 7. Januar 2020 - 11:09

Guten Tag
Herzlichen Dank für Ihre Webberatung! Ich habe bereits viele Antworten auf meinen Fragen erhalten.
Unser Verein ist in den letzten 2 Jahren extrem gewachsen und wir wollen eine Geschäftsstelle per Mandat einrichten. In unseren Statuten steht:
„die Geschäftsstelle: Sofern es die Umstände und die Finanzen erlauben, kann der Verein eine Geschäftsstelle einrichten. “
Nun zu meinen Fragen:
Der Vertrag mit dem Mandant wird vom Vorstand erstellt und unterschrieben. Muss für der Mitgliederversammlung der ganze Vertrag offen dargelegt werden (Preis, Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortung), oder reicht es wenn im Budget klar ersichtlich ist, wie die Kosten aussehen werden? Und dann später beim Abschluss auch?
Sollten zu den Statuten ergänzende Dokumente (Reglemente) erstellt werden, Finanzkompetenzen, Spesenreglement, Ressorteinteilung, etc.?

Ich freue mich von Ihnen zu lesen.
Ermaflo

Antworten
Webling 17. Januar 2020 - 12:56

Lieber Ermaflo

Vielen Dank für deine Frage. Grundsätzlich muss der Vorstand den Vertrag ausarbeiten (lassen) und abschliessen. Die Mitgliederversammlung muss nicht jedes Detail kennen, es genügt, wenn die groben Aufgaben und Kosten bewilligt werden. Reglemente würde ich nur erstellen, wenn sie gebraucht werden. Ein Reglement, das nicht relevant ist, wird ignoriert und schadet mehr als es hilft.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Dieter Wyden 13. Januar 2020 - 17:15

guten Tag,
Wir möchten an der nächsten GV den abtretenden Präsidenten zum Ehrenpräsident ernennen.Wir haben aber bereits einen Ehrenpräsidenten, der posthum vor 10 Jahren dazu gewählt wurde. Ist es möglich, oder üblich ,dass ein Verein zwei Ehrenpräsidenten hat? Ich bin der Meinung,dass das nicht geht, und der abtretende Präsident nur als Ehrenmittglied ernannt wird.
Danke
D.Wyden

Antworten
Webling 17. Januar 2020 - 12:51

Lieber Dieter

Vielen Dank für deine Frage. Ein Ehrenpräsident ist nichts, was im Gesetz vorkommen würde oder sonst geregelt wäre. Der Verein kann mit den Ehrenpräsidenten machen, was er will. Und solange der Ehrenpräsident keine speziellen Kompetenzen hat, ist dies egal. Es wird höchstens lächerlich, wenn ein Verein ein paar dutzend Ehrenpräsidenten hat.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Thomas 30. Januar 2020 - 18:43

Guten Abend

Ich habe den Auftrag zur Änderung einiger Art. und Absätzte in der Vereinsstatute erhalten.
Zusätzlich müssen neu erschaffene Reglemente (Spesenbezüge, Auftragserteilung) an der HV genehmigt werden.
Fragen:
1) Mit welcher % Mehrheit ist ein Antrag zur Statutenänderung bewilligt? 50% oder 2/3 Mehrheit?
In der Statute ist nichts vermerkt
2) Das Spesenreglement möchte ich aus organisatorischen Gründen (Es werden nebst den Positionen auch die Namen der Amtsträger erwähnt) in den Anhang der Satute anfügen.
Werden die Anhänge gleich wie Statutenänderungen behandelt?
Mit welcher % Mehrheit ist ein Anhang bewilligt?
Auch hier haben wir in den Statuten keine Definition
3) Emphelen Sie uns in den Statuten zu erwähnen, wieviele Stimmen% für eine Annahme einer Statutenänderung oder und einer Antragsänderung benötigt werden?
Besten dank für Ihre unterstützung

Antworten
Webling 4. März 2020 - 12:39

Guten Tag Thomas

Vielen Dank für deine Frage. Entschuldige die späte Antwort. Wenn in den Statuten nichts erwähnt ist, werden Statutenänderungen wie andere Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Man muss in den Statuten nichts dazu erwähnen. Es wird jedoch gemacht um die Hürde für Statuenänderungen zu erhöhen.

Ich würde das Spesenregelment nicht an die Statuten anhängen, sondern als separates Dokument führen, das nichts mit den Statuten zu tun hat.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Scherrer 5. Februar 2020 - 14:17

Frage,wenn in den Statuten steht Austritt nur auf Ende des Vereinsjahr(GV) ist das doch verbindlich!?Wenn ja kann man etwas dagegen tun, wenn nach GV oder wärend Vereinjahr Austritt gegeben wird?
(Zb.Mitgliederbeitrag einfordern,da laufende Kosten für Kostüm usw.eingerechnet wird pro Mitglied)
Vielen Dank

Antworten
Webling 4. März 2020 - 12:52

Guten Tag

Vielen Dank für deine Frage. Soweit ich weiss, ist es rechtens, wenn ein Verein festlegt, dass man nur per Ende Jahr austreten kann. Vor allem wenn dem Verein pro Mitglied nahmhafte Kosten entstehen. Man kann niemanden zur Teilnahme an Vereinsaktivitäten verpflichten. Den Mitgliederbeitrag kann man jedoch einfordern.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Matthias Simmen 14. Februar 2020 - 08:34

Guten Tag
Wir, einen Berufsverband haben Probleme Vorstandsmitglieder zu finden.
Nun ist die Idee Fachlehrer automatisch zur Vorstandsarbeit verpflichten.
Geht dies rechtlich überhaupt? Darf man bestimmte Personen aus einem Arbeitsbereich verpflichten?
Viele Grüsse
Matthias

Antworten
Webling 4. März 2020 - 13:08

Guten Tag Matthias

Vielen Dank für deine Frage. Viele Vereine haben Probleme Vorstandsmitglieder zu finden. Jedoch ist es nicht zielführend, Leute zu Freiwilligenarbeit zu zwingen. Daraus resultiert nur, dass die Arbeit nicht richtig gemacht wird oder die Leute aus dem Verein austreten.
Ich würde eher schauen, ob einige Arbeiten von Vorstandsmitgliedern von einem Sekretariat oder dergleichen übernommen werden können.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Daniel Walter 14. Februar 2020 - 10:00

Guten Tag
In unserem Verein gibt es Aktiv- und Informationsmitglieder. Nur Aktivmitglieder können im Vorstand vertreten sein und pro Aktivmitglied ist nur ein Vorstandsmitgliede möglich. Im März ist die nächste GV und Erneuerungswahlen stehen an.
Ein bestehedes Vorstandsmitglied wird aufgrund einer M&A Transaktion zu einem anderen Aktivmitglied wechseln. Closing der Transaktion ist Q3 2020. Der heutige Arbeitgeber dieses Vorstandmitglieds möchte nach dem Closing wiederum im Vorstand vertreten sein. Idealerweise mit heute bereits gesichertem, nahtlosem Übergang.
Frage: kann an der GV im März ein weiteres Vorstandsmitglied von diesem Arbeitgeber in den Vorstand gewählt werden, jedoch unter der aufschiebenden Bedingung des Closings der M&A Transaktion und damit einhergehend auf den Zeitpunkt des Ausscheidens des bestehenden Vorstandsmitglieds als Arbeitnehmer bei diesem Aktivmitglied?
Die Statuten decken einen solchen Spezialfall natürlich nicht ab.
Herzlichen Dank für allfällige Hinweise.
D. Walter

Antworten
Webling 4. März 2020 - 13:14

Guten Tag Daniel

Vielen Dank für deine Frage. In einem 0815 Verein wie einem Schützenverein würde ich sagen, dies geht ohne praktische Probleme, da sowieso niemand klagen wird und man froh ist, wenn Leute die Vorstandsarbeit übernehmen.
In diesem Fall scheint die Mitgliedschaft jedoch eine andere zu sein. Ich sehe selbst keine Probleme bei dem Vorgehen, wenn du jedoch ein Risiko von Unstimmigkeiten siehst, würde ich mir Beratung bei einem Anwalt suchen.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
HL 29. Februar 2020 - 09:31

Guten Tag
Wieviel Gründermitglieder muss der Verein gemäss Vereinsrecht im Minimum haben?
Meines Wissens sind das 3 (Präsidium, Aktuariat, Finanzen) – Leider finde ich den Gesetztesartikel der dies regelet nicht.

Vielen Dank
HL

Antworten
Webling 4. März 2020 - 13:17

Guten Tag HL

Vielen Dank für deine Frage. Im Gesetz gibt es nur einen Vorstand, die Aufgaben im Vorstand sind nicht definiert. Bei drei Mitgliedern bist du auf der sicheren Seite. Es gibt jedoch auch die Meinung, dass man mit 2 Mitgliedern einen Verein gründen kann.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Gerhard 7. März 2020 - 13:09

Hallo Allerseits

Ich bin Mitglied im Gehörlosen Club St. Gallen und im Statuten möchten die Vorstände was ändern.

(Alte Fassung)
Artikel 4 Mittglieder
Jede nätürliche Person, gehörlos oder hörend, kann Mitglied sein. Die Mitgli…… usw.

(Neue Fassung)
Artikel 4 Mitglieder
Jede natürliche Person, gehörlos, hörbeeinträchtigt oder hörend. Die Mitgli…… usw.

Da frage ich mich was bedeutet „Jede natürliche Person.„
Ich verstehe so, dass alle, ob er behindert ist oder gesund ist.
Oder verstehe ich das falsch?

Gruss Gerhard

Antworten
Webling 9. März 2020 - 09:45

Guten Tag Gerhard

Vielen Dank für deine Frage. Es gibt natürliche Personen und juristische Personen. Natürliche Personen sind Menschen wie du und ich, Menschen aus Fleisch und Blut. Juristische Personen sind Firmen, Vereine, Genossenschaften, die es nur auf dem Papier gibt. Du kannst natürliche Personen einfach mit „Menschen“ übersetzen.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Gerhard 9. März 2020 - 07:42

Hallo Allerseits

Ich bin Mitglied im Gehörlosen Club St. Gallen und im Statuten möchten die Vorstände was ändern.

(Alte Fassung)
Artikel 4 Mittglieder
Jede nätürliche Person, gehörlos oder hörend, kann Mitglied sein. Die Mitgli…… usw.

(Neue Fassung)
Artikel 4 Mitglieder
Jede natürliche Person, gehörlos, hörbeeinträchtigt oder hörend. Die Mitgli…… usw.

Da frage ich mich was bedeutet „Jede natürliche Person.„
Ich verstehe so, dass alle, ob er behindert ist oder gesund ist.
Oder verstehe ich das falsch?

Gruss Gerhard

Antworten
Webling 9. März 2020 - 09:50

Guten Tag Gerhard

Vielen Dank für deine Frage. Diese Frage haben wir gerade beim anderen gleichlautenden Kommentar beantwortet Dies ist eine kostenlose Seite, die wir neben unserer Arbeit an der Vereinssoftware Webling betreiben. Naturgemäss liegt der Fokus unserer Arbeit bei Webling und die Kommentare hier bleiben gelegentlich ein bisschen liegen. Wir beantworten die Kommentare gern, aber es kann durchaus mal ein paar Tage (oder ein paar mehr) dauern, bis wir dazu kommen einen Kommentar zu beantworten. Auch wenn es einen Moment dauert, wir lesen und beantworten jeden einzelnen Kommentar.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Bättig Stefan 23. März 2020 - 19:04

Guten Abend
Wenn ein Verein auf Grund des Coronaviruses seine
Gv verschieben muss, wird sich das Datum für die Eingabe von Anträgen auch verschieben, oder bleibt
die Eingabefrist der Angräge von der offiziellen Gv bestehen .
Besten Dank.

Antworten
Webling 24. März 2020 - 15:40

Guten Tag Stefan

Vielen Dank für deine Nachricht. In dieser Situation würde ich als Vorstand eine neue Eingabefrist für Anträge ansetzen, wenn das neue Datum der GV festgelegt wird.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Sabine Lenz 16. April 2020 - 07:44

Guten Tag,

ich hätte ein Frage bzgl. der Sprache, in welcher die Statuten verfasst werden müssen: sind diese in der Schweiz obligatorisch in einer der Landessprachen zu verfassen oder kann dies auch, einfachheitshalber, in Englisch geschehen?
Lieder habe ich diesbezüglich nichts gefunden…

Herzlichen Dank im Voraus für eine Antwort.

Antworten
Webling 20. April 2020 - 14:05

Guten Tag Sabine

Vielen Dank für deine Frage. Wenn du den Verein ins Handelsregister eintragen musst, muss zumindest eine deutsche Übersetzung der Statuten (z.B. in Zürich) vorliegen. Diese muss von einem qualifizierten Übersetzer erstellt worden sein. Wenn dies kein Thema ist, sollte Englisch in Ordnung sein.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Roland Mangold 22. April 2020 - 10:39

Guten Tag

Wir haben in diesem Jahr, aufgrund des Coronavirus beschlossen unsere ordentliche GV in brieflicher Form durchzuführen. Leider sind ca. 5% unserer Mitglieder mit der Durchführung in schriftlicher Form nicht einverstanden.
Müssen wir aufgrund der wenigen Aktiven unsere GV effektiv noch in physischer Form, eventuell in der zweiten Jahreshälfte nachholen?

Herzlichen Dank für Ihre Antwort und beste Grüsse
Roland Mangold – Kommunikation und Webmaster WSCM
Wassersportclub Möhlin

Antworten
Webling 27. April 2020 - 06:37

Guten Tag Roland

Vielen Dank für deine Nachricht. So wie ich die Verordnung des Bundesrates verstehe, dürfen die Vereine ihre Versammlung schriftlich durchführen, auch wenn einige Mitglieder nicht damit einverstanden sind. Es sind ja auch nicht immer alle Mitglieder mit dem Datum der GV einverstanden…
Ich weiss nicht genau warum die 5% dies nicht wollen. Wenn sie eine Diskussion möchten, könnte man diese z.B. per Videochat machen und anschliessend wird schriftlich abgestimmt. Wer keine Lust darauf hat, der kann einfach so schriftlich abstimmen.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Comex 23. April 2020 - 12:28

Kann der Vorstand, wenn der Präsident zurückgetreten ist und kein neuer Präsident zur verfügung steht, mit 2 Co-Präsidenten den Verein führen? ist das zulässig? In den Statuten steht dass es einen Präsidenten und einen Vice gibt. Darf der Verein auch ohne Präsidenten bestehen, also nur aus dem restlichen Vorstand?

Antworten
Webling 27. April 2020 - 06:39

Guten Tag Comex

Vielen Dank für deine Frage. Gesetzlich ist es möglich, einen Vorstand ohne Präsidenten zu haben. Das einfachste ist es, bei der GV die Statuten zu ändern, so dass diese keinen Präsidenten mehr verlangen oder die Formulierung etwas abschwächen. Wichtig ist, dass die Aufgabenteilung klar ist und nicht jeder denkt, der andere macht dann schon.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Alice Heeb 14. Mai 2020 - 19:42

Guten Abend
Jetzt weiss ich gar nicht, ob mein erstes Mail erfolgreich abgeschickt wurde, denn es kam eine komische Meldung.
Wir sind ein Verein mit 5 Vorstandsmitgliedern. Die GV wird jeweils durch den Präsidenten geführt. Das Protokoll wurde meist durch die Vize-Präsidentin geschrieben. Im Protokoll wurde aber nicht vermerkt, wer Protokollführer ist. Das wurde ziemlich sicher einfach vergessen. Das Protokoll wurde jeweils durch den Präsidenten und durch die Vize-Präsidentin unterzeichnet.
Wir werden in Zukunft aber den Namen des Protokollführers im Protokoll aufnehmen. In Zukunft wird das aber nicht unbedingt der Vize-Präsident sein. Meine Frage: Ist es richtig, dass das Protokoll „nur“ durch den Präsidenten und den Protokollführer unterzeichnet werden (also nicht durch alle 5 Vorstandsmitglieder)?

Die Statuten wurden mit einem Artikel ergänzt. Dieser Artikel wurde an der GV genehmigt. Die Statuten sind nun mit diesem neuen Artikel ergänzt worden und trägt das Datum der GV, an welcher der neue Artikel genehmigt wurde. Meine Frage: Ist es ein MUSS, die neuen Statuten überhaupt zu unterzeichnen? Wenn ja, wer unterzeichnet die neuen Statuten?

Ich danke Ihnen bestens für Ihre wertvolle Hilfe.

Mit freundlichen Grüssen
Alice Heeb

Antworten
Webling 27. Mai 2020 - 06:36

Guten Tag Alice

Vielen Dank für deine Frage, ich weiss nicht ob du den schon gesehen hast, hier hat es einen Artikel mit einigen Antworten: https://www.vereinsverwaltung.ch/wer-unterzeichnet-protokoll-und-statuten/ . Es genügt, wenn nur Präsident und der Protokollführer das Protokoll unterzeichnen.
Die Statuten müssen schriftlich vorliegen, das heisst es muss ein Papier mit einer Unterschrift geben. Die Unterschrift muss von einer Unterschriftsberechtigten Person (bei Unterschrift zu zweien, von zwei Leuten) kommen. Von wem genau ist nicht so wichtig.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Sabine 15. Mai 2020 - 10:00

Guten Tag,
ich habe eine Frage. Ich bin Aktuar in einem Verein und bin noch in der Amtsperiode. Ist es möglich, diesen Posten früher abzugeben? Die Amtsperiode läuft offiziell noch bis 2022. Unsere GV konnten wir dieses Jahr noch nicht machen und ich bin mir wegen Diskrepanzen am überlegen, das Amt frühzeitig abzulegen, sofern dies möglich ist.

Besten Dank für eine Antwort.
Sabine

Antworten
Webling 27. Mai 2020 - 06:31

Guten Tag Sabine

Vielen Dank für deine Nachricht. Man kann dich nicht dazu zwingen, das Vorstandsamt auszuüben. Du musst den Rücktritt jedoch frühzeitig ankündigen und dem restlichen Vorstand Gelegenheit geben, eine Nachfolge zu organisieren. Entweder teilen sie die Aufgaben untereinander auf oder organisieren eine GV um einen Nachfolger zu wählen. Du bist ausserdem verpflichtet, die Amtsgeschäfte ordentlich zu übergeben.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Natascha 5. Juni 2020 - 04:59

Guten Tag

Unser Vorstand findet leider die unterzeichneten Statuten nicht mehr.
Somit liegen uns nur noch die Statuten vor, welche nicht unterzeichnet sind.
Nun sind die Personen welche auf den Statuten als Unterzeichner erwähnt sind nicht mehr im Verein. Darf man die unterzeichnenden Personen mit neuen ersetzen ohne es an der GV absegnen zu lassen. Ansonsten ändert sich nichts an den Statuten.

Liebe Grüsse
Natascha

Antworten
Webling 18. Juni 2020 - 14:17

Guten Tag Natascha

Vielen Dank für deine Nachricht. In dem Fall würde ich die Statuten durch den Präsidenten unterzeichnen lassen und evtl einen Vermerk dazu machen. Bei der nächsten Statutenänderung habt ihr dann wieder ein regulär unterzeichnetes Exemplar.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Riccardo Del Gaudio 9. Juni 2020 - 14:05

Guten Tag

Wir, drei männliche Personen, möchten einen „Gentleman’s Table“ als Verein gründen, damit wir ein Bankkonto und Räume als Verein Mieten/Kaufen können.

Wir drei bilden auch den Vorstand des Vereins. Andere Mitglieder gibt es momentan nicht. Hier unsere Fragen:

1. Dürfen wird die Statuten so abändern, dass nur der Vorstand bzw. wir drei als (Ehren)mitglieder den Vorstand wählen dürfen? Wir möchten nicht, dass uns jemand abwählen kann. Geht dies? Oder ist eine andere Rechtsform für diese Vereinigung sinnvoller?

2. Dürfen wir in den Statuten festlegen, dass nur männliche Personen im Verein beitreten können? Oder müssen wir dies offen halten und weibliche Interessentinnen in einem zweiten Schritt nicht in den Verein lassen durch den Vorstand?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Freundliche Grüsse
Riccardo Del Gaudio

Antworten
Webling 31. Juli 2020 - 13:23

Guten Tag Riccardo

Vielen Dank für deinen Kommentar und ich möchte mich für die späte Antwort entschuldigen.

Zu 1. Wenn ihr nicht abgewählt werden wollt, könnt ihr etwas im Stil von Sympathisanten oder so machen und die anderen Leute nicht in den Verein lassen. Das ist an einfachsten. Wenn ihr irgendwann keine Lust/ andere Interessen habt, könnt ihr Nachfolger suchen.

zu 2. Dies ist heikel, wenn ihr gar niemanden in den Verein lässt, ist es am einfachsten.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Umar 11. September 2020 - 19:27

Guten Tag
Meine Freunde und ich wollen gerne eine Verein grunden.
Wo konnen wir die Information uber Coden der Verein fiden? ich meine Coden mit den wir wissen konnen welche Verein Steuerpflichtig oder ohne Steuer ist.

Antworten
Webling 23. September 2020 - 07:11

Guten Tag

Vielen Dank für deine Frage. In der Schweiz sind alle Vereine steuerpflichtig, ausser sie lassen sich von der Steuer befreien. Einige Hinweise zu den Steuern findest du hier: https://www.vereinsverwaltung.ch/vereine-und-steuern/

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Hugo Vonlaufen 3. Oktober 2020 - 10:35

Muss der Name für ein neues Vorstandsmitglied in einen Verein bei der schriftlichen Einladung zur Generalversammlung bekannt gegeben werden?

Antworten
Carolina De Mattia 8. Oktober 2020 - 15:20

Guten Tag Hugo

In den Traktanden muss das Thema „neues Vorstandsmitglied“ erwähnt werden. Zu diesem Zeitpunkt ist ein Name jedoch nicht zwingend. Wir empfehlen den Namen zu erwähnen. Damit die Mitglieder die Möglichkeit haben, selbst für den Vorstand zu kandidieren.

Beste Grüsse
Webling

Antworten
Samuel Stierli 10. Oktober 2020 - 06:52

Der Schützenverein wird aufgelöst und in der Statuten steht dass, das Vereinsvermögen an die Gemeinde geht. Das Schützenhaus gehört dem Schützenverein. der Präsident will es verkaufen an eine Guggenmusik ohne das die anderen Vereine im Dorf die Möglichkeit gehabt haben ihr Interesse anzumelden. Die Gemeinde möchte nicht mit dem zu tun haben da sonst die anderen Vereinen auch solche Lokalitäten möchten.
Nach meiner Auffassung ist es so wenn die GV den Verkauf zustimmt ist es rechtkräftig, aber wenn wir das Schützenhaus ( Vereinsvermögen) der Gemeinde übergeben, kann die Gemeinde es nicht ablehnen. Stimmt das so?

Antworten
Webling 20. Oktober 2020 - 14:06

Guten Tag Samuel

Vielen Dank für deine Frage. Soweit ich das beurteilen kann, muss die Gemeinde das Schützenhaus nicht annehmen, wenn sie dies nicht möchte. Erfahrungsgemäss sind solche Häuser bei Vereinen sehr beliebt, denn so günstig kommt man selten an einen Raum für Vereinsaktivitäten. Soweit ich das beurteilen ist es richtig, wenn die GV über den Verkauf abstimmt. Wenn andere Vereine ebenfalls die Möglichkeiten hätten, sich für den Kauf des Schützenhauses wäre es nur fair. Eventuell können auch mehrere Vereine das Haus gemeinsam nutzen, da die Gugge das Haus vermutlich nicht ständig in Beschlag nimmt.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Örnek 20. November 2020 - 21:56

Hallo,

Wir wollen den kurdischen Institutsverband, der sich allgemein an die Schweiz richtet, im Kanton Bern eröffnen.
Ich habe Fragen?
1-) Können wir auch den französischen Status anwenden?
2-) Muss die Adresse an der Adresse des Präsidenten sein?
3-) Welcher Institution müssen wir unsere Dokumente geben und welche Dokumente. Weil wir unsere Dachpflicht erfüllen wollen.
4-) Müssen wir einen Präsidenten wählen?
5-) Unsere Charta hat auch ein Co-Chair-System. Können wir dieses System anwenden?
Ich würde mich freuen, wenn Sie mich in dieser Angelegenheit aufklären.
Freundliche Grüsse
Lezgin Örnek

Antworten
Webling 23. November 2020 - 08:20

Guten Tag Örnek

Vielen Dank für die Nachricht und die vielen Fragen:

1. Diese Frage verstehe ich nicht, französische Gesetze könnt ihr nicht anwenden. Die Statuten könnt ihr auf französisch schreiben, wenn ihr das wollt.
2. Die Adresse muss nicht gleichzeitig die Adresse des Präsidenten sein, sondern kann auch z.B. dort sein wo das Sekretariat ist.
3. Ich habe keine Ahnung was eine Dachpflicht ist, daher kann ich die Frage nicht beantworten
4. Ihr müsst einen Vorstand wählen, ob ihr einen Präsidenten wollt, könnt ihr selbst entscheiden.
5. Ihr könnt ein Co-Präsidium machen, in dem Fall solltet ihr regeln was passiert, wenn sich die beiden Präsidenten uneinig sind.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Claudia und Seppi 26. November 2020 - 12:13

Hallo
Wir sind eine kleine Gruppe mit monatlichen Events. Jetzt hat uns jemand gesagt, das wir kein Geld kassiern dürfen. Wir kaufen immer Getränke und wir kochen auch für diesen Abend. Wir kassieren plus minus alles zum Einkaufspreis. Wir wollen nicht verdienen, einfach die Unkosten decken.
Jetzt möchten wir gerne ein Verein/Club gründen damit wir das ohne Probleme machen können.

Muss ich das der Gemeinde melden, das bei uns Geld fliesst oder wenn eine Statute vorhanden ist, reicht das?.

Für ein Feedback wären wir sehr froh

Antworten
Carolina De Mattia 2. Dezember 2020 - 11:34

Hallo Claudia und Seppi
Du musst es der Gemeinde nicht melden. Allerdings musst du eine Steuererklärung für den Verein einrichen (https://www.vereinsverwaltung.ch/vereine-und-steuern/). Wie du einen Verein gründest, erklären wir dir in
3 Schritte zur Vereinsgründung. Gehe Schritt für Schritt durch die Anleitung und dein Verein ist gegründet.

Beste Grüsse
Webling Team

Antworten
Lee 1. Dezember 2020 - 12:15

Guten Tag
Muss oder soll die Rolle von Aktiv- und Passivmitgliedern in den Statuten klar definiert werden oder genügt die simple Festsetzung davon, ohne genauere Angaben?
Herzliche Grüsse
Lee

Antworten
Webling 8. Dezember 2020 - 12:12

Guten Tag Lee

Viele Dank für deine Frage. Es macht Sinn, die Rolle von Aktiv- und Passivmitgliedern grob zu umschreiben und auch die Unterschiede z.B. bei der Beitragshöhe zu definieren. Allzu detailiert würde ich es nicht machen, sonst müsst ihr bei jeder kleinen Änderung eine Statutenänderung machen.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Habermann 29. Dezember 2020 - 13:41

Guten Tag
Zur Vereinsgründung sind zwei Mitglieder zwingend vorgeschrieben. Wird aus dem Verein eine einfache Gesellschaft, wenn ein Mitglied ausscheidet oder besteht der Verein mit einer Person weiter?

Antworten
Webling 1. Februar 2021 - 10:54

Guten Tag

Vielen Dank für deine Frage und es tut mir leid, dass ich erst jetzt antworte. Nach meiner Meinung nach besteht der Verein weiter. Allerdings wäre es dann angezeigt, neue Mitglieder zu suchen oder den Verein abzuwickeln.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Katja 27. Januar 2021 - 10:55

Guten Tag

Ich habe eine Frage betreffend Anteilscheine von einem Verein.
Einen Verein hat in seinen Statuten unter Finanzen festgehalten, dass erforderliche Geldmittel des Vereins unter anderem durch Ausgabe von Anteilscheinen beschaffen werden. Zugleich schreibt er aber „mit einer blossen Zeichnung eines Anteilscheines sind keine Mitgliedschaftsrechte verknüpft“. Das finde ich etwas verwirren und bin mir nicht sicher ob das überhaupt zulässig ist, denn der Anteilschein ist ja wie der Name es bereits sagt, einen Anteil von etwas. Es würde mich freuen, wenn mir diese Frage jemand beantworten könnte. Besten Dank.

Antworten
Webling 1. Februar 2021 - 14:11

Guten Tag Katja

Vielen Dank für deine Nachricht. Vereine haben keine Anteilscheine, daher würde ich mal nach der genauen rechtlichen Qualifikation der „Anteilscheine“ fragen und welche Rechte ein solche Anteilschein mit sich bringt. Möglicherweise sind das eher Spenden als ein Anteil, mit dem man etwas machen kann.

Viele Grüsse
Webling

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Kevin Meili 30. Januar 2021 - 14:45

Hallo Webling

Vielen Vielen Dank für diese Online Unterstützung. Endlich mal Erklärungen nachvollziehbar sind.

Ich habe zwei detailiertere Fragen, mehr zu meinem Verständnis:

Ich und drei weitere Freunde möchten ohne Gewinnabsichten Kurse für Tierhaltung anbieten. Wir sind uns am überlegen ob es Sinn macht einen Verein zu gründen, einerseits weil wir damit bekräftigen wollen das wir nicht reich werden möchten, andererseits auch wegen der Haftungsbeschränkung. Im Moment bin ich am Entwurf der Statuten.

1.) Ist es möglich, dass nur wir vier als „Aktivmitglieder“ den Vorstand bilden, neue Mitglieder automatisch als „Passivmitglieder“ oder „Gönnermitglieder“ eintreten und per Statuten kein Stimmrecht haben?

2.) Kann ein solches Passivmitglied trotzdem mit Aufgaben betraut werden? Beispielsweise Abteilungsleitung für Weiterbildung?

3.) Müssen die Passivmitglieder, ohne Stimmrecht, trotzdem an die GV eingeladen werden und haben ein Vetorecht?

4.) Wie sieht dies mit Verträgen aus? Ich vermute, wie bei einer anderen Rechtsform darf ein Verein normale Arbeits- oder Mietverträge unterzeichnen?

5.) Kann die Persönliche Haftung ausgeschlossen werden, so dass nur der Verein haftet?

Vielen Dank schon im voraus!
Kevin

Antworten
Webling 26. Februar 2021 - 14:59

Guten Tag Kevin

Vielen Dank für deine Fragen, ich möchte mich für die späte Antwort entschuldigen und hoffe dass die Antwort immernoch nützlich ist.

1) Das ist möglich, wie schon häufig erwähnt ist es gut, wenn man Rechenschaft ablegen muss und abgewählt werden kann, wenn man nicht gut arbeitet. Überlegt euch das nochmals.

2) Grundsätzlich geht dies schon, tendenziell ist es jedoch so, dass freiwillige gern mitbestimmen.

3) Wenn die Passivmitglieder kein Stimmrecht haben, würde ich sie nicht an die GV einladen. Eine Variante wäre, die „Passivmitglieder“ gar nicht zu Vereinmitgliedern zu machen und z.B. als Spender führen

4) Ja genau

5) Ja, die Haftung kann ausgeschlossen werden. Allerdings haftet man weiterhin für Verletzung der Sorgfaltspflicht und dergleichen

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Haegeli Anita 2. März 2021 - 14:16

Haben Gönner eines Vereins Stimmrecht (HV)?

Antworten
Webling 12. April 2021 - 11:57

Guten Tag Anita

Vielen Dank für deine Frage. Dies hängt von den Stauten ab. Wenn die Gönner Mitglieder des Vereins sind, haben sie in aller Regel ein Stimmrecht.

Viele Grüsse
Webling

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Juergen 15. März 2021 - 13:18

Hallo und danke für die informative Seite.

Mir ist noch nicht ganz klar, wo und wie der Verein dann eingetragen, also offiziell wirksam ist? Was muss dazu getan/beantragt werden?

Danke für die Hilfe

LG
Juergen

Antworten
Webling 12. April 2021 - 13:30

Guten Tag Juergen

Vielen Dank für deinen Nachricht. Wir schreiben vereinsverwaltung.ch für Vereine in der Schweiz. Schau mal bei den Kollegen von vereinsknowhow.de vorbei: http://www.vereinsknowhow.de/kurzinfos/leitfaden.htm#:~:text=F%C3%BCr%20die%20Gr%C3%BCndung%20eines%20e.V.,%C3%BCberpr%C3%BCft%20das%20aber%20nicht%20regelm%C3%A4%C3%9Fig.

Viele Grüsse
Webling

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Weber Erich 21. März 2021 - 18:01

Guten Tag
Bei uns im Verein ging letzthin ein Industrie-Geschirrspüler kaputt. Das Gerät ist bereits 20-jährig. Der Monteur, der das defekte Gerät anschaute meinte dazu, dass nebst dem Materialanteil von ca. Fr. 1’200.00 noch Serviceleistung von Fr. 300.00 dazukommen, also Total ca. Fr. 1’500.00. Weiter wies der Monteur darauf hin, dass in den nächsten Jahren weitere Reparaturen wegen des Alters des Gerätes anfallen können.
Ein neues Gerät würde ca. Fr. 5’000.00 bis 5’500.00 kosten, was für unseren Verein ein grosser Ausgabenposten ist. Eine solche Anschaffung war im Vereinsbudget nicht vorgesehen.
Der Vorstand ist der Ansicht, dass sich eine Reparatur in Anbetracht der Kosten und des Alters des Gerätes nicht mehr lohnt. Es soll ein neuer Industrie-Geschirrspüler gemäss dem Kostenvoranschlag gekauft werden. Da in unserem Vereinshaus diverse Anlässe über das ganze Jahr stattfinden, wird der Industrie-Geschirrspüler rege benützt.

Unsere Frage dazu ist folgende:
Reicht es, wenn wir vom Vorstand die Mitglieder über den Sachverhalt und den Kauf des Industrie-Geschirrspülers informieren oder muss allenfalls eine ausserordentliche Mitgliederversammlung über einen Kauf bestimmen, da es sich um einen grossen Betrag handelt und ein solcher Kauf auch nicht budgetiert war?

Danke für die Antwort.

Freundliche Grüsse
Erich

Antworten
Webling 27. April 2021 - 08:23

Guten Tag Erich

Vielen Dank für deine Frage. Leider habe ich wegen Homeoffice die passende Literatur nicht zur Hand und kann dir keine abschliessende Antwort geben.

Viele Grüsse
Webling

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Christina 3. Mai 2021 - 05:30

Guten Tag

Ist irgendwo festgeschrieben, wie die Aufgabenteilung eines Co-Präsidiums gehandhabt werden muss? Oder gibt es Empfehlungen dazu? Muss das in einem (offiziellen, vorstandsinternen) Dokument festgehalten werden?

Zum Voraus vielen Dank für die Antwort.

Beste Grüsse
Christina

Antworten
Webling 28. Juni 2021 - 14:01

Guten Tag Chrstina

Vielen Dank für deine Frage. Eine feste Aufgabenteilung gibt es nicht. Wichtig ist jedoch, dass der eine die Entscheidungen des anderen akzeptiert und die Zuständigkeiten klar geregelt werden. Am besten teilt ihr Bereiche auf und kommuniziert dies dem restlichen Vorstand auch so, damit alle wissen wer wofür zuständig und verantwortlich ist.

Viele Grüsse
Webling

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Anna Maria 15. Juni 2021 - 14:19

Guten Tag
Ich bin kürzlich von einem Verein eingestellt worden im Pensum von 10%. Es gibt eine Geschäftsleiterin und eine Stellvertretende Geschäftsleiterin und ich. Ich habe keine Bezeichnung. Ich mache die Buchhaltung (nicht Teil des Arbeitsvertrages) und im grossen und ganzen das Gleiche wie meine beiden Kolleginnen. Kürzlich bin ich spontan als Sekretärin bezeichnet worden. Meine Fragen:
– Müsste die Geschäftsstelle nicht auch in den Statuten erwähnt werden?
– Müsste ich nicht im Vorstand sein. Ich bin ja Kassiererin? Dürfte ich überhaupt im Vorstand und in der Geschäftsstelle sein? Eine von meinen beiden Kolleginnen ist noch Aktuarin.
– Was wäre die korrekten Funktionsbezeichnungen?
Vielen Dank für eure Hilfe.
Viele Grüsse
Anna Maria

Antworten
Webling 28. Juni 2021 - 15:01

Guten Tag Anna

Vielen Dank für deine Fragen. Die Geschäftsstelle muss meines Wissens nicht in den Statuten erwähnt werden.
Es ist durchaus üblich, dass Angestellte der Geschäftsstelle nicht im Vorstand sind.
Auch kommt es vor, dass ein Nichtvorstand oder gar Nichtmitglied die Kasse führt, da gute Kassiere recht selten sind.
Was die korrekte Funktionsbezeichnung ist, das kann ich dir leider nicht sagen. Am besten suchst du dir was aus und schlägst dies vor, mit einem bisschen Glück ist das dann deine Funktionsbezeichung.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Anna 11. Juli 2021 - 18:44

Vielen Dank für deine Antwort.

Antworten
Katrin Staub 22. Juni 2021 - 05:55

Guten Tag
Mich interessiert, ob oder unter welchen Voraussetzungen ein Verein verpflichtet ist, seine Statuten auf der Webseite zu veröffentlichen? Ist es allenfalls auch ohne Pflicht üblich, das zu tun?
Freundliche Grüsse und besten Dank
Katrin Staub

Antworten
Webling 28. Juni 2021 - 15:03

Guten Tag Katrin

Vielen Dank für deine Nachricht. Mir ist nicht bekannt, dass es eine Pflicht gibt, die Statuten auf der Webseite zu veröffentlichen. Da man als Mitglied in den Statuten nachschauen können muss, ist eine Publikation auf der Webseite der einfachste Weg. So können die Mitglieder jederzeit nachschauen und die aktuelle Version lesen. Spart für alle Seiten Aufwand.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Marlène 28. Juni 2021 - 12:33

Wir möchten gerne einen Verein gründen, bei dem wir Tanzfitness-Stunden unterrichten. Diese Lektionen würden allerdings nicht nur am Vereinssitz stattfinden sondern mit diversen Instruktoren in der Deutschschweiz. Können diese Instruktoren unter dem Vereinsnamen auch Lektionen durchführen? Ist es möglich, dass der Verein Mitglieder aus der gesamten D-CH aufnehmen darf?

Antworten
Webling 28. Juni 2021 - 15:06

Guten Tag Marlène

Vielen Dank für deine Frage. Du kannst einen Verein gründen, der in der ganzen Deutschschweiz aktiv ist. Das ist kein Problem. Andere Vereine/Verbände/Parteien sind auch als Verein organisiert und in der ganzen Schweiz aktiv.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Daniel Rytz 6. Juli 2021 - 11:09

Guten Tag
in unserem Verein sind in den Statuten die Anzahl Vorstandsmitglieder und die Vorstandsfunktionen definiert. Grundsätzlich wäre es toll wenn die Funktionen im Vorstand vertreten sind. Aktuell ist jedoch der Präsident und der Vizepräsident vakant. Der Verein wird durch den restlichen Vorstand geführt. Wie können wir die Statuten anpassen, dass grundsätzlich alle Funktionen erhalten bleiben, jedoch nicht zwingend besetzt sein müssen? Gibt es dafür eine Möglichkeit? Wir möchten nicht bei jedem vakanten Amt die Statuten anpassen. Laut ZGB muss der Vorstand ja nach Statuten besetzt sein.

Antworten
Webling 4. Oktober 2021 - 11:03

Hallo Daniel

Vielen Dank für deine Frage. Am besten gebt ihr z.B. eine Mindeszahl von Vorstandsmitgliedern an, dann listet ihr die Aufgaben auf, die es gibt. Anschliessend könnt ihr einen Satz im Stil von „Ein Vorstandsmitglied kann mehrere Funktionen übernehmen“ einfügen. Damit löst ihr das Problem.

Viele Grüsse
Laurenz
Webling

Antworten
Eliane Ulrich 12. November 2021 - 12:06

Hallo
Ich möchte gerne einen Verein Gründen, nun weiss ich nicht wienich beginnen soll!?
Kann
Ich den Zweck etc. einfach auf ein Blatt schreiben und dies einreichen?
Und wo
Muss ich es einreichen?

Ich möchte gerne einen Sport- Verein Gründen.

Danke

E. Ulrich

Antworten
Webling 3. Dezember 2021 - 07:58

Hallo Eliane

Vielen Dank für deine Frage. Du musst die Statuten schreiben und Mitglieder finden. Anschliessend müsst ihr zusammenkommen und entscheiden, dass ihr einen Verein gründen wollt. Diese Versammlung protokolliert ihr am besten. Einreichen musst du dies nirgends, in der Schweiz muss man Vereine nicht registrieren. Deshalb weiss auch niemand genau, wie viele Vereine es in der Schweiz gibt.

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Roman Egli 13. Februar 2022 - 13:10

Guten Tag
Wir möchten in unserem Verein ein sogenanntes Bonussystem für Helfer einführen. Damit wir bei Änderungen aber nicht immer die ganzen Statuten ändern müssen, möchten wir diese Regelung als Statuten – Anhang führen. Ist das gemäss ZGB zulässig und erlaubt?

Antworten
Webling 14. Februar 2022 - 07:48

Hallo Roman

Vielen Dank für deine Frage. Das wäre eine Möglichkeit, mein Vorschlag ist folgender: Legt in den Statuten die Eckpunkte fest und überlässt dem Vorstand die Details. Also etwas im Stil dieser Formulierung: „Helfer, die mindestens 3 Stunden Arbeit leisten erhalten einen Rabatt auf den Mitgliederbeitrag. Der Vorstand legt fest, wie hoch der Rabatt ist. Der Betrag beträgt mindestens 10 und maximal 100 Franken.“ .

Viele Grüsse
Webling

Antworten
Erika 10. März 2022 - 18:54

Ich habe eine Frage betreffend “ Einreichen von Anträgen an die Mitgliederversammlung“
Wie lange zuvor soll das in den Statuten geregelt werden? Gibt es da eine bestimmte Frist oder kann der Vorstand das bestimmen?

Antworten
Webling 15. März 2022 - 09:13

Hallo Erika

Vielen Dank für deine Frage. Wichtig für das Einreichen von Anträgen an die Mitgliederversammlung ist, dass die Mitglieder des Vereins genug früh erfahren, worüber abgestimmt werden soll. Das Gesetz nennt dies „gehörig“ ankündigen. Das heisst, du musst etwas Zeit einplanen, dass der Vorstand die Mitglieder über die Anträge informieren kann. Eine häufig benutzte Frist sind 14 Tage.

Viele Grüsse
Laurenz / Webling

Antworten
Ernst 15. März 2023 - 16:25

Hallo, wir haben ziemlich alte Statuten (mehr als 20 jährig). Klar, rein vom Alter her macht es Sinn, die Statuten zu aktualisieren. Was aber können weitere, zwingendere Gründe sein? (Falls es Skeptiker geben sollte, welche keine Statuten-Änderung wollen…)

Antworten
Webling 16. März 2023 - 13:07

Hallo Ernst

Vielen Dank für deine Frage. Der wichtigste Grund um Statuten zu aktualisieren sind veraltete Regelungen. In den 20 Jahren entwickelt sich der Verein weiter und die Statuten werden nicht im gleichen Tempo aktualisiert. Wenn es zu viele alte Regelungen gibt, lohnt sich eine Generalüberholung.

Viele Grüsse
Laurenz
Webling

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